536 Exkurs zu § 177.
hat svergl. Anm. 8 zu Z 1); dagegen gilt das sonst für den Konkurs der o. H.G. a. a. O.Gesagte auch für die Kommanditisten: auch sie können ihre gesellschaftlichen Ansprüche alsKonkursforderung nicht geltend machen — vergl. Cosack S. 585 —; die Lehre von derAufrechnung im Konkurse gilt auch hier und zwar auch für die Kommanditisten); derTod eines Gesellschafters hat nur dann die Auflösung zur Folge, wenn es ein Kom-plementär ist, der Tod des Kommanditisten ist nach Z 177 kein Auflösungsgrund, aberdurch Vertrag kaun auch dies bestimmt werden; der Konkurs über das Vermögen einesGesellschafters, auch eines Kommanditisten, ist Auflösungsgrund auch hier, doch kann nichtbloß der Gesellschaftsvertrag bestimmen, daß die Gesellschaft unter den übrigen Gesell-schaftern fortbestehen soll (ßZ 138, 161 Abs. 2), sondern die übrigen Gesellschafter sindzufolge der Vorschrift des Z 141 Abs. 2 auch nachträglich in der Lage, die Fortsetzung derGesellschaft zu beschließen (Denkschrift S. 118). Die Kündigung Seitens eines Gesell-schafters, auch eines Kommanditisten, ist Auflösungsgrund. Die gerichtliche Entscheidungist ebenfalls Auflösungsgrund, dieselbe kann auch von einem Kommanditisten beantragtwerden. Ueber diese beiden letzten Auflösungsgründe weiter unten.
Anm. L. 2. H 132 (die Kündigung Seitens eines Gesellschafters). Dieselbe kann auch von einemKommanditisten ausgehen. Einen Fall dieser Art siehe R.G. 21 S. 93. Im Uebrigenvergl. die Erläuterung zu Z 132, besonders über die Dauer der Gesellschaft (der Gesell-schaftsvertrag entscheidet, eventuell die gesetzliche Regel; über die Form der Kündigung;über die Wirkung der rechtzeitigen Kündigung; über die verspätete Kündigung; und endlichüber die Beweislast). Die Kündigung auch Seitens des Kommanditisten hat die Auslösung,nicht etwa das Ausscheiden des Kommanditisten zur Folge. Soll die Gesellschaft unterden übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden, so kann dies zwar vereinbart werden, abernur mit Zustimmung des betreffenden Kommanditisten (vergl. unten Anm. 8).
Anm. s. 3. K 133 (erzwungene Auflösimg; Antrag auf gerichtliche Entscheidung). Die betreffendeKlage kann auch jeder Kommanditist anstellen. Ueber die Einzelfragen (Wichtigkeit derGründe, Form der Antragstellung, Inhalt der gerichtlichen Entscheidung) siehe die Er-läuterungen zu Z133. Ferner vergl. über die von diesen Auflösungsgründen verschiedene An-fechtung des Gesellschaftsvertrages aus allgemeinen Rechtsgrllnden die Einleitung zu Z 133,woselbst auch die wichtige Frage erörtert ist, ob der aus solchen Rechtsgründen (z. B. wegenBetruges) zurücktretende Gesellschafter seine Einlage als Konkursforderung von der Ge-sellschaft zurückverlangen kaun. Endlich siehe über die Uebergangsfrage Anm. 24 zu Z 133.
Anm. 4. 4. K 134- (Auslegungsvorschrift; lebenslängliche Gesellschaft) ist analog anwendbar. Auchwenn auf die lebenslängliche Dauer eines Kommanditisten ein Gesellschaftsvertrag ge-schlossen wird, so gilt er als auf unbestimmte Dauer geschloffen.
Anm. 5. 5. K 135 (Recht des Gläubigers eines Gesellschafters ans Sprengung der Gesellschaft). DiesesRecht hat der Gläubiger jedes Gesellschafters, auch des Kommanditisten.
Das Nähere über dieses Recht siehe zu § 135, insbesondere über die Begriffe frucht-lose Exekution, über die Form der Pfändung und Ueberweisung, über die Folgen derKündigung; und endlich über die Uebergangsfrage.
Anm. o. 6. H 136 (fortdauernde Geschäftsführung) gilt auch hier.
Anm. ?. 7. H 137 (Pflichten der Erben des Gesellschafters) gilt auch hier und bezieht sich auch aufdie Erben des Kommanditisten.
Anm. s. 8. ß 138 (Ausscheiden eines Gesellschafters). Auch dieser Paragraph ist analog anwendbar.
Hier bei der Kommanditgesellschaft wird es sich meist empfehlen, bezüglich des Kom-manditisten im Gesellschaftsvertrage die Bestimmung zu treffen, damit nicht durch solcheEreignisse, wenn sie sich in der Person des Kommanditisten ereignen, die Gesellschaft ge-sprengt werde. Der betreffenden Bestimmung des Gesellschaftsvertrages müssen auch dieKommanditisten zustimmen.
Anm. s. Vorausgesetzt ist auch hier das Uebrigbleiben von zwei Gesellschaftern. Davon muß
einer wenigstens ein unbeschränkt haftender sein; der Fortfall des einzigen Komplementärsoder aller Komplementare hat die Auflösung zur unvermeidlichen Folge (Kammergcrichtbei Johow 11 S. 29; Förtsch Anm. 5 zu Art. 176). Aber der Fortfall des einzigen