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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
641
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Aktiengesellschaft. Z 212.

Allein der Registerrichter wird den Nachweis der erfolgten Zustimmung in öffentlichbeglaubigter Form verlangen können. Jedenfalls muß die Zustimmung darin ge-funden werden, daß der betreffende Aktionär bei der Generalversammlung zustimmendgestimmt hat (vergl. R.G. vom 22. 9. 1893 in J.W. S. 489). Die Meinung Pinners(S. 249), daß der belastete Aktionär bei der Abstimmung in der Generalversammlungzustimmen müsse und nur in dieser Weise feine Zustimmung äußern könne, ist nichtbegründet. Seine Annahme, daß das Gesetz ein anderes Organ, durch welches derAktionär seine Rechte ausüben könne, nicht kenne, ist verfehlt. Warum will Pinnerden Vorstand als solches Organ nicht anerkennen?

<I) Ferner muß gleichzeitig bestimmt werden, daß die Uebertragung dcrAnm. a.Antheilsrechte an die Zustimmung der Gesellschaft geknüpft ist. Eskann aber (Abs. 3) im Gcsellschaftsvertrage in dieser Hinsicht bestimmt werden, daß dieZustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigert werden darf. Es ist dabeiwiederum vornehmlich an die Rübenznckeraktiengesellschaften und an die Möglichkeitgedacht, daß der zur Rübenlieferung verpflichtete Gutsbesitzer sein Gut zu veräußernin die Lage kommt. Das soll ihm von der Aktiengesellschaft nicht aus Willkür un-möglich gemacht werden durch Verweigerung der Zustimmung in die Uebertragungseiner Antheilrechte. Die wichtigen Gründe können benannt sein oder auchnicht. Wenn sie nicht benannt sind, so wird als wichtiger Grund häufig in Betrachtkommen die Unfähigkeit des ErWerbers, den mit dem Aktienrecht verbundeneu Ver-pflichtungen zu genügen,e) Aus der Vorschrift zu ä folgt zugleich, daß die Aktie auf den NamenAmn. o.lauten muß (siehe unten Anm. 17), daß sie aber andererieits auf 299 Markgestellt werden kann. Letzteres folgt aus der Vorschrift des H 189 Abs. 3 (vergl.

Pinner S. 95).

Z. Die Wirkungen einer solchen Statntcnbestiinmnng, durch welche den Aktionären wieder- Anm. io.kehrende Naturalleistungen auferlegt werden.

s.) Der Aktionär ist verpflichtet, die durch den Beitritt zum Statut über-nommenen periodischen Leistungen dem Gejellschaftsvertrage gemäß zu leistenund hat dafür den Anspruch auf den Gcgcuwerth nach Maßgabe derstatutarischen Bestimmungen (vergl. oben Anm. 4 u. 5).

Er kann hier so wenig, wie bei der Verpflichtung, zur Kapitaleinlage, seine Ver-pflichtung damit ablehnen, daß seine Beitrittserklärung oder seine Zu-stimmungserklärung gemäß ß 276 auf Irrthum beruht oder auf Be-trug. Vielmehr ist hier wie dort davon auszugchen, daß seine Erklärung eine allge-meine und öffentliche Bedeutung hat, daß sie dem Verkehr und der öffentlichen Register-behörde gegenüber abgegeben worden ist und deshalb nicht so einfach angefochten werdenkann, wie eine privatrechtliche, einem Gegenkontrahenten gegenüber abgegebene rechts-geschäftliche Erklärung (vergl. Näheres Anm. 24 zu Z 189). Bei Erfüllung seinerVerpflichtungen hat er Vorsatz und Fahrlässigkeit seiner selbst und seiner Gehilfen zuvertreten (ZZ 276, 273 B.G.B.), nicht etwa gemäß ß 798 B.G.B. äiliMutia. guam suis, da sich diese SpezialVorschrift nur auf die Mitglieder einer Societät, nicht ansdie Mitglieder eines rechtsfähigen Vereins bezieht. Ist der Aktionär Kaufmann, soist bei der Beurtheilung seines Verhaltens die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannszu Grunde zu legen (Z 347 H.G.B ).

Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung nicht, so kann er per -Anm .iisönlich verklagt werden. Er haftet nach Maßgabe der Vorschriften des B.G.B ,für die Folgen seines Verzuges, insbesondere hat er den durch den Verzug entstandenenSchaden zu ersetzen (S 286 B.G.B.). Im Statut können für den Fall, daß er die Verpflich-tung nicht oder nicht gehörig erfüllt, auch Vertragsstrafen festgesetzt werden (Abs. 2),auf welche dann die Z§ 339345 B.G.B. Anwendung finden (vergl. zu § 348 H.G.B.).Der Aktionär kann auch gemäß Z 343 B.G.B, die richterliche Herabsetzung einer zu"Staub. Haudelsaeletzbuch, VI. Aufl. 41