Aktiengesellschaft. Z 209.
d. h. derjenige, der zur Zeit aus der Urkunde zur Geltendmachuug der Rechtelegitimirt ist (Gareis Anm. 5 zu Z 209).xz-)Der Ersatz des Schadens besteht in der Erstattung alles dessen, was derBesitzer durch Ausgabe der ungiltigen Aktie eingebüßt hat, sei es auch an ent-gangenem Gewinn. Das folgt aus § 2S2 B.G.B. Hat er die Aktie unterdem gesetzlichen Mindestbetrag erworben, so besteht sein Schaden in dem vonihm ausgelegten Betrage, es sei denn, daß er nachweisen kann, er habe eineKurssteigerung unbenutzt vorübergehen lassen müssen. (Vergl. R.O.H. 22 S. 218;v. Hahn Bd. I S. 607).
Auf diese Schadensersatzpflicht greifen die allgemeinen Vorschriften desB.G.B , über den Schadensersatz (ZZ 249—254) und über außerkontraktlicheSchadensersatzansprüche Platz. Hierbei sind insbesondere hervorzuheben Z 254B.G.B, (auch ein etwaiges konkurrirendes Versehen des Besitzers ist in Betrachtzu ziehen) und Z 852 B.G.B, (dreijährige Verjährung seit Kenntniß desSchadens und des Schadensstifters; spätestens aber 30jährige Verjährung seitder Airsgabe der Aktie).
Anm. 3. 2. (Abs. 2.) Die Folgen der Verletzung des Verbots der Ausgabe von Jntcrimsscheiuen aufden Inhaber.
a) Das Verbot ist enthalten in Z 179 Abs. 3.
. d) Die Folgen der Verletzung dieses Verbots sind:
a) Nichtigkeit des Jnterimsscheins. Daraus folgt aber nicht, daß der Ur«zeichner, der einen Jnterimsscdein auf den Inhaber erhält, keine Rechte und keinePflichten gegenüber der Gesellschaft habe. Seine Pflichten sind durch die Zeichnungentstanden, sein Recht auf Ausstellung eines giltigen Jnterimsscheins ist ihm durchdie Ausgabe eines ungiltigen nicht genommen (vergl. Gareis-Fuchsberger S. 392Note 134 gegen Völderndorss S. 502). Die Uebertragung eines Jnterimsscheinsauf den Inhaber ist selbstverständlich ein juristisch bedeutungsloser Akt, der Ueber»tragungsvermcrk ist nichtig.
Anm. s. /?) Schadensersatz der Ausgeber gegenüber den Aktienbesitzern.
Ueber diese Begriffe siehe oben Anm. 4ffg. Insbesondere ist auch hieraufmerksam zu machen auf die Anwendbarkeit des H 254 B.G.B. Der Erwerbeines Jnterimsscheins wird meist ein konkurrirendes Versehen des Beschädigtendarstellen. Denn wer sich auf Aktiengeschäste einläßt, muß wissen, daß Interims«scheine auf den Inhaber nicht lauten dürfen.
Anm.io. 3. (Abs. 2.) Die Folgen der Verletzung des Verbots der Ausgabe von Mtien oder Jnterims-schcincn vor der Emtragmig der Gesellschaft,a) Das Verbot ist enthalten in Z 200 Abs. 2.d) Die Folgen des Verbotes sind:
a) Nichtigkeit der ausgegebenen Aktien oder Jnterimsscheine. Ueber die Wirkungdieser Nichtigkeit auf die einzelnen Rechtsgeschäfte, welche über solche Aktien ge«schlössen werden, siehe oben Anm. 2.
Jedenfalls aber ist die Aktie selbst nichtig; aber nicht bloß die Aktienurkunde,sondern auch das Aktienrecht. Denn vor der Eintragung der Gesellschaft giebt eskeine Aktiengesellschaft, also auch kein Aktienrecht. Durch die Eintragung derGesellschaft wird das Aktienrecht existent, die Aktienurkunde selbst aber wird dadurchnicht giltig. Die verfrüht ausgegebene Aktienurkunde muß nach der Eintragung derGesellschaft nochmals ausgegeben werden, wobei aber nicht formalistisch verfahren zuwerden braucht. Jede Anerkennung der Urkunde, sofern dieselbe noch in der Handdes ersten Zeichners sich befindet, als eine von der Gesellschaft ausgegebene Urkundewird genügen (Behrend Z 109 Anm. 13 a; Makower S. 441; ähnlich R.G. vom18. Februar 1896 in J.W. S. 189). Weiter aber kann man nicht gehen. Mankann nicht dem Reichsgericht folgen, welches durch die Eintragung der Gesell-schaft die ungiltige Aktie nachträglich konvalesciren läßt mit der Wirkung, daß
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Anm. 6.
Anm. 7.