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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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537
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Exkurs zu Z 177. 537

Kommanditisten hat diese Folge nicht immer. Denn hier muß für das neue Handelsrechtdas Analoge gelten, wie beim Eintritt eines Kommanditisten. Wie dieser nach dem neuenH.G.B, weder in dem Falle, wo ein bisheriger offener Gesellschafter Kommanditist wird,noch in dem Falle, wo eine neue Person Kommanditist einer bisherigen o. H.G. wird, dieAuflösung der Gesellschaft zur Folge hat, sondern die Fortsetzung der Gesellschaft unterWahrung ihrer Identität (Anm. 6 zu Z 162), so muß das Gleiche gelten, beim Aus-scheiden eines Gesellschafters, vorausgesetzt, daß mindestens eine o. H.G. bleibt (soschon nach früherem Rechte Behrend Z 90 Anm. 4' O.G. Wien bei Adler und ClemensNr. 1309). Ist auch dies nicht der Fall, bleibt vielmehr nur ein Komplementär übrig,dann ist die Gesellschaft naturgemäß aufgelöst. Aber die Vereinbarung, daß der einzigeKommanditist ausscheidet und der einzige Komplementär das Geschäft übernimmt, ist auchhier zulässig (vergl. Anm. 6 zu Z 138).

Ueber andere Arten von Fortsetzungsvereinbarungen siehe Anm. 4 zu Z 133.

9. K 139 (Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben auf Grund des Gescllschaftsvertrages). Anm .io.Auch im Kommanditgesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschaft mitden Erben sortgesetzt werden soll. Das hat hier aber nnr Bedeutung für den Komple-mentär. Denn die Erben des Kommanditisten bleiben schon von Gesetzeswegen Gesell-schafter (Z 177). Der Komplementär kann die im Z 139 bezeichneten Rechte allerdingsausüben, jedoch nur unter Modifikationen, die sich ans der verschiedenen Rechtslage er-geben. Ist er nämlich der Erbe des einzigen Komplementars, so kann er natur-gemäß sein Verbleiben in der Gesellschaft nicht davon abhängig machen, daß ihm dieStellung eines Kommanditisten eingeräumt werde. Auch kann er natürlich in solchem Fallenicht sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären; denn mit dem Ausscheiden des einzigenKomplementars löst sich die Gesellschaft ans (vergl. oben Anm. 9). Indessen kann darausnicht gefolgert werden, daß er nunmehr das Wahlrecht nach Z 139 überhaupt nicht habe.

Er hat es vielmehr in derjenigen Weise, die sich der betreffenden Rechtslage anpaßt, d. h.er hat das Recht, entweder in der Gesellschaft als Komplementär zu verbleiben oder aberdie Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Letzteres Recht muß er innerhalb der imZ 139 gedachten Frist von 3 Monaten ausüben, widrigenfalls er desselben verlustig geht.

Er hat aber nicht nothwendig, wenn er in der Gesellschaft als Komplementär nicht ver-bleiben will, die Erbschaft auszuschlagen. Aus diesem Dilemma sollte er durch das neueH.G.B, jedenfalls befreit werden. Ueber weitere Fragen siehe die Erl. zu Z 139.

10. Z 140 (Ausschließung eines Gesellschafters). Auch gegen den Kommanditisten kann auf Anm .n.Ausschließung geklagt werden. Zur Anstellung der Ausschließungsklage ist der Antrag allerübrigen Gesellschafter, also auch der Kommanditisten, erforderlich. Hat die Gesellschaft

z. B. zwei Komplementare, so können die Kommanditisten im Verein mit dem einenKomplementär die Ausschließung des anderen Komplementars beantragen; hat sie zweiKommanditisten und einen Komplementär, so können der Komplementär und ein Kom-manditist die Ausschließung des anderen Kommanditisten beantragen. Die Ausschließungdes Komplementars ist aber begrifflich nicht möglich, wenn nur ein Komplementär vor-handen ist, weil ohne Komplementär die Kommanditgesellschaft nicht bestehen kann. Hierist nur Auflösungsbegehren möglich. Ob Z 142 in solchem Falle Platz greift, darübersiehe unten Anm. 14. Wenn nur ein Kommanditist und ein Komplementär vorhandenist, entsteht die gleiche Schwierigkeit. Vergl. unten Anm. 14. Wenn aber zwei Komple-mentare übrig bleiben, so kann der einzige Kommanditist ausgeschlossen werden, es wirddadurch die Gesellschaft eine o. H.G. (vergl. oben Anm. 9).

11. K 141 (Fortsetzung der Gesellschaft bei Kündigung dnrch eine» Gläubiger eines Gesell Amn.iaschaftcrs oder bei Konkurs eines Gesellschafters). Der vorliegende Paragraph kommt auch

dann zur Anwendung, wenn die betreffende Thatsache einen Kommanditisten betraf, fallsnur zwei Komplementare übrig bleiben (vergl. oben Anm. 9). Er kommt auch dann zurAnwendung, wenn die betreffenden Thatsachen einen Komplementär betreffen, falls es nurnicht der einzige Komplementär ist (vergl. oben Anm. 9).

12. Exkurs zu K 141 (die Auseinandersetzung mit dem ansscheidcnden Gesellschafter). Hierüber Anm.iz