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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Kommanditgesellschaft. Z§ 171 u. 172. 527'

aber kann diese Replik auch in der Klage vorweg genommen werden, zumal wenn derKläger die Erfüllung der Einlagepflicht an sich zugeben will.

Der klägerischen Behauptung gegenüber, die Einlage sei dem Gesetze zuwiderverkürzt, kann Beklagter die seinerseits zu beweisende Berufung auf die zweifache bons,tiäes nach Maßgabe des Z 172 Abs. 5 vorschützen.

Endlich steht der Einrede, daß die Einlage zum Gesellschaftsfonds geleistet sei, Anm.Mdie Behauptung gleich, daß in Höhe derselben bereits Gesellschaftsgläubiger befriedigtseien (R.G. 7 S. 48; Denkschrift S. 114). Es genügt aber nicht der Einwand, daßder Kommanditist bereits anderweitig verklagt oder verurtheilt sei. Andererseits aberkann er den Einwand noch vorschützen, wenn die Befriedigung des andern Gläubigerserst nach der Klageerhebung, ja gemäß Z 767 C.P.O. selbst dann, wenn sie erst nachdem Urtheil erfolgt ist. Der Erhebung des Einwandes steht nicht entgegen, daß derKommanditist für die Schuld auch die Bürgschaft übernommen hatte (R.G. 7 S. 43),weil es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigung in der ausgesprochenen Absicht, derVerpflichtung aus Z 171 zu genügen, erfolgt ist, sondern nur objektiv darauf, daß eineSchuld der Gesellschaft gezahlt wurde.

Auch eine durch Kompensation mit eigenen Forderungen gegen die Gesellschaft Anm.i».bewirkte Aufhebung der Einlagepflicht kann der Kommanditist dem Ansprüche derGläubiger entgegensetzen (zust. R.G. 37 S. 86 bezw. 137; L.G. I Berlin in 0.6. 42S. 535). Solche Aufrechnung kann auch geschehen, wenn die Schuld der Gesellschaftzur Zeit des Eintritts des Kommanditisten schon bestand. Bestimmt freilich der Ge-sellschaftsvertrag, daß trotz der Schuld die Einlage baar gezahlt werden soll, so würdeeine spätere Aufrechnung den Gläubigern nicht entgegengesetzt werden können. Daßdie Schuld der Gesellschaft schon vor der Eintragung bestand, hindert an sich dieAufrechnung nicht. Denn die Eintragung muß auch dann erfolgen, wenn bei Abschlußdes Gesellschaftsvertrages die Aufrechnung vereinbart war. (So zutreffend FörtschAnm. 3a zu Art. 165 gegen R.G. 17 S. 46 und unsere 1. Auflage.)

Welche weiteren Einwendungen, außer der Behauptung der er-folgten Einlage, dem Kommanditisten zustehen, darüber siehe oben Anm. 16.

Zusatz: Auch gegen den zur Zeit der Klage ausgeschiedenen Gesellschafter besteht die Anm ie,Solidarhast wegen der zur Zeit seiner Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten. Denn auchdieser kann möglicher Weise seine Einlage noch nicht geleistet oder in einer Weise geleistet oderin einer Weise zurückgezahlt erhalten haben, welche nach H 172 den Gläubigern gegenüber nichtwirksam ist.

Näheres über die Klage gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter siehe Anm. 11 sfg. zu § 129.Die prozessuale Gestaltung der Klage ist die gleiche, wie die oben Anm. 11 sfg. geschilderte.

Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Ein-tragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch denin der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister er-sichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhungin handelsüblicher Weise kundgemacbt oder ihnen in anderer Weise von derGesellschaft mitgetheilt worden ist.

Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten dieEinlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie denGläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das Gleiche gilt, soweit ein Kom-manditist Gewinnantheile entnimmt, während sein Kapitalantheil durch Ver-lust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit