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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
640
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Aktiengesellschaft. Z 212.

stimmter Preis vereinbart werden, der aber das gesetzliche Maximum des wahrenWerths nicht überschreiten darf (s 216; vergl. diesen Paragraphen). Es kann aber auch(vergl. Denkschrift S. 133) der Generalversammlung durch das Statut die Befugnißübertragen werden, den Rübenpreis alljährlich durch Mehrheitsbeschluß festzustellen.Es kann der Gesellschaftsvertrag auch bestimmen, daß der Rübenpreis für jedes Jahrdurch den Vorstand, den Aufsichtsrath oder die Generalversammlung innerhalb einesbestimmten Mindest- oder Höchstbetrages festgesetzt wird oder daß der Preis durchBeschluß der Generalversammlung herabgesetzt werden kann, wenn ein zur Auszahlungdesselben ausreichender Reingewinn nicht vorhanden ist.

'Anm. s. Ja es kann sogar im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden, daß die Leistung

ohne jedes Entgelt der Gesellschaft zu leisten ist (vergl. R.G. 21 S. 15S;26 S. 88). Denn nach dieser Richtung ist keine Schranke gesetzt und braucht eineSchranke nicht gezogen zu werden. Wer einem solchen Gesellschaftsvertrage nicht bei-treten will, braucht es ja nicht, und wer einer Gesellschaft, die solche Bestimmungennicht hat, beigetreten ist, dem kann ja eine positive Verpflichtung über den Ausgabe-kurs der Aktien hinaus ohne seine Zustimmung nicht auferlegt werden (Z 276).

Andere als wiederkehrende Naturalleistungen im Sinne des Z 212aber können dem Aktionär als solchem, d. h. als gesellschaftliche Leistungen außer seinerKapitaleinlage nicht auferlegt werden (vergl. Anm. 79 zu Z 211), wohl aber als Neben-verträge, selbst wenn in diesen die Verpflichtung an das Bestehen der Mitgliedschaft ge-knüpft ist (vergl. R.G. 26 S. 89; Rudorsf zu Z 212; vergl. oben Anm. 3).

Anm. s. d) Nur neben der Kapitaleinlageverpflichtung können den Gesellschafternwiederkehrende Naturalleistungen auferlegt werden. Ein Gesellschaftsvertrag, in welchemallen oder einzelnen Aktionären lediglich Naturalleistungen auferlegt werden, würdeungiltig sein. Andererseits ist es nicht erforderlich, daß die Ver-pflichtung allen Aktionären auferlegt wird (anders als bei der Kapital-einlageverpflichtung). Es kann sehr wohl bestimmt werden, daß die Aktien bestimmterGattung die Verpflichtung zur Naturalleistung haben. Auch einzelnen bestimmtenAktionären kann die Verpflichtung auferlegt werden und auch sie können hierfür be-sondere Vortheile bei der Gewinnvertheilung genießen (Z 186).

.Anm. ?. o) Die betreffende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages muß im ur-sprünglichen Vertrage enthalten sein, später kann sie nur mit Zu-stimmung der Belasteten getroffen werden (Z 276). Diese Zustimmungmuß, wie im Anschluß hieran zu bemerken ist, auch für jede sonstige die Verpflichtungbetreffende Statutenänderung vorhanden sein, auch sofern dadurch die Verpflichtungzu der Leistung erhöht wird oder wenigstens sich erhöhen kann, z. B. wenn der Preisnicht mehr der Marktpreis sein, sondern durch die Generalversammlung bestimmtwerden soll. Es ergiebt sich das aus der analogen Anwendung des § 276, aus demGrundgedanken dieser Vorschrift und aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Pinner S. 96meint allerdings, daß, da es sich um eine gesellschaftliche Leistung handelt, kein Grundvorliegt, dieses Verhältniß anders zu behandeln, als die anderen Rechtsverhältnisse derGesellschaft zu den Aktionären. Allein es handelt sich allerdings um eine gesellschaft-liche Leistung, aber doch um eine solche, die im Grunde genommen dem Wesen derhier in Rede stehenden Gesellschaft widerspricht und die deshalb nur in ganz bestimmtenGrenzen zugelassen wird. Nur mit Zustimmung der belasteten Aktionäre darf sie auf-erlegt werden, und deshalb darf sie auch nur mit Zustimmung der belasteten Aktionäreerhöht werden. Es wäre prinzipwidrig und ungerecht und würde zu den sonderbarstenund härtesten Konsequenzen führen, wollte man die Auferlegung der Verpflichtung andie Zustimmung jedes einzelnen belasteten Aktionärs knüpfen, die Erhöhung seinerVerpflichtung aber auch ohne und gegen seinen Willen zulassen. Wie die Zu-stimmung erfolgt, ist nicht gesagt. Zu ihrer Giltigkeit ist allerdings eine Form nichterforderlich und sie kann vor oder nach der Generalversammlung erfolgen (Z 182 B.G.B.).