Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
644
Einzelbild herunterladen
 

644

Aktiengesellschaft. Z 213.

Anm. s.Anm. t.

Anm. 5.

Anm. S.Anm. 7.

Anm. S.Anm. 9.

- Die Rückforderung der Einlage kann auch darauf nicht gestütztwerden, daß man durch Irrthum oder Betrug Aktionär geworden sei(vergl. Anm. 24 zu Z 189).

Dagegen kann Derjenige, der in Wahrheit nicht Aktionär ge-worden ist, sondern in der irrthümlichen Meinung, er sei es geworden, eine Einlagegemacht hat, dieselbe zurückfordern mit der oouckiotio iuckoditi (R.O.H. 22 S. 194;ZZ 813, 814 B.G.B.).

2. Positiv wird bestimmt, daß die Aktionäre, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruchauf den Reingewinn haben, soweit dieser nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschafts-vertrage von der Vertheilimg ausgeschlossen ist.

a) Es ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß den Aktionären noch An-sprüche anderer Art nach dem Gesellschaftsvertrage zustehen. Gemeintist nur, daß, was die Erträge der Gesellschaft angeht, den Aktionären nurder Anspruch auf den Reingewinn zusteht. Sonstige statutarische Ansprüche könnensein: das Recht des freien Zutritts in den der Gesellschaft gehörigen Garten oder indas Theater oder das Recht der jederzeitigen Besichtigung der Fabrik.

Solche Rechte können durch Statutenänderung wieder entzogen werden (andersLehmann in Kohler und Ring's Archiv Band 9 S. 389).

b) Der Anspruch ans den Reingewinn oder das Dividendcnrecht.')

a) DerAnspruch ans den Reingewinn" ist zunächst ein bedingtesRecht, ein Recht auf Auszahlung der Dividende, wenn die gesetzlichen oder statu-tarischen Bedingungen dieser Auszahlung eingetreten sein werden.

Die erste Bedingung ist negativ: Der Reingewinn darf durch Gesetz oderStatut von der Bertheilung nicht ausgeschlossen sein. Soweit dies der Fall ist,besteht kein Anspruch auf den Reingewinn. Demgemäß kann das Statut auch be- -stimmen, daß der Reingewinn überhaupt von der Bertheilung ausgeschlossen ist.Auch ein nach den bisherigen Statuten zur Vertheilung bestimmter Betrag kaundurch Aenderung des Statuts für die Zukunft von der Vertheilung ausgeschlossenund auf diese Weise das Dividendenrecht auch ganz beseitigt werden. Man kanndies auch dahin ausdrücken, daß das Dividendenrecht bis zum Eintritt seiner Aus-zahlungsbedingnngen kein Sonderrecht ist (R.G. 22 S. 114; Wehrend Z 133 zuIV; Ring Anm. 5 zu Art. 217; anders Lehmann in Kohler und Ring's Archiv9 S. 389, welcher eine Totalnegation des Dividendenrcchts für unzulässig hält).

Die zweite Bedingung des Anspruchs auf den Reingewinn ist ein General-versammlungsbeschluß. Hierüber zu Z 269.

Dabei handelt es sich überall um den Reingewinn eines bestimmten Geschäfts-jahres, um das, was sich, wie Z 215 sagt, nach der jährlichen Bilanz als Rein-gewinn ergiebt. Verluste, die nach Ablauf des in Frage stehenden Ge-schäftsjahres entstehen, sind jedenfalls weder ein gesetzlicher, noch ein statu-tarischer Grund, um die Dividende des vorigen Jahres zu schmälern. Doch istdabei wohl zu unterscheiden zwischen einem Verluste, der erst nachträglich entsteht,und einem solchen, der vorher entstanden war und erst nachträglich erkannt wurde.So muß z. B. bei dem nachträglichen Verluste eines Bankierguthabens unter-schieden werden, ob die Verhältnisse des Bankiers beim Jahresschluß gute oderschlechte waren. Im ersten Fall trifft der Verlust das neue, im zweiten dasalte Geschäftsjahr (vergl. hierüber Staub bei Holdheim 1 S. 72; zustimmend RingS. 399, woselbst auch Literaturnachweise; Behrend Z 133 Anm. 19; fernerAlexander, die Sonderrechte der Aktionäre S. 125; im Prinzip zustimmend auchAronius in K.T. 49 S. 123 sfg., doch mit der Modifikation, daß im Falle eines

>) Im Sinne des B.G.B. (ZZ 99, 199, 191) gehört die Dividende zu den Früchten bczw.

Aktienrechts. Festzuhalten dagegen ist, daß Dividenoen keine Zinsen sind (Dern-