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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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650
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Aktiengesellschaft, ß 215.

halb nicht vor, weit diese Vorschrift nur verbietst, daß die Gesellschaft aus ihrenErträgnissen feste periodische Zahlungen leistet. Hier spielt sie, wenn sieauch juristisch anspruchsberechtigt ist, wirthschaftlich doch nur den Zahlungsver-mittler zwischen dem Garanten und den Aktionären. Sie ist wirthschaftlich nur dieZahlstelle.

Anm. t. zS) Das Vorhandensein eines Dividendenergänzungskontos oder

-ergänznngsfonds. Die Zulässigkeit desselben ist nicht zweifelhaft. Auch diesist nur eine scheinbare Ausnahme. Verbieten will das Gesetz nur, daß mehr ver-theilt wird, als verdient ist. Es bleibt aber der Selbstbestimmung der Gesellschaftüberlassen, den Reingewinn eines Jahres auszusparen für spätere Jahre. SolcheAufsparung liegt stets in dem sogenannten Gewinnvortrage. Aus Besorgniß,daß das nächste Jahr nicht genug ertragreich sein werde, oder auch aus dem reinformellen Grunde, weil der zur Vertheilung gebrachte Prozentsatz eine runde Zifferergab und einen kleinen Gewinnst übrig ließ, der, wenn er mitvertheilt worden wäre,einen unhandlichen Brnchtheil ergeben hätte, wird der Rest des Gewinnes zurück-behalten und einem besonderen Reservekonto oder dem Gewinnkonto für das nächsteJahr einverleibt. Derartige Konten können auf statutarischer Anordnung beruhenund sind alsdann zulässig (vergl. zu H 262). Wenn sie sonst gebildet werden, soist dies anfechtbar. Ueber den Gewinnvortrag siehe noch den Zusatz zu Z 262.

Anm. s. II. (Abs. 2.) Ausnahmsweise ist das AuSbedingeu von Zinsen gestattet (Banzinsen). (ZurLiteratur hierüber vergl. Keyßner in Busch Archiv 32 S. 93 ff.; Renaud, Rechtliche Gut-achten herausgegeben von Hergenhahn Bd. 1 S. 309 ff.; R.O.H. 22 S. 11 (Plenum) und 19).Die Bestimmung wird praktisch damit gerechtfertigt, daß die Betheiligung anmanchen Aktienunternehmcn eine nur geringe sein würde, wenn dem Aktionär zugemuthetwürde, während der langen Vorbercitungszeit jede Vergütung für die Einlage zu entbehren(Motive z. Akt.Ges. von 1884 I S. 242). Sie ist aber bedenklich, weil sie dem Prinzipewiderspricht, daß die Aktiengesellschaft mir das vertheilen soll, was sie an Gewinn erzielthat. Die von den Motiven zum Aktiengesetze von 1884 in Anlehnung an Keyßner a. a. O.versuchte theoretische Rechtfertigung, daß eine Wertherzeugung durch die Errichtungdes betriebsfähigen Ganzen aus seinen einzelnen Theilen vorliegt, erscheint schon deshalb ge-wagt, weil der so erzielte Werthsüberschuß doch nicht immer dem Betrage der gezahltenZinsen gleichkommt.

Diese Ausnahme hat ihre besondere Rechtsnatur und gilt nur unterbesonderen Voraussetzungen.

Anw, e. 1. Die Rcchtsnatur des Banzinsenversprechens. Es sind nicht wirkliche Zinsen. Denn es fehltam Hauptansprnch, am geschuldeten Kapital, der Akticnbetrag ist Einlage, die nicht zurück-erstattet werden kann (vergl. Dcrnburg II S. 44). Aber sie werden rechtlich wie Zinsenbehandelt. Der Anspruch auf Bauzinsen ist ein reines Gläubigerrecht. Einmal ausbe-dungcn, unterliegt der Anspruch nicht mehr der Bestimmung der Generalversammlung, aucheine Statutenänderung kann den Anspruch weder aufheben noch schmälern. Er ist einForderungsrecht, wie der Dividendenanspruch nach der Feststellung durch die Generalversamm-lung (vergl. R.O.H. 22 S. 21; Ring Anm. 19 zu Art. 217; Behrend ß 118 Anm. 16; vergl.Anm. 19 zu Z 213; anders Lehmann in Kohler und Ring's Archiv Bd. 9 S. 388: Mitglieös-recht, aber unentziehbares Sonderrecht). Aber auch erhöht oder zeitlich verlängert kannder Zinsanspruch durch spätere Majoritätsbeschlüsse nicht werden. Das würde die Aus-nahme des Abs. 2 ausdehnen und im Widerspruche mit der Regel des Abs. 1 stehen (vergl.Keyßner in Busch Archiv Bd. 8 S. 411; Ring Anm. 19 zu Art. 217).

Bilanzmäßig gehören die gezahlten Bauzinsen zu den Herstellungskosten underscheinen daher unter den Aktiva, wenn der wahre Werth des Hergestellten dies zuläßt(Simon, Bilanzen S. 373ff.; Behrend Z 133 Anm. 26; Pinner S. 194; Cosack S. 653).

Anm. 7. 2. Die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen des Bauzinsversprcchens sind:

a) Das Versprechen muß im Gesellschaftsvertrage abgegeben sein und zwarnur im ursprünglichen (Oberstes L.G. München in Li.1t. 49 S. 475; Pinner S. 193;