Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
638
Einzelbild herunterladen
 

Aktiengesellschaft. ßZ 211 u. 212.

Anm. s. Daß aber diesen beiden Vorschriften zusammengenommen diese Bedeutung zukommt,

obwohl das Gesetz es nicht ausspricht, daran kann nicht gezweifelt werden. Der Z 211schränkt sich lediglich zu dem Zwecke ein, um Raum zu lassen für die Freiheit des Z 212-Klar und unverkennbar aber ist die Absicht, von dem Grundsatze, daß die Verpflichtungendes Aktionärs sich in dem Ausgabekurs erschöpfen, nicht weiter abzugehen, als die im 8 212befriedigten Rücksichten dies geboten.Immerhin wird man in dieser Hinsicht nicht weitergehen dürfen, als das Bedürfniß verlangt", sagt die Denkschrift S. 131. Andere Artenvon Verpflichtungen können also den Aktionären nicht auferlegt werden (vergl. Anm. 3u. ö zu Z 212).

Anm. s. Demgemäß muß nach dem neuen H.G.B, der Satz aufgestellt werden: Die Ver-

pflichtungen des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft erschöpfen sichin dem Ausgabekurs der Aktien mit der einzigen Ausnahme, welche im Z 212enthalten ist. Nur sekundäre Leistungen in Form von Zinsen und Vertragsstrafen könnendem Aktionär noch auferlegt werden (vergl. Z 218). Makowers Zweifel (G. 151) an diesemErgebnisse sind nicht berechtigt.

Anm. io. Zusatz 1. Ueber den Anspruch der Gesellschaft auf die Zahlung des übernommenen Aktien-betragcs und die möglichen Einwendungen des Beklagten gegenüber dieser Klage siehe Anm. 23zu Z 189.

Anm. ii. Zusatz 2. Uebergangsfrage. Der vorliegende Paragraph findet auch auf frühere Gesell-schaften Anwendung (vergl. Anm. 1 zu § 17s). Er gewährt denselben eine Erleichterung, danicht mehr die Verpflichtungen des Aktionärs überhaupt, sondern nur seine Kapitalverpflichtungendurch den Ausgabekurs begrenzt werden. Deshalb können auch ältere Gesellschaften den AktionärenVerpflichtungen auferlegen, welche mit dem früheren Art. 219 im Widerspruch stehen, wenn siesich nur im Rahmen der §8 211 und 212 des neuen H.G.B, halten und die Zustimmung derbelasteten Aktionäre vorliegt (8 276).

Auf diesem Wege wird den bestehenden Rübenzucker-Aktiengesellschaften der Weg geebnetzur Erfüllung dringender Gesellschaftsbedürfnisse. Damit ist aber nur gesagt, daß die früherenGesellschaften durch neue Rechtsakte in giltiger Weise die Verpflichtung zu periodischen Leistungenauferlegen können. Ob die bisherigen Verpflichtungen, welche nach dieser Richtung bestehen,giltig sind oder nicht, diese Frage wird durch den vorliegenden Paragraphen nicht berührt. Dasmuß nach demjenigen Rechte beurtheilt werden, unter welchem jene Verpflichtungen begründetwurden. Denn das neue Gesetz sanktionirt nicht den alten Rechtszustand, sondern giebt eineneue Rechtsregel für das zukünftige Gesellschaftsleben. (Vergl. Pinner S. 96.)

tz ÄIÄ.

Neben den Kapitaleinlagen kann im Gesellschaftsvertrage den Aktionärendie Verpflichtung zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen auf-erlegt werden, sofern die Uebertragung der Antheilsrechte an die Zustimmungder Gesellschaft gebunden ist. Die Verpflichtung und der Umfang der Leistungenmüssen aus den Aktien oder Znterimsscheinen zu ersehen sein.

Zm Gesellschaftsvertrage können für den Fall, daß die Verpflichtung nichtoder nicht gehörig erfüllt wird, Vertragsstrafen festgesetzt werden.

Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschaft dieZustimmung zur Uebertragung der Antheilsrechte nur aus wichtigen Gründenverweigern darf.

Anm. i. Der vorliegende Paragraph gestattet die Auferlegung anderer als Kapitaleinlagen, nämlichdie Verpflichtung zu wiederkehrenden Naturalleistungen.

I. Vorbemerkung. Die Vorschrift ist veranlaßt durch das Bedürfniß der Rüben-zucker-Aktiengesellschaften. Die in den Statuten derselben auferlegten Verpflichtungenzum Bau und zur Lieferung von Rüben wurden als gesellschaftliche Verpflichtungen vom