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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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Kommanditgesellschaft. HZ 173 u. 174.

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H IV».

Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Aommanditist eintritt,haftet nach Maßgabe der ßß (?(, (72 für die vor seinen: Gintritte begründetenVerbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Aenderungerleidet oder nicht.

Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.Der vorliegende Paragraph ordnet die Haftung des in eine Handelsgesellschaft eingetretenenKommanditlsten für die bisherigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

1. Vorausgesetzt ist der Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist. JnAum. i.eine bestehende Handelsgesellschaft muß der Eintritt erfolgen. 'Wird eine Handels-gesellschaft erst dadurch gebildet, daß der Kommanditist beitritt, tritt also jemand dem Ge-schäft eines Einzelkaufmanns als Kommanditist bei, so tritt zwar ebenfalls eine Haftung

ein, aber nicht auf Grund dieses Paragraphen, sondern auf Grund des H 28. Ob die be-stehende Handelsgesellschaft aber eine o. H.G. oder eine Kommanditgesellschaft ist, ist gleich-gültig (Denkschrift S. 112). In beiden Fällen liegt ein Eintritt im Sinne des vor-liegenden Paragraphen vor. (Uebrigens liegt nach dem neuen H.G.B. in beiden Fällenkeine Neubildung, sondern Gesellschaftsfortsetzung unter Wahrung der Identität der Ge-sellschaft vor, vergl. hierüber Anm. 6 zu H 162).

Damit die hier vorgesehene Folge des Eintritts in Wirksamkeit trete, ist erforder-lich, daß entweder der Eintritt eingetragen oder die Gesellschaft nach dem Eintritt ihreGeschäfte fortgesetzt habe (vergl. über den Umfang der Haftung bei nicht erfolgter Ein-tragung unten Anm. 3). Vorher ist die Beitrittserklärung ein interner Akt unter denSocien (vergl. hierüber Anm. 4 zu § 130).

2. Nicht vorausgesetzt ist die Beibehaltung der alten Firma. Es schadet daher nichts, wenn Anm. 2.dieselbe den Zusatz st Lomp. erhält oder überhaupt verändert wird.

3. Die Wirkung des Eintritts ist Haftung des Eintretenden als Kommanditist nach Maß-Anm. s.gäbe der HZ 171 und 172 für die bisherigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Er haftet

also selbstverständlich nur in Höhe seiner Einlage und es wird hieran auch dadurch nichtsgeändert, daß die Eintragung erst einige Zeit nach seinem Eintritt erfolgt. In diesemFalle haftet er nach H 176 Abs. 2 zwar in vollem Umfange, dies aber nur für diezwischen seinem Eintritt und der Eintragung entstehenden Verbindlichkeiten, für diefrüheren Schulden nur beschränkt als Kommanditist (Makower S. 344).

Seine Verbindlichkeit unterliegt denselben Gesichtspunkten, wiewenn sie während seiner Mitgliedschaft entstanden wäre. Es gilt für siederselbe Erfüllungsort, wie für die Gesellschaftsschuld; er haftet auch nach seinem Aus-tritte u. s. w. (vergl. über alles dieses Anm. 6 zu H 136).

4. Daß die ncne bczw. die fortgesetzte Kommanditgescllschaft selbst für die früheren Verbind- Anm. 4.lichkeiten haftet, ist als selbstverständlich vom Gesetze nicht besonders hervorgehoben.

Zusatz. Der Paragraph bezieht sich nicht auf den Eintritt eines Komplementärs in eine Anm. s.Koimnanditgesellschaft. Allein auch ein solcher Eintritt hat die Haftung des Eintretenden zurFolge. Es liegt in solchem Falle der Fall des Z 136 analog vor (H 161 Abs. 2).

§ 174

Eine Herabsetzung der Ginlage eines Aommanditisten ist, solange sie nichtin das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren 5itzhat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, derenForderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herab-setzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

Der vorliegende Paragraph spricht den Rcchtssatz ans, daß eine Herabsetzung der Einlageden Gläubigern gegenüber vor der Eintragung nnwirkfam ist.

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