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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
634
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634 Aktiengesellschaft. Z 216.

Anm. s.Ihre" Rechte und Pflichten hat sie. Das bedeutet: sie ist fähig zu allen den-

jenigen Rechten und Pflichten, welche sich mit ihrer Eigenschaft als juristischerPerson vertragen, welche, wie Lehmann, Aktienrecht I S. 234 zutreffend sagt, kraftihrer Beschaffenheit nicht auf physische Personen zugeschnitten sind.

'Amn. 4. Zunächst trifft dies auf Privatrechte und privatrechtliche

Verpflichtungen zu. Ob es gerade vermögensrechtliche Verpflichtungen imeigentlichen Sinne sind, entscheidet hierbei nicht. So kann sie zwar familienrechtlicheBefugnisse nicht haben, wohl aber ist sie fähig des Namens- und Zeichenrechts,des Urheberrechts und des Erfinderrechts. Sie kann auch Erbin und Lagatarinsein (Ring Anm. 1 zu Art. 213, Lehmann, Aktienrecht IS. 236; vergl. Z 2161 B.G.B.).Sie kann auch Vollmachtträgerin sein, da hierzu die unbeschränkte Geschäftsfähigkeitdes Vertreters nicht gehört (Z 165 B.G.B.; O.L.G. Dresden in E.A. 35 S. 242);es steht daher nichts entgegen, daß eine Aktiengesellschaft die Vertretung einesAktionärs in einer Generalversammlung übernimmt. Desgleichen können gegen sieVerpflichtungen der entsprechenden Art begründet werden; sie kann auch aus derVerletzung des Zeichenrechts, des Namensrechts, der Erfinderrechte, aus der Ver-letzung der Urheberrechte, wegen unlauteren Wettbewerbes verklagt und verurtheiltwerden.

6. Auf den Rechtsgrund der fraglichen Rechte und Verpflichtungen kommt es

nicht an. Was die Verpflichtungen angeht, so haftet die Aktiengesellschaft für dieHandlungen ihrer Vertreter, auch dann, wenn es Delikte sind (Erl. zuZ 232), sodaß sie also auch aus Delikten haften kann, allerdings nur privatrechtlich;sie kann nicht bestraft werden (R.O.H. 13 S. 231, R.G. in Straff . 16 S. 123).Ebenso entstehen ihr Rechte zu aus Delikten, welche gegen sie begangen werden. DasLetztere kann sehr wohl der Fall sein, so z. B. wenn ihre Urheberrechte verletztwerden. Nur freilich können nicht solche Delikte gegen sie begangen werden, welchesich ihrem Wesen nach gegen eine physische empfindende Person wenden. Daherkönnen strafrechtlich verfolgbare Beleidigungen im Allgemeinen nicht gegen dieAktiengesellschaft begangen werden (R.G. in Strafsachen 1 S. 178; 9 S. 2); wohlaber kann das Delikt der kreditgefährdenden Verleumdung gegen die Aktiengesellschaftbegangen werden (Olshansen, Komm. z. Strafgesetzbuch Z 187 Anm. 6; Lehmann,Aktienrecht I S. 256), und zwar nicht bloß mit der Wirkung, daß die Aktiengesell-schaft auf Zahlung einer Buße antragen oder auf Entschädigung klagen kann,sondern auch mit dem Erfolge der Bestrafung (vergl. Str.P.O. Z 414 Abs. 3).Desgleichen kann die Aktiengesellschaft aus W 1, 6, 7 u. 8 des Gesetzes zur Be-kämpfung des unlauteren Wettbewerbs strafrechtlich vorgehen.

Anm. e. Ob und inwieweit die Aktiengesellschaft öffentlich-rechtliche

Rechte und Pflichten hat, unterliegt besonderen Vorschriften. Auch das H.G.B,legt ihr solche auf, z. B. die Führung der Bücher, die Ziehung der Bilanzen, die Ein-tragung der bei ihr vorkommenden Rechtsveränderungen. Andere öffentlichrechtlichePflichten enthalten z. B. die Steuergesetze, die sozialpolitischen Versicherungsgesetze,das Haftpflichtgesetz. Ob aus der Verletzung solcher Verpflichtungen die Gesellschaftoder ihre gesetzlichen Vertreter oder Beide haften, kann nur an der Hand jeder ein-zelnen Vorschrift beantwortet werden. Für Strafen hastet im Allgemeinen die Ge-sellschaft nicht, weil sie keine Delikte begehen kann (R.G. in Strafsachen 5 S. 182.16 S. 121), aber für die sonstigen vermögensrechtlichen Leistungen (Steuern, Ver-sicherungsbeiträge u. f. w.) haftet die Gesellschaft.

-Anm. ?. b) Sie kann Eigenthum an Grundstücken und andere dingliche Rechte erwerbe». Hierdurchist die Rechtsfähigkeit jeder deutschen Aktiengesellschaft ohne jede Einschränkung fürGrunderwerb ausgeschlossen. Damit ist aber nur gesagt, daß von Reichs wegen ausder juristischen Natur der A.G. Hindernisse für den Rechtserwerb nicht bestehen. Landes-rechtliche Beschränkungen für den Eigenthumserwerb juristischer Personen sind hierdurchfür deutsche Aktiengesellschaften nicht beseitigt, es gilt also auch die preußischrechtliche