Kommanditgesellschaft. Z 172.
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mindert. Die Gesellschaft hat zwar in solchen Fällen kein Klagerecht, wohl aber dieGläubiger (über den Fall des Konkurses siehe Anm. 7 zu Z 171). Will die Gesellschaftder Haftung des Kommanditisten ein Ziel setzen, so mag sie mit ihm das Ausscheiden ver-einbaren und öffentlich beurkunden. Aber solange er Kommanditist ist, oder im Rechts-verkehr als Kommanditist gilt, ist ein Erlaß der Einlage zwar nicht unstatthaft, aber denGläubigern gegenüber unwirksam.
8. (Abs. 4.) Unwirksamkeit einer Rückzahlung der Einlage. Zwar ist es der Gesellschaft un -Aum.benommen, dem Kommanditisten die Einlage ganz oder zum Theil zurückzuzahlen. Siehat, wenn sie dies thut, keinen Anspruch auf Wiedereinzahlung. Denn sie ist an die ge-troffene Vereinbarung gebunden. Wohl aber hat der Gläubiger, den diese Vereinbarungnicht bindet, ein Recht auf Wiedereinzahlung; ihm gegenüber haftet der Kommanditist imFalle der Rückzahlung bis zu der in Absatz 1 und 2 gezogenen Grenze. Soll eine denGläubiger bindende Herabsetzung der Einlage erfolgen, so muß sie gemäß § 174 erfolgen.Erfolgt sie nicht in dieser Weise, so ist sie nicht gerade rechtswidrig, aber einflußlos fürden Umfang der Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (R.G.37 S. 87). Das allein will dieser Paragraph vorschreiben.
Unter Rückzahlung versteht man nicht bloß Baarzahlung, sondern Am«,alle Zuwendungen von Bestandtheilen des Gesellschaftsvermögens an den Kommanditisten,welche den Erfolg haben, seine im Gesellschaftssonds steckende Einlage unter den ver-sprochenen Betrag zu mindern. Dahin gehört auch die Verwendung des Gesellschafts-vermögens zur Deckung seiner Privatschulden. Ebenso eine eigenmächtige Verfügung desKommanditisten über das Gesellschaftsvermögen in seinem Privatinteresjc, wie diesnamentlich dann vorkommen kann, wenn demselben ausnahmsweise die Geschäftsführungübertragen ist. Nicht dahin gehören Zuwendungen an den Kommanditisten, die aufeiner Verpflichtung der Gesellschaft beruhen (vergl. Behrend Z 89).
Der unzulässigen Rückzahlung steht ferner in der Wirkung oderAnm.vielmehr in der Wirkungslosigkeit gegenüber dem Gläubiger gleich derBezug vonGewinn trotz Verminderung derEinlage unter den geleistetenBetrag. Ganz ohne Rücksicht darauf, ob der Kommanditist den Gesellschafterngegenüber verpflichtet ist, seine verminderte Einlage durch Nichterhebung von Gewinn er-gänzen zu lassen (vergl. Z 169), bestimmt der vorliegende Absatz 4, daß, wenn er Gewinnerhebt, ehe seine verminderte Einlage wieder die ursprüngliche Höhe erreicht hat, er denGläubigern insoweit haftet. Es kann ja sein, daß die Vorschrift des H 169 durch Ver-einbarung mit der Gesellschaft außer Kraft gesetzt ist, indem z. B. bestimmt ist, daß erohne Rücksicht auf die Verminderung seiner Einlage an dem jährlichen Gewinn theil-nehmen soll. Eine solche Vereinbarung ist, da ja Z 169 dispositiven Charakter hat, im Ver-hältniß zur Gesellschaft giltig. Aber den Gläubigern gegenüber ist sie nicht wirksam. Daswird besonders wichtig bei der Zusage bestimmter Dividenden (Förtsch Anm. 11 zu Art. 165).
Die Wirkungslosigkeit der Auszahlung von Zinsen ist hier nicht, wie Anm.im alten Art. 165 betont. Es war das überflüssig. Denn schon der Gesellschaft gegen-über besteht für den Kommanditisten kein Recht auf den Bezug von Gesellschafterzinsen,die nicht einen Bestandtheil des erzielten Gewinnes bilden (vergl. Anm. 2 zu Z 169).Den Gläubigern gegenüber wäre das sicher unwirksam, solange dadurch die Einlage unterdie im Absatz 1 und 2 fixirten Grenzen sich mindert.
4. (Abs. 5.) Lona kiäsL als ausnahmsweiser Nichthaftungsgrund. Von derAm».Hastung in Höhe der zu Unrecht erhobenen Gewinne — nicht auch der zu Unrecht er-hobenen Einlage! — ist hier eine Ausnahme gemacht unter der doppelten Voraussetzung,daß die Bilanz in gutem Glauben aufgestellt und die Bezüge in gutem Glaubenempfangen sind.
Der gute Glaube besteht darin, daß man der Ansicht war, die Bilanz widerspreche A»m,nicht den Vorschriften dieses Paragraphen. Er wird aber ausgeschlossen durch grobfahrlässiges Nichtkennen der Unrichtigkeit (vergl. über den Sprachgebrauch der Worte„guter Glaube" Z 932 B.G.B, und Planck I S. 38). Fehlt es an einer dieser Voraus-
Gtaub. Handelsgesetzbuch. VI. Aufl. 34