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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
538
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Exkurs zu Z 177.

gelten die gleichen Grundsätze, wie sie von uns im Exkurse zu Z 141 erörtert sind, ins-besondere über die Rechte der verbleibenden Gesellschafter in Folge des Ausscheidens einesGesellschafters, die Feststellung der Abfindungssumme; den rechtlichen Charakter des Ab-findungsguthabens; die Zeit der Auszahlung; die Gesellschaftsschulden; auch über diehäufig vorkommenden Konkurrenzverbote; über die Pflicht des ausscheidenden Gesellschafterszum Ersatze eines Fehlbetrages (nur daß natürlich hier überall die Sonderstellung desKommanditisten, der nur bis zur Höhe der Einlage am Verluste Theil nimmt, zu berück-sichtigen ist und zu Modifikationen führt); über die Rechte des Ausscheidenden in Bezugauf die schwebenden Geschäfte; über den Anspruch auf jährliche Rechenschaft und jährlicheAuszahlung.

Anm .14. 13, H 142 (Recht ans Uebernahme im Falle von Borhandensein von Ausschließnngsgriindenunter zwei Gesellschaftern). Der Absatz 1 greift dann Platz, wenn ein Komplementär undein Kommanditist vorhanden sind, im anderen Falle, wenn mehrere Komplementare odermehrere Kommanditisten übrig bleiben, ist ja § 140 gegeben. Wenn aber ein Komple-mentär und ein Kommanditist vorhanden ist, so kann der Komplementär gegen den Kom-manditisten und auch der Kommanditist gegen den Komplementär auf Uebernahme nach8 142 klagen.

Das Gleiche gilt überall hinsichtlich des Abs. 2 des § 142.

Anm .is. 14. H 14Z (Anmeldung und Eintragung der Auflösung und des Ausscheidens). Hier gilt dasAnaloge. Vergl. daher die Erläuterung zu ß 143, insbesondere auch darüber, daß dieParteien gegen einander auch ein Civilrecht auf BeWirkung der Anmeldung haben; überdas, was einzutragen ist (hinsichtlich der Publikation ist hier zu bemerken, daß nach demZusammenhang der Gesetzesvorschriften, obwohl hierüber eine ausdrückliche Vorschrift fehlt,nur die Thatsache des Ausscheidens und die Zahl der ausscheidenden Kommanditisten zupubliziren ist, nicht auch der Name des ausscheidenden Kommanditisten und die Höheseiner Einlage; vergl. Z 161 und Z 175); darüber, wer die Anmeldung zu bewirken hat(auch die Kommanditisten haben dabei mitzuwirken); endlich aber auch über die Wirkungder Eintragung und Nichteintragung der Auflösung und des Ausscheidens (in Bezug aufden Kommanditisten kommt hier nicht etwa Z 174 zur Anwendung; vergl. hierüber Anm. 4zu § 174.

Änm.io. 1o, 8 144 (Fortsetzung der Gesellschaft nach Konkursbeendignng) kommt zur Anwendung.Vergl. hierüber die Erläuterungen zu § 144.

II. Liquidation der Kommanditgesellschaft.

Anm.17. 1. 8 145 (die Liquidation als regelmäßige Folge der Auflösung) findet auch hier Anwendung.

Vergl, daher die Erläuterungen zu § 145, namentlich über den Inhalt und das juristischeWesen der Liquidation; über die Ausnahme des Konkursfalles; über die Vereinbarunganderer Arten der Auseinandersetzung, insbesondere auch über die Ueberlassung des Ge-schäfts mit Aktiven und Passiven an einen der Socien (die Rechtsnatur, die Voraussetzungenund die Rechtsfolgen einer solchen Vereinbarung).

Anm.18, 2, H 146 (die Personen der Liquidatoren, die Erucnnuug anderer anstatt der geborenen Liqui-datoren) findet auch hier Anwendung. Zu den geborenen Liquidatoren gehören, da dasGesetz die Kommanditisten nicht ausnimmt, auch die Kommanditisten. Daß sie an der Ge-schäftsführung und Vertretung nicht Theil nehmen, bezieht sich bloß auf die lebende Ge-sellschaft (Cosack S. 585; vergl. Hahn § 2 zu Art. 133). Desgleichen gehören die Kom-manditisten zu den Bethciligten im Sinne des ß 146 Abs. 2,

Anm, w, 3. 8 147 (Abberufung der Liquidatoren). Auch hier gehört der Kommanditist zu den Be-theiligten, die dem einstimmigen Beschlusse zustimmen müssen, und von denen jeder denAntrag auf Abberufung stellen kann.

Anm, so. 4, K 148 (Rcgisterpflicht der Liquidatoren). Bei der Anmeldung hat der Kommanditist mit-zuwirken. Im Uebrigen gilt die Erläuterung zu § 143, auch über die Bedeutung derEintragung und Nichteintragung.

Anm .si, 5, 8 149 (Aufgabe der Liquidatoren) ist ohne Weiteres anwendbar. Es gelten daher auch