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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
530
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Kommanditgesellschaft. § 172. Exkurs zu Z 172.

setzungen, ist also entweder die Bilanz nicht in gutem Glauben errichtet (z. B. insofern,als der Komplementär Außenstände, deren Zweifelhaftigkeit er kannte, voll angesetzt hat)oder war der Kommanditist bei der Erhebung des Gewinnes nicht in gutem Glauben, sohaftet er in Höhe des gesetzwidrig empfangenen Betrages den Gläubigern der Gesellschaft(R.G. vom 29. April 1893 bei Gruchot 37 S. 1163).

Exkurs zu H 1VS.

Anm. i. I- Ausschluß der Haftung des Gesellschaftsvermögens für die Persönliche» Schulden der Einzel-gescllschafter. Der frühere Art. 119 sprach ausdrücklich aus, daß die persönlichen Gläubigereiner o. H.G. die zum Gesellschastsvermögen gehörigen Sachen zum Gegenstand ihres An-griffs nicht machen könnten und im Art. 169 des alten H.G.B, war diese Bestimmung fürdie Kommanditgesellschaft für anwendbar erklärt. Jetzt ist bei der o. H.G. jene Bestimmunggestrichen und ebenso findet sich bei der Kommanditgesellschaft diese Bestimmung nicht. Sieist aber dort nicht gestrichen, weil sie nicht gelten soll, sondern weil sie überflüssig ist, indemsie schon aus der Struktur der Gesellschaft nach dem B.G.B , folgt.

Vergl. hierüber Anm. 15 im Exkurse zu Z 129, wo die Begriffe persönliche Gläubiger,Gesellschaftsgläubiger und Zugriff erläutert sind.

Sie gilt zufolge Z 161 Abs. 2 auch für die Kommanditgesellschaft (vergl. Anm. 13zu Z 161 u. Anm. 2v zu Z 171).

Anm. 2. II- Das Kompensationsrecht bei der Kommanditgesellschaft. Hierüber siehe Anm. 611 imExkurse zu Z 129. Die dort aufgestellten Grundsätze gelten auch hier (vergl. auch Anm. 2ezu Z 171, insbesondere auch die dort citirte Entscheidung des R.G. betreffend das Kom-pensationsrecht gegenüber dem Komplementär). Die dort aufgestellten Grundsätze gelten aberauch für den Kommanditisten.

Jenes Kompensationsrecht bedeutet etwas ganz anderes, als die in Anm. 14 zu Z 171erörterte Kompensationsfrage. An dieser letzteren Stelle ist die Frage behandelt, inwieweitder von dem Gesellschaftsgläubiger belangte Kommanditist den ihm zustehenden Einwand, erhabe seine Einlage bereits gemacht, durch Kompensation einer ihm an die Gesellschaft zu-stehenden Forderung begründen kann. Hier dagegen handelt es sich um die davon verschiedeneFrage, inwieweit der Einzelgesellschafter, der seine Einlage noch nicht gemacht hat, sie auchnicht durch Kompensation mit einer Forderung, die ihm gegen die Gesellschaft zusteht, machenkann, dem Gläubiger gegenüber mit einer ihm gegen diesen zustehenden Forderung kompen-siren kann. Ferner handelt es sich hier um weitere Kompensationsfragen, die mit der erst-erwähnten nichts zu thun haben (inwieweit die Gesellschaft eine dem Gesellschafter zustehendeForderung zur Kompensation benutzen kann u. s. w.).

Anm. s. IH- Erwähnt soll an dieser Stelle werden, daß die Vorschrift des früheren Art. 168, der Nameeines Köminanditistcn dürfe in der Firma in der Koinmanditgesellschaft nicht enthalten sei»,widrigenfalls der Kommanditist voll haftet, im neuen H.G.B, gestrichen worden ist. Es ist daherfortan zulässig, daß ein bisheriger offener Gesellschafter, dessen Name in der Firma enthaltenist, Kommanditist wird, ohne daß er voll haftet. Eine Neugründung mit dem Namen desKommanditisten in der Firma ist allerdings nach Z 119 Abs. 2 nicht zulässig. Sie würdenicht eingetragen werden, jedenfalls nur zu Unrecht. Wenn dies aber geschieht, besteht keineBollhaftung des Kommanditisten. Wenn aber eine solche Firma, ohne eingetragen zu sein,unzulässiger Weise geführt wird, so besteht zwar Vollhaftung des Kommanditisten, aber ausanderem Grunde, nämlich wegen Z 176.

Anm. 4. Soweit vor dem 1. Januar 1900 eine nach Art. 168 des alten H.G.B.

unzulässige Firma bestanden hat, haftet der Kommanditist für die bis zum1. Januar 1966 eingegangenen Verbindlichkeiten voll, von da ab nicht mehr (es sei denn,daß Z 176 Platz greift). Es unterliegt aber diese Haftung der fünfjährigen Verjährung nachHZ 159, 161 Abs. 2 (vergl. Anm. 29 im Exkurse zu Z 177).