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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
631
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Aktiengesellschaft. Z 209. 631

s,) Das Verbot ist im Z 186 enthalten und dort erläutert. Dort ist es aller-dings in die Form eines Gebots gekleidet: Die Aktien müssen auf mindestens 1666,in gewissen Ausnahmefällen auf mindestens 266 Mk. lauten,b) Die Folge der Verletzung dieses Verbots ist: Anm. 2.

a) Nichtigkeit der trotzdem ausgegebenen Aktien. Welche Wirksamkeit dieseNichtigkeit auf die über eine solche Aktie getroffenen Geschäfte hat, kann allgemeinnicht gesagt werden. Das richtet sich nach der Natur des abgeschlossenen Geschäftsund dem konkreten Parteiwillen. Beim Kauf und anderen Veräußerungsverträgentreten die Vorschriften über Mängelhaftung ein (ZI 437, 445 B.G.B.). Der zeitigeBesitzer hat danach zweierlei Rechte: an den Vormann aus dem Rechtsgeschäfte undan den Ausgeber aus der unzulässigen Ausgabe. Es ist auch nicht ausgeschlossen,daß er beide Rechte nebeneinander ausübt. Vom Vormann verlangt er Zurück-nahme der Aktie, vom Ausgeber Schadensersatz (vergl. Pinner S. 89). Der ur-sprüngliche Zeichner aber hat den Anspruch an die Gesellschaft auf Ausgabe einerrichtigen Aktie.

Wenn nicht bloß die Aktienurkunde fehlerhaft, sondern das Aktienkapitalselbst unrichtig zerlegt ist, so liegt ein Fall der Nichtigkeit im Sinne des Z 369vor. Dies hat weitere Folgen, über welche wir zu Z 369 handeln werden./) Schadeusersatzpflicht der Ausgeber gegenüber den Aktienbesitzern.Am», s.aa) Die Ausgeber sind diejenigen, welchen die Ausgabe von Aktien obliegt. Dieseallein sind die Ausgeber, andere Personen können vielleicht bei der Ausgabemitwirken, aber sie geben dieselben nicht aus. Ausgabe von Aktien ist die Aus-reichung der Aktienurkunden an den ersten Aktionär durch das hierzu legitimirteGesellschaftsorgan zu dem Zweck, um dem ersten Aktionär die ihm zustehendeurkundliche Legitimation als Aktionär zu verschaffen. Eine Ausgabe von Aktienliegt nicht in der Pfandstelluug, mag das Aktienrecht, welches die Aktien-urkunden verbriefen soll, bereits für eine dritte Person entstanden sein oder nicht.Im letzteren Falle ist der Verpfändungsakt gegenstandslos, da das Aktienrecht,welches verpfändet werden soll, noch gar nicht existirt, die Urkunde also inhalts-und deshalb werthlos ist. Im ersteren Falle erfolgt die Ausreichung nicht anden ersten Aktionär und soll ihn gar nicht als Aktionär legitimiren.Als Ausgeber sind nicht zu betrachten etwaige Beamte der Gesellschaft (zust.

Ring Anm. 3 zu Art. 215o): anders Petersen und Pechmann S. 139;Makower S. 442). Ob diese als Gehilfen in strafrechtlichem Sinne gelten,kommt hier nicht in Betracht. Noch weniger sind als Ausgeber diejenigenAktionäre anzusehen, welche einem derartigen Beschlusse in der General-versammlung zustimmen (anders Völderndorff S. 564). Ob auch die Gesellschafthaftet, richtet sich nach sonstigen Grundsätzen (vergl. die Erl. zu Z 232).

M) Den Besitzern sind sie verantwortlich, also den zeitigen Besitzern (v. Hahn Anm. 4.Bd. I S. 667; Behrend Z 169 Anm. 14), nicht, wie Völderndorff S. 563;

Pinner S. 89; Rudorff S. 165, auch den früheren Besitzern. So lange dieAktien in der Hand eines späteren Erwerbers sind, kann der frühere Erwerberkeinen Schadensersatz geltend machen. Er mag seinem Nachmann den Schadenersetzen und auf diese Weise in den Besitz der Aktie zurückgelangen. Außerdemaber kann der Ausgeber von Mehreren, die nach einander den Besitz erworbenhaben, selbstständig auf Grund allgemeiner Grundsätze auf Schadensersatz belangtwerden (vergl. Makower S. 442). Der ursprüngliche Zeichner hat im All-gemeinen kein Recht auf Schadensersatz, da er ja den Anspruch auf Lieferungeiner giltigen Aktie hat. Doch kann für ihn ein Schaden durch verzögerteAusgabe der giltigen Aktie eingetreten sein oder durch den Regreß, den seinNachmann gegen ihn genommen hat (Ring Anm. 3 zu Art. 215 o).

Unter Besitzer ist hier nicht der Besitzer im technischen Sinne des Anm. s.Z 854 B.G.B., sondern mehr der Inhaber nach Z 793 B.G.B, gemeint,