Aktiengesellschaft. W 215 u. 215.
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anders Wehrend Z 133 Anm. 26). Für die erstere Ansicht spricht schon der Umstand,daß nnter dem „Unternehmen", während dessen Vorbereitung die Zinsen gezahlt werdensollen, das Gesellschaftsunternchmen im Sinne des ß 182 Nr. 2, die Basis der Gründungzn verstehen ist (vergl. auch Cosack S. 653: „für die ersten Jahre nach Gründung desVereins"). Uebrigens sind ja die Bauzinsen im Grunde genommen nichts anderes alsKapitalszrückzahlungen (vergl. Dernburg H S. 44), und solche können auf dem Wegeeinfacher Statutenänderung nicht beschlossen werden (vergl. Z 283).
1>) Die Zinsen müssen in bestimmter Höhe fixirt sein. Sonst ist die ganzeAnm. 8.
Vorschrift unwirksam (Förtsch Anm. 5 zu Art. 217).a) Sie müssen für eine bestimmte Kalenderzeit festgesetzt sein, welchcAmn. g.die Vorbereitung des Unternehmens erfordert.
a) Ist der Zeitraum nicht kalendermäßig bestimmt, so ist das Zinsver-sprechen ungiltig. Das geht jetzt aus ß 215 Abs. 2 Satz 2 klar hervor, ist aberauch schon nach früherem Rechte angenommen worden (R.O.H. 22 S. 13ffg.). Esgenügt daher nicht, wenn im Gesellschaftsvertrage nur die Bauzeit als Frist ge-nannt ist. Auch aus der staatlichen Konzessionsurkunde kann die Ergänzung derFrist nicht entnommen werden (R.O.H. 22 S. 22). Ist die Frist abgelaufen, sohört die Zinszahlung auf, auch wenn die Vorbereitung des Unternehmens noch nichtbeendet ist (R.O.H. 22 S. 13 sfg.).
/?) Diejenige Zeit, welche die Vorbereitung des Unternehmens er -Anm .w.fordert, ist das Maximum. Ist die Frist zwar noch nicht abgelaufen, die Vor-bereitung aber schon beendet, so hört die Zinszahlung auf. Ungültig ist daher diebeliebte Statutenbestimmung, daß die Zinszahlung in einem gewissen markirtenZeitabschnitt nach der Beendigung der Vorbereitung aufhört, z. B. am Schlüsse desbetreffenden Jahres u. s. w. (vergl. Keyßner a. a. O.; Ring Anm. 1v zu Art. 217).
Zusatz. Die Vorschriften des Paragraphen sind auf ältere Gesellschaften anwendbar. Sie Anm.11.entsprechen ja auch dem älteren Recht. Aber wenn die vor der Einführung des H.G.B, er-richteten Gesellschaften in ihren'Statuten feste Aktienzinsen zugesichert haben, so ist die Bestimmungausgehoben. Daß damit sogenannte wohlerworbene Rechte verletzt werden, verschlügt gegenüberdieser öffentlich-rechtlichen Vorschrift nicht (vergl. R.G. 22 S. 1, Anm. 4 sfg. zu Z 178).
K Ä»«5.
Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Aktionäre nach dem Gesell-schaftsvertrage neben den Kapitaleinlagen verpflichtet sind, darf eine den Werthder Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf bezahltwerden, ob die jährliche Bilanz einen Reingewinn ergiebt.
Die Vorschrift gestattet, ohne Rücksicht auf die Hohe des Reingewinnes, die Bezahlung von ?in-Zlequivalenten für wiederkehrende Leistungen der Aktionäre bis zur Grenze des Werthes derselben. ''
1. Acqnivalente für wiederkehrende Leistungen dürfen bezahlt werden. Die Vorschrift erschien Anm. i.deshalb nothwendig, weil es sonst hätte zweifelhaft sein können, ob nicht ß 213 der Zahlungentgegengestanden hätte. Denn nach diesem Paragraphen können die Aktionäre ihre Ein-lagen nicht zurückfordern, und die wiederkehrenden Leistungen, die ihnen nach Z 212 auf-erlegt werden können, sind eine Art Einlage.
2. Bis zur Grenze des Werthes der Leistungen. 2^ 2
a) Der Werth der Leistung zur Zeit, wo sie erfolgt, ist gemeint, der Preis,den die Gesellschaft auch sonst für die Leistung gezahlt hätte, wenn ein Fremder siegemacht hätte, ist der Maximalpreis, den sie dem Aktionär zahlen darf. NachherigesSinken des Werthes hindert die Auszahlung des Werthes, den die Leistung zur Zeit hatte,wo sie erfolgte, nicht. Späteres Steigen berechtigt nicht zu entsprechender Mehrzahlung.
b) Dieser Werth ist der Maximalprcis, den die Gesellschaft zahlen darf.Anm. z.Geringere Zahlungen sind natürlich gestattet. Verabredungen nach dieser Richtung sindstatthaft. Zahlungen über diesen Maximalbetrag dagegen begründen die Hastung des