Aktiengesellschaft. HZ 209 u. 210. 633
auch inzwischen eingegangene Rechtsgeschäfte dadurch giltig werden (R.G. 10S. 72;mit uns übereinstimmend Ring Anm. 5 zu Art. 215 o; Makower S. 441; Behrend§ 109 Anm. 13 a). Die Vorschriften des B.G.B , über die Nichtigkeit treten jetztunterstützend hinzu (Zß 134, 141 B.G.B.).
/?) Schadensersatzpflicht der Ausgeber gegenüber den Aktienbesitzern. Anm.ik.Ueber diese Begriffe siehe oben Anm. 4 ffg. Auch hier ist unter Anderem aufZ 264 B.G.B, zu verweisen, wonach konkurrirendes Versehen des geschädigtenAktienbesitzers in Betracht zu ziehen ist. Hat derselbe z. B. gewußt, daß dieAktien vor der Eintragung der Gesellschaft ausgegeben worden sind, so wird derSchadensanspruch in der Regel fortfallen. Auch daß er jenen Umstand kennenmußte, wird regelmäßig von Erheblichkeit sein. Der Beweis des konkurrirendenVersehens liegt dem Ersatzpflichtigen ob.
Zweiter Titel.
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter.
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Die Aktiengesellschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten;sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,vor Gericht klagen und verklagt werden.
Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegen-stand des Unternehmens nicht in dem Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.
Der vorliegende Paragraph statnirt die juristische Sctbstständigkeit der Aktiengesellsckat Ein-
(Absatz 1) und bestimmt, daß jede Aktiengesellschaft Handelsgesellschaft ist (Absatz 2). lcttun^
1. (Abs. 1.) Die juristische Selbststäudigkcit der Aktiengesellschaft besteht, wie schon and-nw-N Anm.gesagt ist (Anm. 1b zu Z 178), darin, daß sie juristische Person ist. Die Charakteril'rlmgder Akt.-Ges. als juristische Person entsprach schon früher der herrschenden Ansicht (Gold-schmidt System § 42; Laband in 6.2. 30 S. 469—532; 31 S. 1—62; Behrend Z 62Nr. I, Z 96 III; Cosack S. 599; Hahn § 1 zu Art. 213; Ring S. 148; R O.H. 22 S. 241;R.G. 6 S. 71; 7 S. 69; 23 S. 202). Die juristische Persönlichkeit folgte schon früher ausdem Art. 213, der ebenso wie unser § 210 bestimmte, daß die Akt.-Ges. „als solche" selbst-ständig ihre Rechte und Pflichten habe; ferner aus Art. 207, der ebenso wie jetzt § 178bestimmte, daß kein Gesellschafter persönlich haftet, und sie wird jetzt bestätigt durch Z 6Abs. 2, der im unverkennbaren Hinblick auf die Akt.-Ges. von „Vereinen" spricht, denendas Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft einesKaufmanns beilegt. Bereine aber sind juristische Personen (Z 21 B.G.B, und Ueberschriftdazu). Endlich ist das Hauptbedenken der Gegner (vergl. z. B. Canstein, Lehrbuch desHandelsrechts I S. 449), nämlich der Art. 216, wonach jeder Aktionär einen verhältniß-mäßigen Antheil am Vermögen der Gesellschaft hat, im neuen H.G.B, gestrichen (vergl.Lehmann I S. 236; Pinner S. 89). Aus der juristischen Persönlichkeit der Akt.-Ges. er-geben sich die hier aufgezählten rechtlichen Fähigkeiten de Aktiengesellschaften von selbst,a) Die Aktiengesellschaft hat als solche selbstständig ihre Rechte und Pflichten.
Als einzelne rechtliche Fähigkeiten sind hervorzuheben:
a) Die Aktiengesellschaft als solche ist selbstständige Trägerin von Anm. s.Recht und Pflicht. Damit ist unverkennbar angedeutet, daß die Aktiengesellschaftein von den Mitgliedern verschiedenes Rechtssubjekt sein soll. Sie als solche istselbstständig berechtigt und verpflichtet (vergl. Anm. 1).