Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
637
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Aktiengesellschaft. HZ 210 u. 211. gz?

treibt sie kein Gewerbe, so ist sie nicht gewerbestenerpflichtig (Entscheidung despreußischen Oberverwaltnngsgerichts in Staatssteuersachen Bd. 2 S. 235).

Zusatz. Nur auf deutsche Aktiengesellschaften bezieht sich dieser Paragraph. Ueber die A>"» ig.Rechtsfähigkeit ausländischer Aktiengesellschaften siehe Anm. 34 zu § 201. Obsie Handelsgesellschaft ist, richtet sich darnach, ob sie nach dem Rechte des Heimathsstaats alsHandelsgesellschaft zu betrachten ist (vergl. Z 201 Anm. 34).

H .TM.

Die Verpflichtung des Aktionärs zur Leistung von Aapitaleinlagen wirddurch den Nennbetrag der Aktie und, falls der Ausgabepreis höher ist, durchdiesen begrenzt.

Der vorliegende Paragraph begrenzt die Verpflichtung des Aktionärs zu Kapitaleinlagen.

1. Inhalt der Vorschrift. Zu größeren Kapitaleinlagen, als zum Ausgabekurs der Anm. ».Aktien kann der Aktionär nicht herangezogen werden. Nach dem früheren Art. 219 konnte

er sogar zu höheren Leistungen überhaupt nicht herangezogen werden. Diese Schrankemußte wegfallen, um die Schwierigkeiten zu beseitigen, welche sich daraus ergaben, daßdie Rübenzucker-Aktiengesellschaften (und auch sonstige Verkehrsgesellschaften) nach einerGestaltung rangen, nach welcher es möglich ist, ihren Mitgliedern periodische Natural-leistungen aufzuerlegen. Diesen Bedürfnissen ist im Z 212 Rechnung getragen. Es konntein Konsequenz dessen im ß 211 nun nicht mehr gesagt werden, daß die Verpflichtung desAktionärs überhaupt sich in dem Ausgabekurs der Aktie erschöpft, sondern es mußte dieserGrundsatz dahin geändert werden, daß seine Verpflichtung zu Kapitaleinlagen sich in dieserWeise erschöpft (vergl. aber zu 3).

Zum Wesen der Aktiengesellschaft gehört nun nicht mehr die Begrenzung der Aktionär-verpflichtung durch den Ausgabekurs (vergl. Anm. 13 zu § 178).

2. Die Begrenzung der Kapitalverpflichtung des Aktionärs auf den Ausgabekurs ist absolute Mm. o.Vorschrift. Es wäre unzulässig, wenn das Statut bestimmte, die Aktionäre haben dieVerpflichtung, jährlich bestimmte Baarsummen in die Gesellschas.skasse zu zahlen, oderwenn ihnen sonstige Zahlungsverpflichtungen unter irgendwelchen Bedingungen auferlegtwerden würden.

a) Der Aktionär kann daher nicht gezwungen werden, Nachzahlungen behufs Umwandlungder Aktien in Reichswährung zu leisten. Das ist nach früherem Recht vom R.O.H. 23S. 298 ausgesprochen worden, muß aber auch jetzt gelten, weil eben die Grenze derAktionärverpflichtung zu Kapitalseinlagen sich im Ausgabekurs erschöpft.

b) Die Schaffung von Vorzugsaktien gegen Zuzahlung durch Majoritäts-Anm. s.beschluß ist u. E. in Folge dieses Paragraphen unzulässig (vergl. Anm. 2

zu § 185).

«) Ob und inwieweit Zusammenlegungsbeschlüsse zulässig sind, darüber siehe zu ß 290. Anm. 4.ä) Statutenbestimmungen, Inhalts deren die Aktionäre der Gesellschaft gegenüber eine Anm. 5.Garantie in der Weise übernehmen, daß sie eine bestimmte Summe nachzuzahlenhaben, wenn zur Deckung etwaiger Verluste das Aktienkapital nicht ausreichen sollte,sind ungiltig; nur durch Nebenverträge können solche Bestimmungen festgesetzt werden(Bolze 21 Nr. 565, 566).e) Kann die Verpflichtung zur Uebernahme eines Gesellschaftsamtes den Aktionären auf- Anm. serlegt werden? Siehe hierüber Anm. 3 zu ß 212.

Z. In ihrer Verbindung haben die HZ 211 und 212 die weitergehende Bedeutung, daß sie Anm. ?,die Eüilageverpflichtung des Aktionärs überhaupt erschöpfen. Diese Bedeutung der beidenVorschriften zusammengenommen darf nicht übersehen werden, sie ist das Korrektiv gegenAusschreitungen durch mißbräuchliche Benutzung der im Z 211 geschehenen Einschränkungund der im Z 212 offengelassenen Freiheit der Bewegung.