Aktiengesellschaft. ZZ 213 u, 214.
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Rechte des Dividendenscheininhabers nach Vorhandensein eines giltigen Generalversammlungs-beschlusses auf Gewinnvertheilung durch spätere Beschlüsse nicht mehr geschmälert werden können(N.G. 22 S. 114- vergl. oben Anm. 16).
Einwendungen sind zulässig gemäß Z 796 B.G.B, (solche, welche die Giltigkeit der Aus-stellung des Dividendenscheins betreffen; solche, welche sich aus der Urkunde ergeben; solche, welchedem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen). Vergl. hierüber zu Z 364. — DasAufgebotsverfahren ist ausgeschlossen (Z 799 B.G.B.). Amn .l-t.
Zusatz 2. Verjährung des Dividendenrechts. Dieselbe gestaltet sich verschieden, je nachdemein Dividendenschein ausgegeben ist oder nicht. Ist kein Dividendenschein ausgegeben, so verjährtder Anspruch in 36 Jahren. Die kurze Verjährungsfrist des H 197 B.G.B, ist darauf nicht anwendbar,weil es sich weder um Zinsen (vergl. Dernburg IIS. 44), noch um andere, regelmäßig wiederkehrendeLeistungen handelt (R.G. 9 S. 35; 24 S. 265). Die Einführung kürzerer Verjährungsfristen kann imStatut geschehen (R.G. 9 S. 31). — Ist aber ein Dividendenschein ausgegeben, so muß derselbeinnerhalb vier Jahren, gerechnet vom Schlüsse des Fälligkeitsjahres, vorgelegt werden, widrigen-falls der Anspruch erlischt. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch innerhalb 2 Jahrenseit dem Ablauf der Vorlegungsfrist. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung desAnspruchs gleich. In der Urkunde kann die Vorlegungsfrist anders bestimmt werden (alles diesbestimmt Z 861 B.G.B.). Die letztere Bestimmung in der Urkunde ist natürlich nur giltig, wennsie ordnungsmäßig beschlossen ist, d. h. durch Statutenbestimmung.
Die Antheile am Gewinne bestimmen sich nach dem Verhältnisse derAktienbeträge.
chind die Einzahlungen nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnissegeleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem vertheilbaren Gewinne vorwegeinen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einzahlungen; reicht derIahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem ent-sprechend niedrigeren chatze. Einzahlungen, die im Lause des Geschäftsjahrs zuleisten waren, werden nach dem Verhältnisse der Zeit berücksichtigt, welche seitdem für die Leistung bestimmten Zeitpunkte verstrichen ist.
Zm Gesellschaftsvertrage kann eine andere Art der Gewinnvertheilungvorgesehen werden.
Ein-
Der vorliegende Paragraph bestimmt, daß regelmäßig die Aktienbeträge der Gewinnver- lcitung.thcilnng zu Grunde zu legen sind (Absatz 1), daß ausnahmsweise aber auch der Betrag der Ein-zahlungen zu berücksichtigen ist (Absatz 2), daß aber alle diese Bestimmungen durch Statutengeändert werden können. Der Paragraph verdankt seine Entstehung einer Anregung Simons(in seinen und Makowers Beiträgen zur Beurtheilung des Entwurfs eines H.G.B. S. 65).
1. (Abs. 1.) Regelmäßig kommen die Aktienbeträge in Betracht, also der Nenn-^""'werth der Aktien, nicht der Betrag der geleisteten Einzahlungen.
2. (Abs. 2.) Eine Ausnahme macht der Fall, daß die Einzahlungen nicht auf^""'-alle Aktien gleichmäßig geleistet sind. In diesem Falle erhalten die Aktionärezunächst eine Borzngsdividende bis zu 4»/g der geleisteten Einzahlungen, wobei auch dieZeit der Einzahlungen zu berücksichtigen ist.
Was nach Abzug dieser Vorzugsdividende übrig bleibt, wird nach Absatz 1, alsonach Maßgabe der Nominalbeträge, vertheilt.
Die Ausnahme greift aber nur Platz, wenn die Einzahlungen nicht auf alleAktien gleichmäßig geleistet sind, wenn also auch nur ein einziger Aktionär vorhanden ist,der weniger eingezahlt hat, als die übrigen. Haben aber alle gleichmäßig eingezahlt, soerfolgt die Gewinnvertheilung nach dem Verhältniß der Aktienbeträge.