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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
649
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Aktiengesellschaft. Z 215. 649

1) Nur der aus der jährlichen Bilanz sich ergebende Reingewinn ist vertheilbar. Am», e..

Die Borschrift besagt das Gleiche wie Z 213: Dort ist im Gegensatze zu demAnspruch auf Rückforderung der Einlagen, welcher vom Gesetze abgelehnt wird, gesagt,daß der Aktionär nur den Anspruch auf den jährlichen Reingewinn hat; hier wirdim Gegensatze zu dem Anspruch auf Zinsen, welcher abgelehnt wird, ebenfalls gesagt,daß der Aktionär nur den Anspruch auf den jährlichen Reingewinn hat. Es ist hierder Gedanke nur in etwas anderer Weise zum Ausdruck gebracht, nämlich unter derHervorhebung, daß der aus der jährlichen Bilanz sich ergebende Rein-gewinn maßgebend ist. Es sei deshalb im Anschluß hieran hier bemerkt, daß eineAbschlagsdividende im Laufe des Geschäftsjahres unzulässig ist (BehrendZ1S3).

Im Uebrigen kann in Folge der Identität der Vorschrift mit Z 213 auf die Er-läuterungen zu dem letzteren verwiesen werden,e) Scheinbare Ausnahmen von dieser Regel (eine wirkliche Ausnahme behandelt Abs. 2) Anm.sind die Fälle der Dividendengarantie und das Vorhandensein eines Dividenden-ergänznngsfonds.

a) Die Divid endengarantie.Z Es ist zulässig, daß ein Dritter, etwa der Staat,der Gesellschaft gegenüber eine Dividendengarantie übernimmt (vergl. Z 189 Abs. 2).Was dieses Wort wirtschaftlich bedeutet, liegt auf der Hand. Die juristische Be-deutung liegt nicht in einer Verbürgung. Dazu fehlt es an der Hauptschuld.

Denn die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Dividenden zu gewähren, wenn sie keinenReingewinn erzielt hat. Hier aber wird gerade für diesen Fall ein Zahlungsver-sprechen geleistet. Vielmehr liegt darin die auf einer Schenkung, einem Darlehn,einem Gesellschaftsvertrage oder irgend einem andern Rechtsgrunde beruhende Ver-pflichtung, das Gesellschaftsvermögen durch einen bestimmten Betrag zu einem be-stimmten Zwecke zu vermehren. (Behrend Z133 Anm. 28; Ring Anm. 2 zu Art. 217.)

In das Gebiet der Vertragsauslegung gehört die Frage, ob die Rentenzusage auch eineRentabilitätszusage ist, sodaß der Garant auch zur Deckung eines Bilanzverlustesverpflichtet ist (im Zweifel wohl nicht), ob, wenn während der Garantiezeit dasAktienkapital erhöht oder reduzirt ist, die Dividende auf das veränderte Kapitalgezahlt werden muß (regelmäßig zu verneinen). Allgemeine Regeln hierüber, wiesie Hachenburg aufstellt, beruhen auf Willkür (vergl. Cohn, Ring). Zweifelhaft istinsbesondere, ob die Gesellschaft oder die Aktionäre die Berechtigten sind. Regel-mäßig wird das erstere anzunehmen sein (R.O.H. 22 S. 226). Für den Fall, daßdie Garantie in der Aktie oder dem Dividendenschein Ausdruck gesunden hat, willBehrend Z 133 Anm. 29 schlechtweg dem Aktionär das Recht geben; allein insolcher Allgemeinheit ist die Annahme nicht gerechtfertigt, sondern nur dann, wenndie Urkunde einen Vermerk enthält, aus welchem deutlich hervorgeht, daß derAktionär dem Garanten gegenüber der Berechtigte sein soll. Der Vermerk auf derUrkunde kann sehr wohl auch andere Bedeutung haben. Ist die Gesellschaft dieBerechtigte, so sind die Organe derselben den Aktionären gegenüber verpflichtet,das so Erhaltene nur zu dem bestimmten Zwecke zu verwenden. EntgegenstehendeMaßnahmen sind unberechtigt, und verpflichten den Vorstand zum Schadensersatz pentgegenstehende Generalversammlungsbeschlüsse aber sind nur anfechtbar, wenn einegesetzliche oder statutarische Bestimmung dabei verletzt ist. Sonst ist die General-versammlung Herrin des Gesellschaftsvermögens und kann es auch zu anderenZwecken verwenden, als es ursprünglich bestimmt war. Ein unentziehbaresSonderrecht des einzelnen Aktionärs auf Auszahlung bestimmter Summen liegtaber im Zweifel nicht vor. Eine Ausnahme von dem Prinzipe der in diesemAbsätze niedergelegten Gesetzesvorschrift liegt bei der Dividendengarantie um des-

') Literatur: Hachenburg bei Holdheim 1892 S. 192; Georg Cohn bei Holdheim 1893-S. 191; Ring Anm. 2 zu Art. 217.