652 Aktiengesellschaft. ZZ 216 u. 217.
" Aktionärs gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nach Z 217 und die Haftung der Ge-sellschaftsorgane nach Z 241 Nr. 1 und Z 249. Ob auch der Gesellschaft gehastet wird,richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen (vergl. Anm. 16 ffg. zu Z 217). In diesen Rechts-streitigkeiten wird die Frage des Werthes ausgetragen. Dabei wird natürlich demfreien Ermessen der Verwaltungsorgane ein gewisser Spielraum gelassen werden müssenund nur bei exorbitanten Werthsüberschreitungeu werden die gesetzlichen Folgen ein-zutreten haben.
K 21V.
Die Aktionäre haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit sieden Vorschriften dieses Gesetzbuchs entgegen Zahlungen von der Gesellschaftempfangen haben. Was ein Aktionär im guten Glauben als Gewinnautheiloder als Zinsen bezogen hat, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wirdwährend der Dauer des Verfahrens das den Gesellschastsgläubigern gegen dieAktionäre zustehende Recht durch den Konkursverwalter ausgeübt.
Die nach diesen Vorschriften begründeten Ansprüche verjähren in fünfIahren vom Empfange der Zahlung an.
lettmig. Der vorliegende Paragraph begründet eine Haftung des Aktionärs gegenüber den Gläubigemwegen Empfangnahme von gesehwidrigen Zahlungen. Nach unserer Ansicht liegt darin eineNeuerung. Nach einer weit verbreiteten Ansicht war eine solche direkte Haftung auch früherschon Rechtens (vergl. unsere 5. Auflage Z 6 zu Art. 218).
Nach unserer Ansicht giebt aber dieser Paragraph implicite auch Regeln über den Anspruchder Gesellschaft auf Rückforderung rechtswidriger Zahlungen.
Es ist daher auseinanderzuhalten: 1. der Anspruch der Gläubiger auf Rückforderungrechtswidriger Zahlungen von den Aktionären, 2. der Anspruch der Gesellschaft auf Rückforderungrechtswidriger Zahlungen von den Aktionären.
I. Der Anspruch der Gläubiger auf Rückforderung rechtswidriger Zahlungen von den Aktionären.
Anm. r. 1. Wer haftet? Die Aktionäre, sagt Absatz 1. Dem Aktionär steht aber in dieser Hinsichtgleich der Dividendenscheininhaber, auch wenn er nicht Aktionär ist (vergl. R.O.H. 18S. 157; Behrend ß 133 Anm. 31). Denn der Dividendenschein giebt ihm nur den An-spruch auf gesetzliche Zahlungen. Die Folgen ungesetzlicher Zahlungsempfangnahme muher als Korrelat jenes Rechts auf sich nehmen. Die hier statuirte Haftung ist ja überhauptnicht eine Folge der Aktionüreigenfchaft, sondern eine rechtliche Folge der mißbräuchlichenAusübung der Aktionärrechte (vergl. Anm. 15 zn ß 178). Diese Rechtsfolge trifft den,der sich der mißbräuchlichen Ausübung der Aktionärrechte schuldig macht, also denDividendenscheininhaber, wenn er das ihm solchergestalt zustehende Aküonärrecht aufDividendeubezug mißbräuchlich ausübt.
Ob die Genußscheininhaber ebenso haften, darüber entscheidet die rechtliche Naturder Genußscheine. Vergl. den Exkurs zu H 179. Ergiebt derselbe, daß sie Aktionärrechteverbriefen, so haften sie ebenso, sonst nicht.
Auf Vorstands- und Aufsichtsrathsmitglieder und auf Beamte der Gesellschaft hin-sichtlich deren Tantiemen bezieht sich der Paragraph nicht. Hier können Haftungen ausanderen Gründen eintreten.
Anm. s. 2. Wem wird gehaftet? Den Gläubigern der Gesellschaft. Wenigstens spricht unser Paragraphzunächst nur davon (ob auch der Gesellschaft gehastet wird, darüber unten Anm. 16). Vonden Gläubigern kann jeder einzelne den Anspruch geltend machen, jeder in Höhe seinerForderung. Durch Zahln' g an die Gesellschaft, sofern auch diese im gegebenen Falle einRü ksorderungsrecht hat, ist der Aktionär befreit. Desgleichen ist er durch Zahlung an