Aktiengesellschaft. Z 217. 653
einen gegenüber allen übrigen Gläubigern befreit. Er kann auch den zweiten Gläubiger,der ihn in Anspruch nimmt, befriedigen, und kann die Zahlung dem ersten, der sich an ihnwandte, entgegenhalten. Bestreitet er den Rückzahlungsanspruch und wird er von zwei Gläu-bigern auf denselben Betrag verklagt, so kann er zwar nicht Rechtshängigkeit einwenden, wohlaber Aussetzung des zweiten Prozesses beantragen. Es gilt hier im Allgemeinen dasselbewie bei der Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern (vergl. daher Anm. L ffg.zu Z 171). Das Recht ist demgemäß auch kein subsidiäres; vielmehr kann es von denGläubigern geltend gemacht werden, ohne daß sie vorher gegen die Gesellschaft vorgingen.
Es ist nicht, wie im Z 211 Abs. 4 der Nachweis nöthig, daß der Gläubiger von der Ge-sellschaft Befriedigung nicht erlangen kann (Pinner S. 1(16). — Gegenüber der Klagestehen dem belangten Aktionär alle Einwendungen zu, welche die Gesellschaft vorbringenkann, weil der klagende Gläubiger ja nur dann einen Anspruch an den Aktionär hat, wenner Gläubiger der Gesellschaft ist.
Im Konkurse der Gesellschaft macht der Konkursverwalter das Recht geltend (Abs. 2). Anm. ».Wie dieses Recht des Konkursverwalters zu konstruiren, darüber siehe Anm. 7 zu Z 171Hat der Gläubiger vorher geklagt und schwebt der Prozeß noch, so kann der Konkurs-verwalter in denselben eintreten.
Z. Voraussetzungen der Haftung.
a) Objektive Boraussetzung ist, daß die Zahlung entgegen den Vor-Anm. «.schriftcn desGesetzes empfangen worden ist. Dahin gehören unrechtmäßigeBauzinsen, unrechtmäßige Dividenden, unrechtmäßige Liquidationserlösc, übermäßigeVergütungen für wiederkehrende Leistungen gemäß Z 216.
Hinsichtlich der Dividenden ist zu bemerken, daß eine Dividende, welche bei Aus- Anm. s.Zahlung unrechtmäßig war, noch hinterher rechtmäßig werden kann, durch Nicht-anfechtung des betreffenden Generalversammlungsbeschlusses, wenigstens soweit nichtöffentlich-rechtliche und unverzichtbare Vorschriften verletzt sind. In diesem Falle fälltdie objektive Voraussetzung des Rückzahlungsanspruchs und damit dieser selbst fort,auch wenn der Empfänger mala lläe die Zahlung in Empfang nahm. Das giltzufolge der Ausführungen unten Anm. 19 für den Anspruch der Gesellschaft. Für dieGläubiger aber kann nichts Anderes gelten, weil die Haftung den Gläubigern gegen-über dann nicht begründet ist, wenn über das Vereinsvermögen in giltiger Weisedisponirt ist, wenn die Bertheilung auf Beschlüssen und Dispositionen beruht, welcheinnerhalb des Machtbereiches der Aktionäre liegen. Die Nichtanfechtung eines nurgegen Dispositivvorschriften verstoßenden Beschlusses aber ist eine hiernach berechtigteDisposition (anders Pinner S. 195).
Wenn dagegen der Dividendenvertheilungsbeschlnß, auf Grund dessen die Aus-Anm. s.Zahlung erfolgt ist, mit Erfolg angefochten wird, dann wird der Fall der im vor-liegenden Paragraphen angeordneten Haftung praktisch (Cosack S. S67). Dann ist dieHaftung an sich begründet und der Aktionär ist nur im Falle seines guten Glaubensvor Rückzahlungen geschützt.
Bei sonstigen Zahlungen kann sich die gleiche Gestaltung ergeben. Es verletzt Anm. ?.z. B. ein Generalversammlungsbeschluß auf Vertheilung von Liquidationserlösen diebetreffenden statutarischen Bestimmungen, der Beschluß aber wird nicht angefochten.Er wird dadurch giltig und die Aktionäre, welche den Liquidationserlös auf Grundjenes Beschlusses empfangen haben, bleiben im Besitze desselben, weil der Empfangnachträglich giltig geworden ist. Anders aber, wenn öffentlich-rechtliche und unverzicht-bare Vorschriften verletzt sein sollten, wenn z. B. beschlossen ist, zu vertheilen, ehe alleGläubiger befriedigt sind. In diesem Falle bleibt der Beschluß, besonders denGläubigern gegenüber, unrechtmäßig und ebenso die daraufhin geleistete Zahlung.
Sind Vorschriften des Gesetzes nicht verletzt, sind insbesondere auch die Gläubiger- Anm. 8.schutzvorschriften des Z 391 beachtet, so kann ein nachträglich sich meldender Gläubigerweder verlangen, daß die Gesellschaft gegen die Aktionäre, welche den Liquidationserlösempfangen haben, vorgeht, damit sie ihn zurückzahlen, denn die Gesellschaft hat einen