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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Kommanditgesellschaft. ZZ 17S u. 176.

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- Kommanditisten) stattgefunden hat, nicht der Betrag der Herabsetzung oder Erhöhung undnicht der Name des betreffenden Kommanditisten.

3. Ein Zwang zur Anmeldung findet nicht statt, soweit es sich um die Eintragung in das Anm.Handelsregister am Sitze der Gesellschaft handelt. Denn es muß den Gesellschaftern un-benommen bleiben, derartige Vereinbarungen als interne zu betrachten, so lange wie siees wollen. Dagegen kann die Eintragung am Sitze der Zweigniederlassung erzwungenwerden, nachdem die Eintragung am Sitze der Gesellschaft erfolgt ist.

K IV«.

Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handels-register des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftetjeder Aommanditist, der dem Geschäftsbeginne zugestimmt hat, für die bis zurEintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persön-lich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Betheiligung als Aom-manditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur An-wendung, soweit sich aus dem ß 2 ein Anderes ergiebt.

Tritt ein Aommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findetdie Vorschrift des Abs. s Satz s für die in der Zeit zwischen seinem Gintrittund dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten derGesellschaft entsprechende Anwendung.

Haftung des Kommanditisten für die vor der Eintragung gemachten Geschäfte.

1. Zum Schutze hiergegen ist anznrathcn, daß der Kommanditist in den Gesellschaftsvcrtrag A»m.eine Bestimmung aufnimmt, die Geschäfte der Gesellschaft dürfen nicht vor der Eintragungbegonnen werden (v. Hahn § 8 zu Art. 163; Förtsch Anm. 7 zu Art. 163). Die Möglich-keit einer solchen Vertragsklausel steht der Annahme Thöl's (S. 354), der Kommanditist

sei dem Komplementär preisgegeben, entgegen und hat seine Befürchtung, der vorliegendeParagraph sei derTodesstoß für die Kommanditgesellschaft", als unbegründet erwiesen.Mit Unrecht wird diese Vertragsklausel von anderer Seite als bedeutungslos erachtet.Wehrend (Z 89 Anm. 3) erachtet sie für überflüssig, weildie Gesellschaft vor der Ein-tragung durch thatsächlichen Geschäftsbeginn nur mit Zustimmung sämmtlicher Gesellschafterins Leben treten könne". Das ist allerdings richtig und wird durch den vorliegendenParagraphen ausdrücklich bestätigt; aber in dem Abschlüsse eines Gesellschaftsvertrages, inwelchem nicht vorgesehen ist, daß die Geschäfte erst in einem späteren Zeitpunkte beginnensollen, liegt doch regelmäßig die Zustimmung zum sofortigen Betriebe oder mindestenszur sofortigen Vorbereitung desselben, und der Geschäftsbeginn liegt ja schon in solchenim Namen der Gesellschaft geschlossenen Vorbereitungsakten (Anm. 14 zu Z 123). Willdaher der Kommanditist vyr der Eintragung nicht haften, so verhilst ihm eine Vertrags-klausel dazu, nach welcher vor der Eintragung keinerlei Betriebs- oder auch nur Vor-bereitungsakte wenigstens im Namen der Gesellschaft abgeschlossen werden dürfen.

2. Die Eintragung entscheidet, die Anmeldung genügt nicht (R.O.H. 23 S. 280). War daher Anm.die Kommanditgesellschaft angemeldet, aber nicht eingetragen, oder nicht als solche eingetragen,

so liegt eben das Erforderniß des Gesetzes nicht vor, und es tritt, vorausgesetzt, daß dasRequisit des Geschäftsbeginnes der Gesellschaft vorliegt, die Vollhaftung des Kom-manditisten ein.

Die Eintragung aber genügt, die Publikation ist nicht erforderlich. VoNAnm.der Eintragung an haftet der Kommanditist nur beschränkt. Der Dritte kann nicht ein-wenden, daß er die Eintragung nicht gekannt hat, auch nicht, daß er sie nicht hat kennenkönnen. Der H 15 greift hier nicht Platz.

3. Die Vollhnftniig tritt nicht ein, wenn der Dritte die Betheiligung als Kommanditist kannte, Anm.