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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
526
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Kommanditgesellschaft. Z 171.

weil durch das selbstständige Vorgehen jedes einzelnen Gläubigers die Einlage derKonkursmasse entzogen werden könnte (Denkschrift S. 111), daß im Konkurse nur derKonkursverwalter die Ansprüche aus der Solidarhaft geltend machen kann. In Folgedessen kann nach der Konkurseröffnung der Kommanditist nicht mehr einen Gläubigermit der Wirkung befriedigen, daß er dies dem Konkursverwalter entgegenhalten könnte(R.G. 37 S. 86 bezw. 137, es ist eine und dieselbe Entscheidung). Nach Aufhebungdes Konkurses ist wieder jeder Gläubiger zur Geltendmachung berechtigt. Doch stehtein vom Konkursverwalter abgeschlossener Vergleich jedem Gläubiger entgegen (vergl.R.G. 39 S. 61). Die juristische Konstruktion dieses Konkursverwalterrechts mußvon dem Wortlaute des Z 171 absehen. Denn dieser wird der Sach- und Rechtslagenicht gerecht. Das Recht, welches der Konkursverwalter nach unserem Absatz 2 aus-übt, kann nichtdas den Gcscllschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht" sein.Denn das nach Absatz 1 den Gläubigern zustehende Recht ist das Recht jedes einzelnenGläubigers, seine Forderung gegen den Kommanditisten geltend zu machen bis zueinem Betrage, welcher seiner versprochenen Einlage gleichkommt. Der Konkurs-verwalter kann aber seiner ganzen rechtlichen Stellung nach nicht die einem einzelnenGläubiger zustehende Forderung geltend machen. Er wird nicht Gläubiger in An-sehung dieser Forderung, sondern im Gegentheil als Vertreter des GemeinschuldnersSchuldner derselben und hat für die Befriedigung derselben bemüht zu sein. Der Abs. 2unseres Paragraphen ordnet trotz seines dahingehenden Wortlauts nicht die Geltend-machungdes den Gläubigern nach Abs. 1 zustehenden Rechtes" für den Konkursfallan, sondern hebt für diesen Fall das nach Abs. 1 dem Einzelgläubiger zustehende Rechtauf und giebt dem Konkursverwalter ein selbstständiges Recht, ähnlich dem selbstständigenAnfechtungsrechte desselben.

Anm. s. e) Das Ziel der vom Gläubiger gegen den Kommanditisten gerichteten Klage ist Zahlungeiner Geldsumme an den Gläubiger.

a) Zahlung einer Geldsumme. Verabredungen der Gesellschafter, welche sichauf die Modalitäten der Einbringung beziehen, mögen sie Gegenstand, Art oderFrist der Jllation betreffen, greifen den Gläubigern gegenüber nicht durch. Diesist im Z 172 ausgesprochen. Nur soweit ein der versprochenen Einlage äquivalenterWerth dem Gesellschaftsfonds bereits einverleibt ist, muß der Gläubiger sich diesentgegenhalten lassen (siehe oben Anm. 1).

/S) An den Gläubiger, nicht etwa an die Gesellschaftskasse. Die Gesellschaft brauchtsich solche Rückzahlung unter Umständen gar nicht gefallen zu lassen, wenn z. B.mit der Kommanditgesellschaft eine andere Art oder eine spätere Einzahlung derEinlage vereinbart ist.

k) Als Einreden stehen dem Kommanditisten nicht bloß persönliche Befreiungsgründe,sondern alle Einreden zu, welche der Gesellschaft zustehen (Näheres hierüber Anm. 11 ffg.zu § 129, auf welche auch oben Anm. 2 verwiesen ist. Auch die im Exkurse zu Z 129von uns behandelte Kompensationseinrede regelt sich hier wie bei der o. H.G. (vergl.oben Anm. 2o).

x) Die prozessnalische Gestaltung der Klage ist nach Behrends treffender Darstellung (Z 89Nr. VI) folgende:

Der Gläubiger begründet seine Klage durch den Hinweis auf die Einlagepflichtdes Kommanditisten.

Dieser kann einwenden, und hat, wenn er dies thut, zu beweisen, daß er dieEinlage zum Gesellschaftsfonds eingebracht habe (R.O.H. S. 279; Denkschrift S. 111).Ist die Einlage nicht baar gezahlt, so ist der Werth der Einlage von ihm zu beweisen(vergl. oben Anm. 1). Er kann die Einlegung noch im Laufe des Prozesses be-wirken und alsdann wirksam vorschützen, ja sogar noch nach der Verurtheilung gemäß8 767 C.P.O.

Anm. 12. Kläger kann dann repliziren, die dem Gesellschaftsfonds zugeführte Einlage sei

nachträglich den Vorschriften des Z 172 zuwider verkürzt worden. Selbstverständlich

Anm. s.

Anm .io.

Anm. 11.