Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
648
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Aktiengesellschaft. HZ 214 u. 215.

Als Einzahlung im Sinne des vorliegenden Paragraphen ist zu verstehen, was aufden Nennbetrag geleistet ist, also einerseits nicht, was auf das Agio geleistet ist,andererseits aber nicht bloß das baar Geleistete, sondern auch das durch SacheinlagenJnserirte (Makower S. 456).

Wird die Einzahlung im Laufe des Vertheilungsjahres bewirkt (dies ist die Voraus-setzung des Z 214 Abs. 2 Satz 2), so wird die Einzahlung nicht vom Zeitpunkt ihrerLeistung, sondern ihrer Fälligkeit ab berücksichtigt. Die scheinbare Bevorzugung desnicht pünktlich einzahlenden Aktionärs wird ausgeglichen durch die Zinspflicht des Z 218.A»»i. Z. Z. (Abs. 3.) Der Gesellschaftsvertrag kann alle diese Bestimmungen ändern.

Er kann bestimmen, daß überhaupt nur diejenigen Aktionäre, welche die Volleinzahlunggemacht haben, an der Dividende Participiren, oder er kann umgekehrt bestimmen, daß derBetrag der Einzahlungen in keiner Weise zu berücksichtigen und daher eine Vorzugs-dividende nicht zu zahlen ist :c.

H ÄI.5.

Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre weder bedungennoch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, wassich nach der jährlichen Bilanz als Reingewinn ergiebt.

Für den Zeitraum, welchen die Borbereitung des Unternehmens bis zumAnfangs des vollen Betriebs erfordert, können den Aktionären Zinsen von be-stimmter Höhe bedungen werden; der Gesellschaftsvertrag muß den Zeitpunktbezeichnen, in welchem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.

Ein- Der Paragraph bestimmt, daß den Aktionären nicht feste Zinse» zu gewähren sind, sondern

lcitung, ^ jährliche Reingewinn unter sie vertheilt werden darf (Abs. 1), mit einer in Abs. 2 nor-mirten Ausnahme. Der Grund der Bestimmung ist die Absicht, das Gesellschastsvermögenzum Schutze der Gläubiger und der Aktionäre selbst möglichst intakt zu halten und nicht mehrzu vertheilen, als vom wirthschaftlichen Standpunkte entbehrlich erscheint. Auch so noch ist dieBestimmung zu lax. Ein Geschäft kann nicht gedeihen, sich nicht entfalten, wenn ihm alljährlichdie Gewinne entzogen werden. Die Gewinne müssen zum Theil wenigstens als Betriebsmittelerhalten werden. Kein Einzelkaufmann entzieht seinem Geschäfte die jährlichen Gewinne; inden Verträgen über Errichtung offener Handelsgesellschaften wird stets bestimmt, wie viel vomGewinne die Gesellschafter jährlich entnehmen dürfen und daß sie den Rest dem Geschäfte be-lassen müssen. In Folge dessen treffen auch die Statuten der Aktiengesellschaften theils durchBilanzansatzvorschriften, theils durch Vorschriften über die Vertheilung des Bilanzgewinnes, theilsdurch Autorisatiou der Generalversammlung Borsorge, daß nicht der ganze Geschäftsgewinn all-jährlich vertheilt, sondern daß gewisse Theile dem Geschäfte erhalten, reservirt bleiben (vergl.zu Z 260).

Soweit aber das Statut solche Vorsorge nicht trifft, muß Alles vertheilt werden, was sichnach der jährlichen Bilanz als reiner Gewinn ergiebt. Aber darüber hinaus darf nichts ver-theilt werden, außer in den Formen einer Kapitalherabsetzung nach Z 233.

Amn. i. 1- (Abs. 1.) Regelmäßig dürfen nicht Zinsen, sondern nur der jährliche Reingewinn vertheilt

werden.

a) Nicht Zinsen. Das will sagen: Für die gemachten Einlagen dürfen nicht bestimmteperiodische Leistungen zugesichert und gewährt werden. In manchen Staruten ist vonZinsen die Rede, wenn den Vorzugsaktien eine Vorzugsdividendc zugesichert wird.Handelt es sich dabei um Bezüge aus dem Reingewinn, so kommt es auf die Be-zeichnung Zinsen nicht an.

Das Verbot bezieht sich auch auf Zinsversprcchen an einen einzelnen Aktionär(R.O.H. 17 S. 388).