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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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645
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Aktiengesellschaft. Z 213. 645

erst im Laufe des Feststellungsjahres eintretenden und daher die Bilanz des Vor-jahres nicht treffenden Verlustes ein etwaiger Bilanzgewinn des Vorjahres zurück-zubehalten sei, bis das Vermögen wieder die Schulden oder gar alle gesetzlichenReserveposten deckt. Die hierfür geltend gemachten Gründe sind widerlegt untenAnm. 10 Note 1).

/S) Mit dem Eintritt der zu a gedachten Bedingungen, d. h. beim Nicht-Anm.ro.Vorhandensein einer die Vertheilung des Reingewinns ausschließenden gesetzlichenoder statutarischen Vorschrift und beim Vorhandenfein eines die Vertheilung an-ordnenden giltigen Generalversammlungsbeschlusses ist das Dividendenrechtein unbedingtes Forderungsrecht geworden. Es ist aus dem Herrschafts- /bereiche der Gesellschaft und der Aktionäre vollständig ausgeschieden, nur seineQuelle ist die Mitgliedschaft (R.O.H. 18 S. 153; 19 S. 141; R.G. 22 S. 113;37 S. 62; Behrend Z 118 Anm. 16 und 17, sowie § 133 zu IV; RingAnm. 7 zu Art. 217; Lehmann in Kohler und Ring's Archiv Band 9 S. 388;

Cosack S. 642; O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 586). Als Sonderrecht istder Anspruch nunmehr nicht zu bezeichnen, weil er kein Gesellschastsrecht, sondern einGläubigerrecht ist. Als solcher ist er selbstverständlich unentziehbar, den Beschlüssenoder sonstigen Eingriffen der Gesellschaftsorgane unzugänglich (R.G. 22 S. 113; 37S. 62). Insbesondere kann er nicht nachträglich eingezogen werden wegen Verlustespäterer Jahre (R.O.H. 18 S. 154) oder gar wegen der bloßen Möglichkeit künftigerVerluste (R.G. 40 S. 36) und kann sogar im nachträglich eröffneten Konkurseder Gesellschaft liquidirt werden (R.O.H. 13 S. 153; Ring Anm. 7 zu Art. 217; FörtschAnm. 6 zu Art. 217; Cosack S. 655)1) Umsoweniger wird der Anspruch dadurch be-

>) Anderer Meinung sind (außer Lippmann in <1.2. 39 S. 178 u. Gierke, DeutschesPrivatrecht S. 542).

a) Aronius in K.2. 40 S. 123 ff. Derselbe will den Anspruch auf den bilanzmäßigenReingewinn durch den Hinweis auf Art. 216 Abs. 1 einengen, nach welchem der Aktionärnur einen verhältnißmäßigen Antheil am Vermögen der Gesellschaft habe, Vermögenaber sei nur nach Abzug der Schulden vorhanden. Indessen enthält der Art. 216 Abs. 1einen unbestimmten, allgemeinen Ausspruch, der in Bezug auf den Dividendenanspruchdurch Abs. 2 erst seine Bedeutung und seinen Inhalt erhält. Nicht dürfte man umgekehrtden in Abs. 2 deutlich fixirten Inhalt des Dividendenanspruchs durch den allgemeinen Aus-sprnch des Abs. 1 erklären und einengen. Ueberdies fällt diese ganze Beweisführung jetztweg, da Art. 216 im neuen H.G.B, gestrichen ist.

d) Neukamp (S. 76 u. 241). Derselbe macht außer dem von Aronius geltend gemachtenGrunde weiter geltend, daß schon deshalb eine Dividende im Konkurse nicht vertheilbarsei, weil die Aktionäre gesellschaftliche Leistungen nicht beanspruchen können, ehe diefremden Schulden gedeckt seien. Indessen auch der ausgeschiedene und durch Auskehrungabgefundene offene Handelsgesellschafter kann trotz des gesellschaftlichen Ursprungs seinesGuthabens dasselbe im Konkurse der o. H.G. liqnidiren (R.O.H. 10 S. 61). Der vor-liegende Anspruch hat nun allerdings nicht bloß seinen Ursprung in der Mitglied-schaft, sondern ist der Anspruch eines Mitgliedes. Allein es besteht auch diesesDogma nicht, daß gesellschaftliche Ansprüche von zeitigen Gesellschaftern mit den An-sprüchen fremder Gläubiger im Konkurse nicht konkurriren dürfen. Die Rechtsverhältnisseder stillen Gesellschaft zeigen das Gegentheil. Vergl. Z 341 Abs. 1, besonders § 337Abs. 3. Die Fälle sind analog. Wie der Aktionär, so steht auch der stille Gesellschafterin einem Rechtsverhältnisse zum Gemeinschuldner, wie bei der A.G., ist es bei der stillenGesellschaft das der Gemeinschaft gehörige Vermögen, welches den Gläubigern haftet, aberwie der Aktionär, tritt der stille Gesellschafter dem Gläubiger als Dritter gegenüber, unddeshalb kann er, wie die fremden Gläubiger, feine gesellschaftlichen Ansprüche zum Konkurseanmelden.

Bei dem Dividendenanspruche kommt zu alledem die Erwägung hinzu, daß derDividendenschein ein Jnhaberpapier ist, dem durch den Feststellungsbeschluß der Werthaufgeprägt wird, der ihm durch nachträgliche Veränderungen in den Schicksalen der Gesell-schaft nicht wieder entzogen werden kann.

Wenn sich Neukamp ferner auf Z 300 beruft, so ist das eine xetitio xrinoixii. Esist doch eben hier in Frage, ob zu den Schulden der Gesellschaft, die getilgt werden müssen,ehe die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens an die Aktionäre erfolgen kann, die fest-gestellten Dividendenansprüche gehören oder nicht.