Aktiengesellschaft. Z 210. 635
Beschränkung hinsichtlich des Erwerbes von Grundeigenthum für die Aktiengesellschaftenanderer Bundesstaaten (vcrgl. Anm. 3 zu § 6. Die dort gemachten Bemerkungenmüssen jedoch dahin berichtigt werden, daß es nunmehr das preußische Ausführungs-gesetz zum B.G.B , ist, in welchem dies Erforderniß der Genehmigung zum Grund-erwerb bei außerpreußischen Aktiengesellschaften aufgestellt ist). Die Berliner Zweig-niederlassung der in Dresden domizilirenden Dresdner Bank z. B. kann nicht ungehindertin Berlin Grundstücke erwerben. (Kammergericht beiJohowlö S. 72; Gareis-Fuchs-berger S. 22 Note 5, Ring S. 289; Förtsch Anm. 4 zu Art. 213.)c) Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Da die Gesellschaft juristische Person Anm. 8.ist, so gestalten sich die Rechtsverhältnisse im Prozesse der Aktiengesellschaft sehr einfachund ohne die mannigfachen Zweifel und Bedenken, die bei der offenen Handelsgesellschaft(Anm. 6ffg. zu Z 124) auftauchen.
«) Die Aktiengesellschaft ist parteifähig, aber nicht prozeßfähig.
(Ueber diesen Unterschied siehe Anm. 6 zu ß 124.) Sie wird vertreten durch den -Vorstand als gesetzlichen Vertreter; an eines von den Vorstandsmitgliedern erfolgengiltig Zustellungen und Ladungen; die Eide sind zu leisten von den Mitgliederndes Vorstandes als gesetzlichen Vertretern; als Zeugen können diese dahernicht vernommen werden (R.G. 2 S. 40V), wohl aber kann jeder Aktionär alsZeuge vernommen werden, weil er eben nicht Partei ist, ja es kann sogar derAktionär als Richter im Gesellschaftsprozesse fungiren (R.G. 7 S. 312).
F) Die Auflösung der Gesellschaft hat auf das schwebende VerfahrenAnm. s.folgenden Einfluß. Der Prozeß setzt sich mit den Liquidatoren fort, nachdemer allerdings zunächst unterbrochen ist. Die Unterbrechung wird von Wilmowskiund Levy (Kommentar zur C.P.O. Anm. 3 zu § 219) für den Fall geleugnet, daßder Vorstand Liquidator wird. Allein auch in diesem Falle hört die gesetzliche Ver-tretungsbefugniß des Vorstandes ans, die Mitglieder desselben erhalten eine neueVertretungsbefugniß anderer Art. Sticht der Wechsel der vertretenden Person, sondernder Wechsel der Vertretungsbefugniß ist nach Z 241 E.P.O. entscheidend (vergl.Anm. 11 zu Z 124). Wie aber, wenn die Liquidatoren ihr Amt nieder-legen? Alsdann kann der Prozeßrichter einen Prozeßpfleger bestellen (Z 57 C.P.O.).Verschieden von der Auflösung ist der Untergang der Gesellschaft, wie er durchAmortisation sämmtlicher Aktien und durch Fusion eintritt. Im Falle derAmortisation sämmtlicher Aktien kann der Prozeß nicht fortgesetzt werden. Esliegt herrenloses Gut vor. Im Falle der Fusion kann der Prozeß von der auf-nehmenden Gesellschaft und gegen sie fortgesetzt werden, da Universalrechtsnachfolgevorliegt.
7) Die Wirkung des gegen die Gesellschaft ergangenen Urtheils istAm „.io.einfach die, daß dasselbe lediglich gegen die Gesellschaft rechtskräftig und vollstreckbarist. Die Aktionäre werden davon nicht berührt, weil die Aktiengesellschaft ein selbst-ständiges Rechtssubjekt ist.ö) Gerichtsstand. Die im Art. 213 Abs. 2 des alten H.G.B, enthalten gewesene Be -Anm.11.stimmung, daß die Aktiengesellschaft ihren ordentlichen Gerichtsstand an dem Ge-richte hat, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, ist gestrichen, weil Z 17 C.P.O. diegleiche Bestimmung trifft. Neben dem gesetzlichen Gerichtsstand, aber eben nurneben dem gesetzlichen, nicht statt desselben, ist auch ein statutarischer Gerichtsstandzulässig (Z 17 Abs. 3 C.P.O.). Dies wird in Anknüpfung an eine frühere Streit-frage von uns hier bemerkt.
2. (Abs. 2.) Jede Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft.
a) Daß der Betrieb im Einzelfall kein Handelsgewerbe darstellt, ändertAnm.is.daran nichts. Schon daraus folgt, daß um so weniger der Umstand erheblichsein kann, daß der Geschäftsbetrieb den Umfang des Kleingewerbes nicht überschreitet.
Doch wird dies im ß 6 Abs. 2 noch außerdem ausdrücklich ausgesprochen. Sie istalso Handelsgesellschaft, auch wenn sie ein anderes Gewerbe betreibt, welches kein