Exkurs zu Z 177. . 539
die Erläuterungen zu Z 149, und auch unsere Zusätze, betreffend die negative Abgrenzungder Befugnisse der Liquidatoren gelten hier (vergl. Anm. 27 sfg. zu Z 149), auch über dieFrage, wem sie verantwortlich sind und ob sie ihr Amt niederlegen können.
6. H 150 (Bertretungsbefugniß beim Vorhandensein mehrerer Liquidatore») ist anwendbar. Anm.W.
7. H 151 (Uubeschränkbarkeit der Bertretungsbefugniß der Liquidatoren) ist anwendbar.
8. H 152 (gemeinsame Anordnung der Gesellschafter) ist anwendbar.
9. A 153 (Zeichnung der Unterschrift der Liquidatoren) ist anwendbar.
19. Z 154 (Ausstellung zweier Bilanzen, bei Beginn und bei Schluß der Liquidation) ist an-Anm. es.wendbar. Siehe daher die Erläuterungen zu Z 154, auch über die sonstige Rechenschafts-pflicht. Hinsichtlich der Rechte der Kommauditisten auf Rechenschaftspflicht ist jedoch daszu Z 166 Gesagte zu berücksichtigen.
11. H 155 (vorläufige uud endgiltige Vermögcnsvertheilung) ist anwendbar. Siehe daher die Amn.st.Erläuterung zu § 155, auch über die Geltendmachung der schließlichen Aktivsalden gegen
die Inhaber der schließlichen Passivsalden.
12. H 156 (analoge Anwendbarkeit der für die lebende Gesellschaft geltenden Bestimmungen). Anm. es.Hier gilt ebenfalls das Analoge, natürlich mit dem Unterschied, daß hier nicht die für dielebende o. H.G., sondern die für die lebende Kommanditgesellschaft geltenden Bestimmungen
Platz greifen. So ist z. B. das Kontrolrecht des H 118 für den Komplementär auch inder Liquidation gegeben, für den Kommanditisten ist nur das beschränkte Kontrolrecht desZ 166 gegeben. Ferner: Der Z 123 über die Solidarhast der Gesellschafter ist zwar an-wendbar, aber hinsichtlich des Kommanditisten nur mit der seiner beschränkten Haftungentsprechenden Modifikation.
13. H 157 (Firma, Bücher und Papiere nach Beendigung der Liquidation) ist analog anwend-Anm .ro.bar. Zu den Gesellschaftern gehört auch hier der Kommanditist. Die Bücher können also
auch beim Kommanditisten verwahrt werden, und jeder Kommanditist hat Einsicht in dieBucher . Näheres zu Z 157, insbesondere auch über den Zwang gegenüber dem Auf-bewahrer und über die Kosten der Aufbewahrung.
14. K k58 (Liquidationsähulichcs Stadium für den Fall, daß eine andere Art der Auseinander-Anm.2?.setzung vereinbart, aber nicht sofort vollzogen wird) ist anwendbar, ebenso aber auch unsereBemerkung für den Fall, daß die Liquidation ausgeführt wird, sich aber nachträglich einVermögensstück vorfindet.
III. Verjährung der Ansprüche gegen die Gesellschafter.
Die KZ 159 und 160 find auch auf die Kommanditgesellschaften anwendbar. Zunächst Anm .es.natürlich auf die Komplementare. Sodann aber auch auf den Kommanditisten. Und darausfolgt, daß dieser auch nach der Auflösung oder nach seinem Ausscheiden während der Verjährungs-zeit für die Schulden der Gesellschaft in Höhe seiner Einlage persönlich haftet (R.O.H. 19 S. 350).Die Eintragung der Herabsetzung der Einlage aber ist kein Moment, welches eine Verjährungbeginnen läßt. Es ist z. B. Jemand Kommanditist mit einer noch nicht gemachten Einlage von10000 Mk. geworden. Die Gesellschaft wird dem L.. am 1. Februar 1900 die Summe vou20000 Mk. schuldig. Am 1. April 1900 wird die Einlage des Kommanditisten auf 5000 Mk.herabgesetzt. Am 1. April 1902 wird das Ausscheiden des Kommanditisten eingetragen. Indiesem Falle haftet der Kommanditist dem ^.. bis zum 1. April 1907 in Höhe von 10000 Mk.
Es hat nicht etwa am 1. April 1900 eine Verjährung in Höhe von 5000 Mk. begonnen. Dieeinmal eingetretene Haftung beginnt vielmehr erst zu verjähren mit der Eintragung des Aus-scheidens, sie beginnt nicht zu verjähren mit der Eintragung der Herabsetzung der Einlage.
Die Verjährung seht aber allen Haftungen ein Ziel, welche in der Kommauditistcucigcuschast Anm.zs.ihre» Grund habe», auch der Vollhaftung im Falle des § 176, dies umsomehr, als jaauch die Vollhaftung des offenen Gesellschafters mit Ablauf von 5 Jahren beendet ist und derKommanditist in diesem Falle nur „gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter" haftet. Früherkam hier noch in Frage die Haftung aus Art. 168 (Haftung, weil der Name des Kommanditistenin der Firma steht). Solche Haftung kann jetzt nicht mehr eintreten. Soweit sie auf Grund