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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Kommanditgesellschaft.

176 u. 177.

Anm. S.

WIW!

Anm.

Änm. 7.

Anm. S.

5.

6.

gleichgültig ist, woher, und nicht nothwendig, daß ihm auch die Höhe der Einlage bekanntwar (R.G. 12 S. 135). Aber erforderlich ist wirkliche Kenntniß, es genügt nicht eineverschuldete Unkenntniß (Förtsch Anm. 6 zu Art. 163).

Auf Kommanditgescllschafte», die sich nach § 2 bilde», findet der Absatz 1 keine Anwendung.Es handelt sich dabei um Gesellschaften, welche ein nicht unter Z 1 fallendes, aber kauf-männisch eingerichtetes Gewerbe in der Weise betreiben, daß einer der Gesellschafternur beschränkt haften soll. Solche Kommanditgesellschaften können naturgemäß vor ihrerEintragung ihre Geschäfte nicht beginnen, wenigstens nicht als Kommanditgesellschaften,da sie erst mit der Eintragung Kommanditgesellschaften werden. Beginnt eine solche Ge-sellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so kommen die Vorschriften des bürger-lichen Gesetzbuches zur Anwendung. Die Vorschriften über die Gesellschaft (H§ 765 B.G.B.)enthalten nun aber über die Frage nach dem Umfange der Haftbarkeit der Gesellschafterin solchem Falle nichts. In wie weit es möglich ist, eine bürgerliche Gesellschaft in derWeise zu konstruiren, daß zwar alle solidarisch haften, aber einer von ihnen beschränkt,kann hier nicht eingehend untersucht werden. Wir bejahen diese Möglichkeit. Aber natür-lich muß der Wille der Gesellschafter, daß einer von ihnen nur beschränkt haften soll,dem Gläubiger gegenüber zum Ausdruck gebracht und als Grundlage der mit dem Gläubigergeschlossenen Rechtsbeziehungen gemacht sein. Bon ähnlichen Anschauungen geht das R.G.(39 S. 31) bei Beurtheilung einer Genossenschaft aus, welche im Rechtsleben auftrat,ehe sie eingetragen war. (Vergl. auch R.G-12 S. 229). Jedenfalls kommt der vorliegendeParagraph (Bollhaftung wegen Nichteintragung) nicht zur Anwendung.

Auch hier ist, wie im Z 123, hinzuzufügen, daß die Bestimmung des vorliegenden Para-graphen insofern nicht erschöpfend ist, als die öffentliche Kundgebung, daß die Gesellschaftbesteht, auch in anderer Weise erfolgen kann (vergl. Anm. 18 zu H 123). HiergegenLaband in (7.6. 36 S. 527; gegen ihn Behrend Z 89 Anm. 4.

Beim Eintritt des Kommanditistcn in eine bestehende Handelsgesellschaft (vergl. hierüberAnm. 1 zu Z 173) gilt das Gleiche, wie dies Abs. 2 ausdrücklich vorschreibt. Auch indiesem Falle muß der Kommanditist für die Eintragung der KommanditisteneigenschastSorge tragen zur Vermeidung der Vollhaftung, aber natürlich nur für die Verbindlich-keiten bis zur Eintragung, und ferner nur für die Verbindlichkeiten von seinem Eintrittab. Für die Verbindlichkeiten nach der Eintragung haftet er nur begrenzt, und ebensohastet er für die Verbindlichkeiten bis zu seinem Eintritts nur begrenzt. (Ueber letzteresvergl. Anm. 3 zu Z 173). Was man unter Eintritt versteht, darüber siehe Anm. 1zu s 173.

Die Bemerkungen zu 15 sind auch hier maßgebend (der Rathzum Schutze gegen die Folgen dieser Vorschrift gilt auch hier; die Eintragung entscheidetauch hier; die Vollhaftung tritt auch hier nicht ein, wenn der Dritte die Betheiligung alsKommanditist kannte; auf hypothetische Kommanditgesellschaften nach Z 2 findet auchAbsatz 2 keine Anwendung; die öffentliche Kundgebung kann auch hier in sonstiger Weiseerfolgen).

Selbstverständlich kommt der vorliegende Paragraph (und zwar Abs. 1) auch zurAnwendung, wenn eine Kommanditgesellschaft dadurch entsteht, daß Jemand dem Ge-schäft eines Einzelkaufmanns als Kommanditist beitritt.

Der Tod eines Aommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nichtzur Folge.

Der Tod des Kommanditistcn hat die Auflösung der Kommanditgesellschaft nicht zur Folge.1. An seine Stelle treten vielmehr seine Erben, jedoch nur die, welche als allgemeine Rechts-nachfolger des Kommanditisten zu betrachten sind, nicht auch die Legatare (MakowerS. 345; anders Renaud, Kommanditgesellschaften S. 263). Die Erben treten mit allen