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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
655
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Aktiengesellschaft. Z 217. 655

von Aktienrechten verbrieft (vergl. hierüber Anm. 1). Inwieweit Vorstands-, Aufsichts-rathsmitglieder und Beamte der Gesellschaft haften, ist nicht Gegenstand des vorliegendenParagraphen und wird von uns hier nicht erörtert.

8. Wem wird gehaftet? Hier handelt es sich um einen Anspruch der Gesellschaft. Derselbe Anm. i?.ist in dem vorliegenden Paragraphen nicht ausdrücklich statuirt, aber auch nicht beseitigt-Ja nach unserer Ansicht sind sogar für den Anspruch der Gesellschaft hier zwei Regelngegeben: der Ausschluß der Rückzahlung für den Fall des guten Glaubens des empfangendenAktionärs (Abs. 1) und die Verjährung von fünf Jahren (Abs. 3).

Z. Voraussetzung der Haftung. Amn.is.

«,) Objektive Voraussetzung ist die rechtswidrige Zahlung. Dahin gehörenauch hier unrechtmäßige Bauzinsen, unrechtmäßige Dividenden, unrechtmäßige Liqui-dationserlöse, übermäßige Vergütungen für wiederkehrende Leistungen gemäß Z 216.

Bei Zahlungen, die auf Generalversammlungsbeschlüssen beruhen, ist auch hier, Anm io.wie oben Anm. S zu bemerken, daß ein' ungiltiger Generalversammlungsbeschluß durchNichtanfcchtung giltig wird, soweit verzichtbare Vorschriften in Frage kommen. Trittsolche Giltigkeit nachträglich ein, so wird der Beschluß rückwärts giltig und die aufGrund des Beschlusses erfolgte Zahlung wird rückwärts des Charakters der Rcchts-widrigkeit beraubt, so daß diese objektive Voraussetzung wegfällt und die Rückforderungdaher ausgeschlossen ist, selbst wenn der Empfänger maln ticls war. Anders hatte dasR.O.H. l3 S. 157 entschieden, jedoch nach dem Aktienrecht vor der Novelle von 1881,als die Anfechtung der Beschlüsse noch nicht geregelt war, besonders in dem Sinne,daß auch der Borstand für die Gesellschaft anfechten kaun. Unseren Anschauungen istNeukamp S. 88 beigetreten; desgleichen Adler (in Jhering's Jahrbüchern 33 S. 173).Das Reichsgericht dagegen hat, wenn auch nur gelegentlich, so doch deuilich den gegen-thciligen Standpunkt vertreten (Bd. 32 S. 96). Es meint, daß die neuen Vorschriftenüber die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen au der älteren Judikaturnichts zu ändern vermögen, weil die Bestimmung der Anfechtnngsfristnur auf dieRechte der Anfechtungsbercchtigten, nicht auf die Rechte der Gesellschaft einen be-schränkenden Einfluß habe". Der Grund ist nicht zutreffend, weil zu den Anfechtungs-berechtigten eben auch die Gesellschaft (durch ihren Vorstand) gehört. Es muß daherdaran festgehalten werden, daß den durch Nichtanfechtung giltig gewordenen General-versammlungsbeschluß jeder Aktionär für sich geltend machen kann, wie er ihn auchgegen sich gelten lassen muß, wenn er ihm nachtheilig ist. Er kann daher die solcherGestalt festgestellte Dividende verlangen, auch wenn er persönlich der Ansicht ist, sie seizu hoch, wie er sie umgekehrt nicht verlangen kann, wenn er auch der Ansicht wäre,sie sei zu Unrecht nicht zur Vertheilung gelaugt oder zu niedrig.

Wenn dagegen der Beschluß mit Erfolg angefochten ist, so ist die objektiveVoraussetzung der rechtswidrigen Zahlung vorhanden, und es kommt nunmehr nochdarauf an, ob die subjektiven Voraussetzungen vorhanden sind.

Ist ein Liquidationserlös in diesem Sinne unrechtmäßig ausgezahlt, wenn die Gläu- Anm. 2»bigerschutzvorschriften beobachtet sind, sich aber nachträglich ein Gläubiger meldet? Wirmüssen dies verneinen (vergl. oben Anm.1). Wenn auch Z 399 den Grundsatz ausspricht, daßdas nach Berichtigung der Schulden vorhandene Vermögen vertheilt werden soll, so istdies doch nur ein Axiom, dessen Inhalt im Z 391 ausgeführt ist. Bertheilt wird ebenalles, was übrig bleibt nach Befriedigung oder Sicherstellung der bekannten Gläubiger.Ein unbekannt gebliebener Gläubiger bleibt unberücksichtigt. Und die Aktionäre habeneinen obligatorischen Anspruch darauf, daß ihnen das, was übrig bleibt nach Be-friedigung oder Sicherstellung der bekannten Gläubiger, ausgezahlt wird und dem-gemäß nichts verbleibt. Daß der gute Glaube des Aktionärs bei Auszahlung desLiquidationserlöses nicht gefordert wird, um einen Rllckzahlungsanspruch zu begründen,hat eine andere Bedeutung. Das führt dazu, es bei objektiv ungehörig durchgeführterLiquidation für unerheblich zu erklären, ob der Aktionär in gutem Glauben darüber war,daß der Liquidationsbeschluß oder der Vertheilungsplan in Ordnung war oder ob die