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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Kommanditgesellschaft. § 177. Exkurs zu § 177.

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Rechten und Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Geschäftsführung, in die Gesellschaftein. Die Rechtslage ist dieselbe, wie in dem Falle, wo in der o. H.G. die Fortsetzungmit den Erben vereinbart wird und die o. H.G. fortgesetzt wird. Der Erbe des Kom-manditisten muß demgemäß auch eingetragen werden (vergl. Makower S. 345; Bolze 3Nr. 794; abweichend Renaud, Kommanditgesellschaften S. 202).

Der § 139 greift jedoch in keiner Weise Platz: der Erbe kann deshalb, außer durchVereinbarung, nicht früher ausscheiden, als der Erblasser dies gekonnt hätte; eine Schwebe-zeit besteht nicht während der Frist des Z 139 Abs. 3, sondern nur bis feststeht, wer Erbewird (Makower S. 345). Anlangend die Haftung des Kommanditisten, so haften dieErben des Kommanditisten für die vor 'dem Anfall der Erbschaft begründeten Nachlaß-verbindlichkeiten nur als Erben, also mit der Beschränkung auf die Nachlaßgegenstände,wenn sie die Rechtswohlthat des Inventars noch nicht verloren haben; für die späterenVerbindlichkeiten ohne diese Beschränkung, stets aber lediglich mit der Kommanditisteneinlagc;der Z 176 Absatz 2 ist unanwendbar, weil der Betrag der Einlage des Erblassers ein-getragen ist (Makower S. 345).

2. Nicht das Gleiche gilt von der Auflösung derjenigen Gesellschaft, welcheals Kommanditistin betheiligt ist. Die Auflösung einer Gesellschaft bedeutet nichtdas Gleiche, wie der Tod eines Kommanditisten, der eine physische Person ist. DennAuflösung ist bei der Handelsgesellschaft nicht Untergang. Betheiligt bleibt vielmehr dieGesellschaft auch nach ihrer sogenannten Auflösung, solange bis die Kommanditgesellschaftsich mit ihr auseinandergesetzt oder sie ihren Kommanditantheil in zulässiger Weise veräußert(vergl. Behrend Z 94 Anm. 3; Johow 14 S. 53; Förtsch Anm. 4 zu Art. 170).

3. In entsprechender Anwendung des § 138 ist zulässig die Vereinbarung, daß,wenn ein Kommanditist stirbt, seine Erben ausscheiden und die Gesell-schaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird (vergl. Anm. 8 u. 9im Exkurse zu H 177).

Et Kurs zu tz

H Die Auflösung der Aommanditgesellschaft und das Ausscheiden von Ge-sellschaftern. 2) Die Liquidation der Gesellschaft. Ij Die Verjährung derAnsprüche gegen die Gesellschaft.

Ueber diese drei Materien enthält der Abschnitt über die Kam- Ein-manditgesellschaften keine besonderen Vorschriften, außer der einzigen Vor- l^ung.schrift des H 177. Im Uebrigen sind gemäß Z 161 Abs. 2 die Vorschriften über dieo. H.G. analog anzuwenden.

In kurzer Darstellung soll gezeigt werden, wie die analoge An-wendung sich gestaltet.

I. Die Auflösung der Kommanditgesellschaft und das Ausscheiden eines Gesellschafters. Anm. i.

1. § 131 (Auslösnngsgriindc). Der Begriff der Auflösung (Aufhören des Betriebes desHandelsgewerbes, Fortbestehen einer Gesellschaft zum Zwecke der Abwickelung) ist dergleiche, wie bei der o. H.G. (vergl. daher Anm. 1 u. 2 zu Z 131). Die Folgen der Auflösungsind ebenfalls die gleichen (vergl. daher Anm. 3 zu Z 131). Die gesetzlichen Gründe derAuflösung sind ebenfalls die gleichen (vergl. daher Anm. 4sfg. zu Z 131). Doch ist imEinzelnen zu bemerken: der Ablauf der Zeit, für welche die Gesellschaft eingegangen ist,gilt auch hier; der Beschluß der Gesellschafter bringt auch hier die Gesellschaft zur Auf-lösung, die Kommanditisten müssen dabei mitstimmen; der Konkurs über das Vermögender Gesellschaft bringt auch die Kommanditgesellschaft zur Auflösung und es gelten fernerunsere weiteren Anmerkungen über den Konkurs der o. H.G. auch hier analog. (AlsGemeinschuldncr sind aber nicht die Kommanditisten zu betrachten, weil ihre Betheiligungeine mehr kapitalistische ist und nicht den Einsatz der vollen Persönlichkeit zum Gegenstande