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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z§ 212 u. 213.

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3. Ueber die Gestalt der Mtiemirkundc bestimmt Abs. 1, daß die Verpflichtung und der Um -Anm .is.fang der Leistungen ans den Aktien und den Jnterimsscheincn ersichtlich sein müssen. DieUrkunden sind sonst nichtig. Ob Verträge, die darüber geschlossen werden, nichtig sinddarüber entscheidet die Lage des Einzelfalles. Es kann sein, daß sie im Einzelfall alsxaeta äs esäsncko gelten können. Das Antheilsrecht selbst wird jedenfalls durch dieUngiltigkeit der Aktienurkunde nicht beeinflußt und ebenso bleibt der Aktionär lediglichnach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, nicht nach Maßgabe der Urkunde.

Eine Veräußerung des Aktienrechts kann aber, wenn die Aktienurkunde nichtig ist, über-haupt nicht erfolgen. Denn wenn die Gesellschaft die Aktienurkunde ausgegeben hat, sokann (vergl. zu Z 222) eine Uebertragung des Antheilsrechts nur durch Uebertragung derUrkunde erfolgen; wenn diese aber nichtig ist, so ist die Uebertragung überhaupt nichtmöglich. Anders Makower S. 456, der die Aktienurkunde trotz des Ausdrucksmüssen"für giltig und nur den dritten ErWerber zu den in Z 212 vorgesehenen Leistungen nichtfür verpflichtet hält. Allein gerade diese Komplikation sollte vermieden werden: nurmit der Verpflichtung aus Z 212 oder überhaupt nicht soll die Veräußerung erfolgenkönnen. Das ist der Zweck der Vorschrift.

Aus der Natur der hier in Rede stehenden Vorschrift folgt, daß die Aktien Anm.nur auf den Namen lauten können. Eine Inhaberaktie, deren Uebertragung andie Zustimmung der Gesellschaft geknüpft ist, ist vom Standpunkte der aktienrechtlichen Vor-schriften ein Unding. Daß aber die Beschränkung der Uebertragbarkeit aus der Urkundeersichtlich sein müsse, ist hier nicht gefordert (anders im Z 186 Abs. 4). Hier folgt sieschon aus dem Gesetze, und es genügt, hervorzuheben, daß aus der Urkunde gemäß Abs. 1ersichtlich sein muß, daß Leistnngpflichten gemäß Z 212 an der Aktie haften.

Andererseits folgt ans den Vorschriften des vorliegenden Paragraphen, nämlich ausder Nothwendigkeit der Zustimmung der Gesellschaft zur Uebertragung der Aktie, daß sieauf 266 Mark gestellt werden kann (vergl. oben Anm. 9).

Znsatz: Von der Befugnis? des H 212 können auch bestehende Aktiengesellschaften Gebrauch Anm, >s.machen, diese aber natürlich nur mit Zustimmung aller Belasteten (Z 276). Vergl. Anm. 11 zu Z 211.

K SIS.

Die Aktionäre können ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben, solangedie Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser nichtnach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrage von der Vertheilung ausge-schlossen ist.

Der vorliegende Paragraph normirt die vermögensrechtlichen Ansprüche der Aktionäre beibestehenden Gesellschaften.

1. Negativ wird bestimmt, der Aktionär könne seine Einlage nicht zurückfordern. Was deru

Aktionär hingiebt als Aequivalent für seine Mitgliedschaft, das ist Haftungsobjekt fürdie Gläubiger und unwiderrufliches Eigenthum der Gesellschaft. Eine Einlage kann ein-seitig nicht zurückgefordert werden. Einlage ist hier im Sinne des Z 211 gemeint(Makower S. 452).

Aber auch freiwillige Rückzahlungen der Einlage sind unstatthaft.^», 2.Das sollte ebenfalls im vorliegenden Paragraphen gesagt werden. Weder kann der Vor-stand solche Rückzahlungen bewirken, noch auch die Generalversammlung beschließen, es seidenn, daß ein allgemeiner Beschluß auf Rückzahlung des Grundkapitals in Gemäßheit desZ 288 vorläge. Rückzahlungen, die entgegen diesen Vorschriften bewirkt werden, machendie Verwaltungsorgane regreßpflichtig und auch die Aktionäre (ZZ 217, 241, 249). In-folge dessen ist auch ein Beschluß ungiltig, Inhalts dessen die Aktionäre beschließen, daßdie gemachten Einlagen als der Gesellschaft geschenkt betrachtet und die Einlagepflicht wiederaufleben soll; denn schenken kann man nur, was man sein Eigen nennt, dazu aber müßtedie Einlage zunächst als zurückgezahlt betrachtet werden (R.G. 27 S. 11).

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