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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
528
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Kommanditgesellschaft. Z 172.

einer in gutem Glauben errichtetenkeinem Falle zurück-

durch die Entnahme der Rapitalantheil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.

Was ein Aommanditist auf GrundBilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er inzuzahlen verpflichtet.

Die näheren Modalitäten der im Z 171 ausgesprochenen Haftung des Kommanditisten,insbesondere der Schutz der Gläubiger gegen ungehörige Verkürzung der Einlage.

Muni, i. 1. (Abs. 1 und 2.) Die Grenze der Haftung ist regelmäßig der eingetragene Betrag derEinlage. Solange die Eintragung noch nicht erfolgt ist, ist ja die Haftung desKommanditisten unbegrenzt (Z 176). Von der Eintragung ab aber ist regelmäßig dereingetragene Betrag maßgebend. Ob die Eintragung dem Gläubiger bekannt gewordenist, ist überall gleichgiltig; der Z IS ist hier nicht anwendbar. Es entscheidet die Ein-tragung am Sitze der Gesellschaft (vergl. Z 176 Abs. 1, Z 174). Nur die Eintragungentscheidet, nicht die Publikation. Wenn der versprochene Betrag höher ist als der ein-getragene, so können sich die Gläubiger hierauf nur berufen, wenn dieses höhere Einlage-versprechen in handelsüblicher Weise allgemein oder dem einzelnen Gläubiger in andererWeise von der Gesellschaft bekannt gemacht worden ist. Daß ein einzelner Gesell-schafter oder gar ein Dritter die Mittheilung gemacht hat, genügt nicht. Nicht die Kenntnißals solche entscheidet. Es muß eine offizielle, von der Gesellschaft ausgehende Bekannt-machung sein, nur eine solche wirkt wie die Eintragung und erhöht die Grenze der Solidar-haft (Näheres über die handelsübliche Bekanntmachung siehe Anm. 31 zu § 2S).

Zwar ist alles dies nur im Abs. 2 gesagt, bei der Frage, wie die nachträglicheErhöhung der Einlage von den Gläubigern geltend gemacht werden kann. Doch ist diesauf die vorliegende Frage, inwieweit ein von vornherein abgegebenes höheres Einlage-versprechen den Gläubigern zu gute kommt, analog anwendbar.

Der solchergestalt kundgegebene Betrag der Einlage ist absolutmaßgebend. Der Kommanditist wird nicht gehört mit dem Einwände, daß in Wahrheiteine geringere Einlage versprochen worden ist (R.G. 17 S. 46).

Nnm. s. Weiter aber, als mit dem Betrage der solchergestalt kundgegebenen

Einlage haftet der Kommanditist den Gläubigern nicht, also insbesonderenicht in Höhe der Verzugszinsen und der Konventionalstrafe für die verzögerte Einzah-lung, des sogenannten Zubehörs (Renaud, Kommanditgesellschaften S. 464 Note 2;anders Puchelt-Förtsch Anm. 2 zu Art. 165, allerdings nur nach altem Recht). Erhaftet ferner nicht mit seinem ganzen Aktivsaldo, wenn dieser Betrag die ver-sprochene Einlage übersteigt. Insoweit unterliegt der Aktivsaldo auch den Gläubigerngegenüber seiner freien Verfügung (vergl. Anm. 2 zu Z 167). Freilich solange er denUeberschuß nicht entnommen hat, muß er sich gefallen lassen, daß derselbe als Theil desGesellschaftsvermögens den Zugriffen der Gesellschaftsgläubiger unterliegt. Aber das istkeine Haftung. Von einer solchen kann man nur sprechen, soweit ein in das Privat-vermögen des Haftenden realisirbarer, gegen ihn direkt gerichteter Anspruch besteht. Fernermüssen es sich die Gläubiger der Gesellschaft gefallen lassen, daß im Konkurse derKommanditist die seiner Einlage angewachsenen Gewinne liquidirt. Durch besondere Ab-reden können natürlich die zugewachsenen Gewinne zur Einlage geschlagen werden, wieauch jede andere Erhöhung der Einlage gestattet ist; den Gläubigern gegenüber wirktsolche Erhöhung nach Maßgabe des Absatzes 2.

Soll der Betrag der Einlage mit Wirkung gegenüber den Gläu-bigern herabgesetzt werden, so kommt Z 174 zur Anwendung.

Anm. s. 2. (Abs. 3.) Unwirksamkeit eines Erlasses oder einer Stundung der Einlage. Der eingetrageneoder sonst nach Abs. 2 kundgemachte Betrag ist für die Haftung gegenüber den Gläubigernderart maßgebend, daß, wenn die Gesellschaft dem Kommanditisten die Zahlung der Ein-lage stundet oder ihm gar erläßt, dies seine Haftung gegenüber den Gläubigern nicht