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einträchtigt, daß die zur Dividendenzahlung bestimmten Gelder nach Ablauf desGeschäftsjahres, auf welches sich die Dividende bezieht, unterschlagen werden. (Vergl.oben Anm. 9).
Anm.li. ^,) Nicht Bedingung der Auszahlung ist, daß der Reingewinn in
flussigen Mitteln vorhanden ist oder beim Ablauf des Geschäftsjahres war.War der Gewinn bilanzmäßig vorhanden, so muß er vertheilt werden, auch wenndie flüssigen Mittel dazu nicht ausreichen. Der Reingewinn kann sich durch vor-theilhafte Tauschgeschäfte gebildet haben, oder es können z. B. Waarenvorräthe odersichere Hypotheken, aber kein baares Geld vorhanden sein. In solchen Fällen kanndie Gesellschaft Darlehen aufnehmen, um die Dividende auszuzahlen, und es mußdies geschehen, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag anderweite Vorschriften enthältoder anderweite Beschlüsse zuläßt (R.G. 11 S. 162).
Anm.is. Znsatz 1. Träger des Divideudenrechts. Zur Erhebung der Dividende hat der Verkehrzwei Arten von Urkunden ausgebildet: den Talon und den Dividendenschein.
Der Talon, vom Gesetz Erneuerungsschein genannt (Z 230), ist dasjenige Legitimations-papier, auf Grund dessen die Dividendenscheine ausgehändigt werden. Er ist kein Jnhaberpapier,sondern ein bloßes, eigenartig beschränktes Legitimationspapier (R.G. 3 S.1S4; 4S.141; 31S. 147;Bchrend Z133; Dernburg IIS. 343). In dem Taloninhaber wird derBesitzer der Aktie oder wenigstensder von diesem mit Erhebung der Dividendenscheine Ermächtigte vermuthet. Diese Vermuthung wirdentkräftet durch den Widerspruch des Aktienbesitzers. In Kollisionsfällen hat daher der Letztere den Vor-zug. Das ist schon früher vom R.O.H. (10 S. 319; 17 S. 31) angenommen worden und ist jetzt durchH 230 gesetzlich ausgesprochen. Die Rechtsprechung nahm früher an, daß der Talon Zubehör der Aktieist (R.G. 3 S. 155; 4 S. 141). Mit den Borschriften des B.G.B. (ZZ 97, 90) verträgt sich diese An-nahme nicht mehr, da hiernach nur körperliche Sachen Zubehörstücke sein können. Doch wirdman berechtigt sein, die Pertinenzqualität im weiteren Sinne anzunehmen, und deshalb inBezug auf Veräußerungen und Belastungen den Talon so zu behandeln, wie eigenthümliche Zu-behörstücke, d. h. man wird annehmen müssen, daß die Verpflichtung zur Veräußerung oder Be-lastung der Aktie sich im Zweifel auf den Talon erstreckt (Z 314 B.G.B.). Diese Quasipertinenz-qualität kann durch selbstständige Verpfändungen, z. B. Verpfändung der Aktie ohne den Talonaufgehoben werden (R.G. 23 S. 270). Auch kann dem Talon Jnhaberqualität beigelegt werden(Motive zum B.G.B. II S. 712), und zwar durch einen Vermerk in der Urkunde (Z 793 B.G.B.;Dernburg II S. 345).
Anm.iz. Der Dividcndcnschein wird bei Namensaktien nach allgemeiner Uebung auf den Inhabergestellt. Nothwendig ist die Ausstellung eines Dividendenscheins nicht. Es kann die Geltend-machung des Dividendenrechts auch an die Vorlegung der Aktie geknüpft sein, und das ist der Fall,wenn kein Dividendenschein ausgegeben wird. Ist der Dividcndenschein ausgegeben und auf denInhaber gestellt, so ist er ein wahres Jnhaberpapier, Schuldverschreibung auf den Inhaber nachZ 793 B.G.B. Der staatlichen Genehmigung bedarf die Kreirung nicht, weil der Dividendenscheinnicht auf eine bestimmte Summe lautet (Z 795 B.G.B.). Der Dividendenschein gilt im Falle derVerpfändung der Aktie nicht ohne Weiteres als mit verpfändet, sondern nur, wenn er mit über-geben wird (Z 1296 B.G.B.), bei Veräußerungen der Aktie gebührt dem Veräußerer ein ent-sprechender Theil der Dividende (Z 101 Nr. 1 B.G.B.), der nach Börsengebräuchen durch Vergütungvon Stückzinsen ausgeglichen wird (Anm. 9 zu ß 223). Der Dividendenschein ist selbstständig, auchohne die Aktie, veräußerlich und der jedesmalige Präsentant des Dividendenscheines gilt der Gesell-schaft gegenüber als der Berechtigte (R.G. 4 S. 142; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 586;Wehrend Z 133). Der Dividendenschein ist Träger des Dividendenrechts, als des bedingten An-spruchs auf Gewinn (oben Anm. 6) und Träger des Dividendenrechts als des unbedingt ge-wordenen Anspruchs auf Gewinn (oben Anm. 7), nicht aber Träger des Aktionärrechts aufMitwirkung bei der Feststellung der Dividendenanspruchsbedingungcn. Daraus folgt, daß nichtder Dividendenscheininhaber, sondern der Aktionär bei Feststellung der Dividende mitzuwirken hat,auch wenn der letztere den Dividendenschein bereits veräußert hat (R.G. 15 S. 99); der Aktionär,nicht der Dividendenscheininhaber, hat das Recht, die Bilanz anzufechten oder sonst Mitglieder-rechte wahrzunehmen (R.G. 14 S. 170; Bolze 2 Nr. 1118). Daraus folgt ferner, daß die