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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. A 212.

hohen Konventionalstrafe verlangen, wenn sein Beitritt zur Gesellschaft oder seine Zu-stimmung zu der nachträglichen Auferlegung der Leistungspflicht sich nicht etwa als einAkt darstellt, den ein Vollkaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes vorgenommenhat ( 348, 351 H.G.B.). Nachträgliche Erlangung der Vollkaufmannsqualität be-gründet diese Ausnahme nicht.

Bei der Anwendung des richterlichen Ermäßigungsrechts ist aber Gewicht zulegen auf die Bestimmung des ß 343 B.G.B., wonach jedes berechtigte Interesse desGläubigers in Betracht zu ziehen ist. Die Gesellschaft wird in den meisten Fällen einsehr erhebliches Interesse daran haben, daß die Gesellschafter ihre Leistungspflichtenprompt erfüllen.

Anm.is. Eine Kaduzirung der Aktie wegen Nichterfüllung der Verpflich.

tung kann nicht erfolgen. Denn die HZ 218 sfg. beziehen sich nur auf die rückständigenKapitaleinlagen. Doch wird es gestattet sein, dies statutarisch festzusetzen (CosackS. 641; Gareis, Handelsrecht 6. Aufl. S. 363 Anm. 1; Makower S. 449). Umgekehrtkann auch der Aktionär sich von den Verpflichtungen nicht befreien durch Abandonnirungder Aktie (vergl. R.G. I? S. 4; Pinner S. 96). Wohl aber kann dies im Gesell-schaftsvertrage gestattet fein lvergl. § 227).

Anm.is. d) Will der Aktionär seinen Antheil veräußern, so muß er sich um die Zu-stimmung der Gesellschaft bemühen. Welches Organ diese Zustimmung ertheilt, ist imGesetze nicht gesagt. Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, welches Organ die Zu-stimmung zu ertheilen hat. Mangels statutarischer Bestimmungen hat der Vorstanddas Zustimmungsrecht. Die Zustimmung kann vorher oder nachher, als Einwilligungoder Genehmigung, ertheilt werden (vergl. ZA 132 sfg. B.G.B.). Das Statut kannaber bestimmen, daß sie nur vorher oder nur nachher erfolgen kann. Sie bedarfkeiner Form (A 182 B.G.B.), Das Statut kann aber eine bestimmte Form vor-schreiben. Für den Fall, daß die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen versagtwerden kann, kann der Aktionär auf Ertheilung der verweigerten Zustimmungevent, klagen. Welches wichtige Gründe sind, darüber siehe oben Anm. 8. Eineohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Veräußerung ist nichtig. Näheres hierüber,insbesondere über die Giltigkeit der Verpfändung solcher Aktien und der Veräußerungder einzelnen vermögensrechtlichen Bezüge siehe zu ß 222.

Die Uebertragung selbst erfolgt gemäß Z 222.

Anm.i4. o) Veräußert der Aktionär seinen Antheil, so wird er von den bis dahin rück-ständigen Leistungen nicht frei, wohl aber von den weiteren Leistungen, welche letzterenunmehr dem Erwerber zur Last fallen. Wenn ihm daher die Zustimmung zur Ver-äußerung mit Recht versagt ist, so giebt es regelmäßig kein Mittel für ihn, die einmalübernommenen Verpflichtungen zu periodischen Leistungen loszuwerden. (Ueber Ab-andonnirung der Aktien siehe oben Anm. 12.)

Anm.is. g) Veräußert der Aktionär seinen Antheil nicht, wohl aber das Objekt,aus welchem die Leistungen im Wesentlichen fließen, z. B. das Gut, auswelchem die Rüben zu gewinnen sind, die Fabrik, in welcher die von ihm an die Ge-sellschaft zu liefernden Waaren hergestellt werden, so besteht seine Verpflichtung an dieGesellschaft weiter und die Gesellschaft kann die ihr nach sonstigen Grundsätzen zu-stehenden Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen. Es liegt verschuldete Un-möglichkeit der Erfüllung vor (A 289 B.G.B.). Ein Recht, den Erwerber in Anspruchzu nehmen, aber hat die Gesellschaft nicht. Deshalb wird es gerathen sein, in den Ge-f.llschaftsverträgen zu bestimmen, daß die leistungspflichtigen Aktionäre die Verpflich-tung haben, bei Veräußerung des Objekts, aus welchem die Leistungen fließen, desRübengutes, der Fabrik, dem Erwerber die Verpflichtung aufzuerlegen, die Aktie mitzu erwerben, und eine solche Veräußerung nicht eher perfekt zu machen, als bis die Ge-sellschaft auch hierzu ihre Zustimmung ertheilt hat. Es können auch für den Fall derVerletzung solcher Verpflichtung Vertragsstrafen auferlegt werden. Bei Zwangsver-käufen versagt freilich diese Vorsichtsmaßregel.