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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Kommanditgesellschaft. ZS 174 u. 17S.

Aum. 1.

Anm. 2.

1. Eiiie Herabsetzung der Einlage. Darunter versteht man die Vereinbarung, daß derKommanditist fortan mit einer geringeren Einlage haften soll, als bisher. Diese Ver-einbarung kann getroffen werden, wenn die Einlage noch nicht oder nicht ganz eingezahltist oder wenn sie bereits eingezahlt ist. In dem letzteren Falle wird das Plus über dennunmehr geltenden Betrag ein einfaches Kreditum des Kommanditisten an die Gesellschaft.

Der Gesellschaft gegenüber wirkt eine solche Vereinbarung vom Augenblicke an, wosie getroffen ist, aber

2. den Gläubigern gegenüber ist sie vor der Eintragung unwirksam. Wer vor der EintragungGläubiger der Gesellschaft geworden ist, braucht die Herabsetzung gegen sich nicht geltenzu lassen. Diese Folgerung spricht unser Paragraph ausdrücklich aus.

Es ist jedoch nur gesagt, daß die Herabsetzung vor der Eintragung unwirksamist. Es ist nicht gesagt, daß sie mit der Eintragung absolut wirksam ist. Vielmehrrichtet sich die Wirksamkeit im Uebrigen nach Z 15. Dieser kommt insoweit zur An-wendung, als er mit § 174 vereinbar ist. Wenn daher die Herabsetzung zwar ein-getragen, der Gläubiger aber die Eintragung weder erfahren hat, noch erfahren konnte,so braucht er sie trotz der Eintragung nicht gegen sich gelten zu lassen (Denkschrift S. 116).

Für den Verkehr mit der Zweigniederlassung ist in dieser letzteren Hin-sicht gemäß Z 15 die Eintragung am Sitze der Zweigniederlassung entscheidend. Tritt einGläubiger mit einer Zweigniederlassung in Verbindung, so gilt ihm gegenüber die Ein-tragung der Herabsetzung am Sitze der Gesellschaft allein nicht. Denn diese ist ja, wiegesagt, nach dem vorliegenden Paragraphen nicht für absolut wirksam erklärt. Es ist nurgesagt, daß die Herabsetzung bis zu dieser Eintragung unwirksam ist. Soll sie wirksamsein, so müssen auch die sonstigen Erfordernisse des H 15 vorliegen: sie muß also, umjenen Personen gegenüber, welche mit der Zweigniederlassung kontrahiren, wirksam zusein, im Zweigregister eingetragen oder dem Gläubiger bekannt sein (Denkschrift S. 116).

Anm. s. Zusatz 1. Ueber die Wirksamkeit der Erhöhung der Einlage gegenüber dem Gläubiger istim vorliegenden Paragraphen nichts gesagt, während die Formalien der Anmeldung im folgendenParagraphen für Erhöhung und Herabsetzung gemeinsam geordnet sind. Die Wirksamkeit der Er-höhung gegenüber den Gläubigern ist von uns bereits in den ßß 171 und 172 behandelt.

Anm. 4. Zusatz 2. Im Falle der Auflösung der Kommanditgesellschaft und des völligen Aus-scheidens eines Kommanditisten kommt nicht der vorliegende Paragraph mit seiner verschärftenBedeutung der Eintragung zur Anwendung, sondern der Z 15, einmal weil § 174 eine Aus-nahme bedeutet, die analoger Anwendung nicht fähig ist, sodann aber weil das gesetzgeberischeBedürfniß nach dieser verschärften Bedeutung der Eintragung zwar bei der Veränderung derHöhe der Einlage, nicht aber bei der völligen Auflösung und dem völligen Ausscheiden in dem-selben Grade vorhanden ist, und endlich weil sich sonst hinsichtlich des Komplementars und desKommanditisten allzu verschiedene Konsequenzen ergeben würden (vergl. Anm. 15 zu 8 177).

K >75

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämmt-lichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. DieBekanntmachung der Eintragung erfolgt gemäß ß (62 Abs. 2. Auf die Ein-tragung in das Handelsregister des Litzes der Gesellschaft finden die Vorschriftendes ß (H keine Anwendung.

Der vorliegende Paragraph giebt drei Vorschriften über die Anmeldung nnd Bekanntgabeder Erhöhung nnd Herabsetzung der Kommnnditistcneinlage.r. 1. Die Anmeldung ist von den sämmtlichen Gesellschaftern zu bewirken, also auch von denKommanditisten.

Aum. 2. 2. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß 8 162 Abs. 2, d. h. es wird nur bekannt gemacht,daß die Herabsetzung oder Erhöhung der Einlage eines Kommanditisten (oder wie vieler