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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
636
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Aktiengesellschaft. Z 210.

Handelsgewerbe ist, also ein Gewerbe, welches nicht unter Z 1 fällt und welches auchnicht kaufmännische Einrichtungen erfordert, so daß es auch nicht unter Z 2 fällt. Sieist iogar auch dann Handelsgesellschaft, wenn sie überhaupt kein Gewerbe betreibt, soz. B. wenn eine Loge oder eine Studentenverbindung füi ihre idealen Zwecke einGrundstück erwirbt und auf dieser Basis eine Aktiengesellschaft gründet.

Anm.iz. b) Die Rechtsgeschäfte der Aktiengesellschaft werden daher stets so an-gesehen, als seien sie die Geschäfte eines Vollkaufmanns. Aber dadurchwerden die einzelnen Rechtsgeschäfte nicht schlechtweg zu Handelsgeschäften. Denn wenndie Aktiengesellschaft auch stets als Vollkaufmann gilt, so sollte dadurch ihre Lebens-thätigkeit nicht unter allen Umständen zum Handelsgewerbe gestempelt werden. Viel-mehr gilt sie auch dann als Handelsgesellschaft,wenn der Gegenstand des Unternehmensnicht in dem Betriebe eines Handelsgewerbes besteht". Damit ist deutlich zu erkennengegeben, daß trotz der Qualität der Aktiengesellschaft als Kaufmann ihr Betrieb nichtschlechtweg zum Handelsgewerbe erhoben wird.

Anm.14. Betreibt sie ein Gewerbe, welches kein Handelsgewerbe ist, so ist darauf

allerdings keine Rücksicht zu nehmen. Ihr Gewerbe gilt als Handelsgewerbe. Dennhier greift Z 5 Platz.

Anm >s. Betreibt sie überhaupt kein Gewerbe, so kann dies freilich gemäß FS

geltend gemacht werden. Dann aber ist es immer noch möglich, daß sie sich als gewerbe-treibend gerirt hat, und sie muß sich in diesem Falle gemäß unseren Ausführungen imExkurse zu Z 5 als Kaufmann behandeln lassen. Das wird immer dann der Fallsein, wenn eine Aktiengesellschaft, deren Firma man es nicht ansehen kann, daß sielediglich die Form für einen idealen Berein ist, im Rechtsleben handelnd auftritt.Denn die Form der Aktiengesellschaft ist normaler Weise die Form für gewerblicheUnternehmungen. Liegt aber ausnahmsweise der Fall so, daß die einGewerbe nicht betreibende Aktiengesellschaft sich auch nicht als ge-werbetreibende Aktiengesellschaft gerirt, dann sind ihre Geschäfte keineHandelsgeschäfte.

Anm is. Wenn nun die Aktiengesellschaft ein Handelsgewerbe betreibt

oder ihr Gewerbe nach Vorstehendem als Handelsgewerbe gilt, so sind ihre zumHandelsbetrieb gehörigen Geschäfte als Handelsgeschäfte (Z 313), und zwar als zueinem Vollhandelsgewerbe gehörig zu betrachten (Z 6 Abs. 2) und die Geschäfte einersolchen Aktiengesellschaft gelten präsumtiv als zum Gewerbebetrieb gehörig G 311),welche Vermuthung allerdings beseitigt werden kann, unter Umständen auch durchdie Eigenart des Geschäftes sich von selbst beseitigt (vergl. zu Z 311).

Insoweit sind z. B. ihre Vollmachten Handelsvollmachten, ihre BürgschaftenHandelsbürgschaften und demgemäß formfrei, für ihre Geschäftsbesorgung kann sieProvision fordern, ihre Kontokurrente sind nach dem H.G.B, zu beurtheilen.

Am». i7. Nach früherem Recht wurde hier betont, daß die Verträge über Grundstücke

nicht Handelsgeschäfte sind, auch wenn eine Aktiengesellschaft sie abschließt. Das be-ruhte auf der Vorschrift des Art. 275, wonach alle Grundstücksgeschäfte absolute Nicht-Handelsgeschäfte waren. Diese Kategorie der absoluten NichtHandelsgeschäfte ist jetztsortgefallen. Auch Grundstücksgeschäfte können Handelsgeschäfte sein. Die Grundstücks-geschäfte einer Aktiengesellschaft können daher Handelsgeschäfte sein und sind es prä-sumtiv lZs 313, 311). Nur ist sofort darauf aufmerksam zu machen, daß Verträge,durch welche sich Jemand verpflichtet, das Eigenthum an einem Grundstück zu über-tragen, nur in notarieller oder gerichtlicher Form giltig sind (Z 313 B.G.B), undzwar auch dann, wenn sie Handelsgeschäfte sind, weil das H.G.B, in dieser Beziehungkeine Ausnahme macht.

Anm.i». c) In anderer als handelsrechtlicher Hinsicht wird nicht etwa jede Aktien-gesellschaft in Folge dieser Vorschrift schlechtweg als handelsgewerbetreibende Gesellschaftangesehen. Betreibt sie kein Handelsgewerbe, so finden auf sie die Bestimmungen derGewerbeordnung über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe keine Anwendung. Be«