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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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654
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654 Aktiengesellschaft. Z 217.

solchen Anspruch nicht (vergl. unten Anm. 26), noch kann er auf Grund des Z 217selbst gegen ihn vorgehen. Denn in solchen Fällen haben die Aktionäre die Zahlungennichtden Vorschriften des Gesetzbuchs entgegen", sondern in Gemäßheit der Borschriftendes Gesetzbuches empfangen. Ein Anspruch auf rechtlose Bereicherung ist dem Gläubigerebenfalls versagt, weil dies ja wieder auf eine Haftung nach Z 217 hinauslaufen würde,,die Frage aber, inwieweit Aktionäre die von ihnen zum Nachtheil der Gläubigerempfangenen Zahlungen an dieselben zurückzuzahlen haben, nunmehr im Z 217 er-schöpfend geregelt ist.

s. Gleichgiltig ist hier überall für die Existenz des Gläubigeranspruchsj, ob die

Gesellschaft selbst im Einzelfalle einen Anspruch auf Rückzahlung deshalb nicht hat,weil die Gesellschaftsorgane bei der Auszahlung sich nicht im Irrthum befanden(Denkschrift S. 135). Denn immerhin liegt in diesem Falle eine unberechtigte Dispositionüber Gesellschaftsvermögen vor.

Anm.w. b) In zwei Fällen muß noch eine subjektive Voraussetzung hinzutreten:der böse Glaube des Empfängers. Nämlich bei Empsangnahme von Dividenden undZinsen, nicht auch bei Empfangnahme von Liquidationserlösen und übermäßigen Ver-gütungen für wiederkehrende Leistungen. Unter Zinsen sind Bauzinsen zu verstehen.Sonstige Zinsen sind nach Z 215 überhaupt unzulässig; werden sie trotzdem gezahltund in Empfang genommen, so schützt der gute Glaube nicht vor der Pflicht zurRückzahlung.

Amn .ii. a) Der böse Glaube ist vorhanden, wenn dem Empfänger bekannt war oder aus grober

Fahrlässigkeit nicht bekannt war, daß die Zahlung unrechtmäßig ist (vergl. Z 932Abs. 2 B.G.B.). Entscheidend ist der Zeitpunkt desBeziehens". Die Einredesteht natürlich auch dem Dividendenscheiuinhaber zu, wenn dieser belangt wird(R.O.H. 18 S. 159).

Amn.12. /?) Der böse Glaube braucht dem Aktionär nicht bewiesen zu werden. (So auch

Makower S. 462; anders Cosack S. 657). Mag auch sonst der gute Glaubepräsumirt werden (z. B. im H 932 B.G.B.), so deutet die Stellung der beidenersten Absätze hier doch auf die gegentheilige Beweislast hin. Denn im ersten Satzist die Regel ausgesprochen, daß der Aktionär für Verbindlichkeiten haftet, wenn ergesetzwidrige Zahlungen empfangen hat. Der Satz 2 enthält eine Ausnahme vondieser gesetzlichen Regel für die bestimmten Fälle. Die Voraussetzungen der Aus-nahmevorschrift hat aber der zu beweisen, der sich auf diese stützt (vergl. unsereAllgemeine Einleitung Anm. 33ffg.). Uebrigens entspricht es allgemeinen Grund-sätzen, daß, wer die Haftung wegen Gesetzwidrigkeit aus besonderem Grunde ablehnenwill, die Beweislast hat.

Am». iz. ?) Der gute Glaube ist z. B. bei Bauzinsen vorhanden, wenn der Betrieb vor dein

Ende der im Statut vorgesehenen Vaufrist eröffnet wurde, ohne daß der Aktionärdies wußte.

Änm.14. Als Gewinnantheil hat der Dividendenscheininhaber die Dividende auch dann

empfangen, wenn für das betreffende Jahr gar keine Dividende vertheilt werdensollte. Er hat dann ebenfalls eine Zahlung erhalten entgegen den Vorschriftendieses Gesetzbuchs, aber als Gewinnantheil, und wenn er im guten Glauben dabeiwar, so ist er geschützt.

Aiun.15. 4. Verjährung des Anspruchs. Der Anspruch der Gläubiger verjährt in fünf Jahren vomEmpfange der Zahlung ab. Im Uebrigen finden die Vorschriften des B.G.B. über dieVerjährung hier Anwendung. Vergl. daher bei uns Anm. 19ffg. zu Z 159. Ist derAnspruch des Gläubigers an die Gesellschaft verjährt, so kann der Aktionär auch diesvorschützen, weil ihm alle Einwendungen zustehen, welche die Gesellschaft vorbringen kann(vergl. oben Anm. 2).

Aum.i«. II- Der Anspruch der Gesellschaft ans Rückforderung rechtswidriger Zahlungen an die Aktionäre.

1. Wer haftet? Hier in Rede steht nur eine Haftung der Aktionäre, denen die Dividenden-scheininhaber gleichstehen und die Genußscheininhaber, sofern der Genußschein den Genuß