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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Aktiengesellschaft. Z 212.

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Reichsgericht überhaupt nicht anerkannt, sondern höchstens als Nebenverträge aufrecht er-halten (R.G. 17 S. 5 und S. 3; 37 S. 110), aber auch als selbststündige Nebenverträgewurden sie nicht anerkannt in allen den Fällen, wo die Preisbestimmung für die zu lieferndenRüben an die Finanzlage der Gesellschaft geknüpft ist (R.G. 21 S. 148; 26 S. 85). DerZulässigkeit solcher Nebenverträge steht auch nach neuem Rechte ein prinzipielles Bedenkennicht entgegen.

Es ist nunmehr aber den Aktiengesellschaften freigestellt, gewisseLeistungen neben den Kapitaleinlagen den Aktionären als solchen als ge-sellschaftliche Leistung aufzuerlegen, und von diesem Rechte werden nicht bloß dieRübenzucker-Aktiengesellschaften Gebrauch machen, sondern ans dieser Basis können auch sonstigeVerkehrsbedürfnisse mannigfacher Art befriedigt werden. So können sich z. B. Kon-ventionen in der Weise bilden, daß eine Centrale als Aktiengesellschaft begründetwird, an welche die einzelnen Mitglieder der Konvention als Aktionäre ihre Produktion ab-zuliefern haben gegen einen bestimmten oder nach gewissen Grundsätzen zu bestimmenden Preis.

Ergänzend zu Z 212 treten Z 216 über die zu gewährende Vergütung und Z 276über die Auferlegung derartiger Verpflichtungen während des Bestehens der Gesellschaft hinzu.

II. Der Inhalt des Paragraphen geht im Wesentlichen dahin, daß die Statuten den Aktionären Anm. 2.als solchen Periodische Naturalleistungen auferlegen können.

1. Die Voraussetzungen der giltigen Auferlegung von periodischen Natural-leistungen an die Aktionäre sind:

a) Wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, könnenden Aktionärengiltigerweise durch Statut auferlegt werden. Also nicht Geldsteuern. Sonstaber besteht keine Beschränkung in der Art der Leistung. Alles, was der Gegenstandeiner Leistung sein kann, fällt darunter. Insbesondere also die Produktion undLieferung von Waaren. Auch Dienstleistungen fallen darunter, z. V. die Verpflichtungder Aktionäre zur Vornahme von Revisionen (Cosack S. 641). Auch die Verpflichtungzur Bebauung und Uebereignung von Grundstücken kann in dieser Weise stipulirtwerden.

So läßt die Vorschrift, welche dazu bestimmt war, den Rübenzucker-Aktien-gesellschaften zu helfen, in Folge des weiten Umfanges des BegriffsLeistungen" dieallerverschiedensten Anwendungen zu, und es ist abzuwarten, in welcher Weise derVerkehr sie anwenden wird. Es kann unter Umständen die allergrößten Gefahrenim Gefolge haben, einer solchen Gesellschaft beizntreten.

Eigenthümlich ist, daß die Leistungen wiederkehren müssen. Anm. s.Man sollte meinen, daß, wenn es gestattet ist, den Aktionären wiederkehrende Leistungenaufzuerlegen, es auch gestattet sein müßte, ihnen eine einmalige oder mehrere bestimmte,nicht wiederkehrende Leistungen aufzuerlegen und in der That wird man nicht berechtigt sein,das Gesetz wörtlich auszulegen, sondern man wird es so auslegen müssen, wie die Vernunftes gebietet, nämlich dahin, daß die Auferlegung einmaligerLeistungen erst recht gestattet ist.(So auch Cosack S. 641; Gareis, Handelsrecht S. 363; Makower S. 451: dagegenPinner S. 94, 35.) Andererseits wird eine Statutenbestimmung, welche den Aktionärenimmerwährende oder fortdauernde Leistungen auferlegt, ungiltig sein. Soz. B. die Uebernahme eines Gesellschaftsamtes (etwa als Vorstand, Aufsichtsrath, Buch-halter, Inspektor). Denn darin liegt eine weitergehende Verpflichtung, als man nachdem gewöhnlichen Sprachgebrauch unter wiederkehrenden Leistungen versteht. Dasletztere sind Leistungen, die periodisch wiederkehren. (Bemerkt sei hierbei, daß dieAuferlegung der Verpflichtung zur Uebernahme eines Gesellschaftsamtes nach früheremRecht erst recht unzulässig war, obwohl das Reichsgericht dies schon nach früheremRecht für zulässig hielt: R.G. 21 S. 148; mit dem Reichsgericht Lehmann Aktien-recht I S. 220, mit uns Wehrend S. 784 Anm. 7).

Nichts ist vorgeschrieben über die Frage nach dem Aequivalent, Anm. 4.welches der Aktionär von der Gesellschaft für dieLeistung zu erwartenhat. Nach dieser Richtung ist der freieste Spielraum gelassen. Es kann ein be-