540 Exkurs zu S 177. Aktiengesellschaft. S 178.
des alten H.G.B, noch besteht, verjährt auch sie gemäß SS 159 und 160 (vergl. hier überallFörtsch Anm. 7 zu Art. 172).
Anm.go. Zu verweisen ist auch auf unsere Zusätze zu S 160, wo ausgeführt ist, daß sich die Ver-jährung nicht beziehe auf die Regreßansprüche der Gesellschafter unter einander, so daß dieselbenauch zur Geltung kommen, wo von mehreren Gesellschaftern der eine bereits durch Verjährungbefreit ist; und wo ferner die Uebergangsfrage, d. h. die Frage nach der Dauer einer vor dem1. Januar 1900 begonnenen, aber noch nicht vollendeten Verjährung und nach dem Beginn undder Unterbrechung der Verjährung erörtert wird.
Dritter Abschnitt.
Aktiengesellschaft.
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
H 1V8.
Die sämmtlichen Gesellschafter der Aktiengesellschaft sind mit Ginlagenauf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft betheiligt, ohne persön-lich für deren Verbindlichkeiten zu haften.
I. Vorbemerkungen zum Aktienrecht.
Anm. i. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des neuen Aktienrechts auf die am 1. Januar 1960bestehenden Aktiengesellschaften.
1. Allgemeiner Grundsatz. Die Denkschrift (S. 304) geht ohne Weiteres davon aus, daß dieam 1. Januar 1900 bestehenden Aktiengesellschaften nach dem neuen Recht beurtheiltwerden. Ihr ist grundsätzlich Recht zu geben. Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfolgtzwar nach Maßgabe der bei ihrer Gründung bestehenden Vorschriften. Aber für die ganzeDauer ihres Funktionirens können nicht die bei ihrer Gründung bestehenden aktienrecht-lichen Vorschriften maßgebend bleiben. Denn die Errichtung einer ins Erwerbslebentretenden juristischen Person, wie es die Aktiengesellschaft ist, ist auf die Dauer berechnet.Sie will des Schutzes genießen, den die jeweiligen Gesetze ihr bieten, und muß sichdaher auch den Beschränkungen unterwerfen, die die jeweiligen Gesetze ihr auferlegen.
Diese Auffassung entspricht den Intentionen der bei der Aktiengesellschaftinteressirten Personen und sie entspricht auch der Auffassung der Gesetze. Diese wolle»keineswegs bloß die Rechtsverhältnisse derjenigen Aktiengesellschaften, die erst entstehenwerden, regeln, sondern die Rechtsverhältnisse aller Aktiengesellschaften, auch der be-stehenden, die einen erheblichen Bestandtheil des Aktienwesens bilden, dessen Neuordnungdem Gesetzgeber am Herzen lag (vergl. R.G. 36 S. 37).
Von dieser Auffassung ging man bei der Aktiennovelle von 1884 allgemein aus(vergl. Laue, über die Einwirkungen des Gesetzes vom 18. Juli 1834 auf die Statutender bereits vor jenem Gesetze bestehenden Aktiengesellschaften; Ring, S. 721 sfg.; Lehmann IS. 108 sfg., auch unsere 5. Auflage bei den einzelnen Artikeln) und die gleiche Auffassungist für das neue Aktienrecht bereits als eommnnis oxinio zu betrachten. Die DenkschriftS. 304, Makower S. 347, Cosack S. 769 und Lehmann in (4.2. 48 S. 114 vertreten dieseAuffassung und wir schließen uns derselben an. Die letzteren finden mit Recht ein wichtigesArgument für diese Auffassung nach neuem Recht in dem Art. 163 E.G. zum B.G.B.Denn derselbe enthält den Grundgedanken, daß für das gesellschaftliche Leben der