Kommanditgesellschaft. Z 171. 525
Wendungen, welche dem Komplementär zustehen (aus seiner Person? aus den Rechtender Gesellschaft? Beschränkungen des Rechts, Einreden der Gesellschaft vorzubringen beiAnfechtung und Aufrechnung); über die Zwangsvollstreckung gegen den einzelnen Gesell-schafter; über die Frage, in wie weit sich alles dies auf ausgeschiedene Gesellschafter bezieht.
c) Auch die im Exkurs zu Z 129 behandelten Materien (Ausschluß der Haftung des Ge-sellschaftsvermögens für die persönlichen Schulden der Einzelgesellschafter und das Kom-pensationsrecht) regeln sich hier nach gleichen Grundsätzen (siehe den Exkurs zu Z 172).
Vergl. wegen der Kompensation besonders R.G. 41 S. 27: klagt der Komplementäreine Privatforderung ein, so kann ihm der Schuldner entgegenhalten seine Forderungan die Gesellschaft, und zwar auch, wenn die Gesellschaft im Konkurse ist, das frühereaus Art. 122 hergeleitete Bedenken ist fortgefallen.
2. Die Haftung des Kommanditisten. Anm. s.
a) Er hastet den Gläubigern unmittelbar. Diese früher bestrittene Frage ist hier im Sinnebeherrschend gewesenenMeinung entschieden. Das Reichsgericht hatte in Uebereinstimmungmit der Litteratur schon früher eine direkte Haftung den Gläubigern gegenüber ange-nommen (RG. 17 S. 37; 32 S. 399; vergl. unsere 5. Auflage Z 2 zu Art. 165).
b) Er hört aber auf zu haften, sobald die Einlage geleistet ist. Bergl. unten Anm. 11. Anm. «.Als eingezahlt gilt den Gläubigern gegenüber die Einlage nur, wenn ein der Einlage-ziffer entsprechender Werth dem Gefellschaftsfonds zugeführt ist. Insoweit eine solcheZuführung nicht stattgefunden hat, ist die Einlage im Verhältniß zu den Gläubigern
als nicht eingezahlt zu betrachten. Für diese sind daher auch die von den Gesell-schaftern festgesetzten Jllationspreise nicht unbedingt maßgebend (Behrend § 89; Denk-schrift S. 111: anders Cosack S. 579). Die Beweislast für die gehörige Einzahlunghat der Kommanditist (vergl. unten Anm. 11): also hat derselbe, wenn nicht baar ein-gezahlt ist, im Streitfall den Werth der Einlage zu beweisen. Als eingezahlt gilt aberauch das, was der Kommanditist zur Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern geleistethat. Hierüber und über die Frage, inwieweit er Kompensation vorschützen kann, umdamit seine Einlagepflicht wett zu machen, siehe unten Anm. 13 u. 14.
c) Die Grenze der Haftung ist der Betrag der versprochenen Einlage. Näheres hierüber Anm. s.Anm. 1 zu § 172.
ä) Die Haftung des Kommanditisten ist eine solidarische. Sie tritt, wie die Haftung des Anm. s.Komplementars , accessorisch neben die Gesellschaftsschuld, und ist eine Solidarschuldneben der Schuld des Komplementars und der Schuld der anderen Kommanditisten.
Für diese accessorische und solidarische Verbindlichkeit gelten dieselben Regeln,wie für die Solidarschuld des Komplementars (vergl. daher unsere Erläuterungen zuH 128 und zu Z 129, auf welche auch oben Anm. 1 u. 2 verwiesen ist). Es kann z. B.aus einem von der Kommanditgesellschaft acceptirten Wechsel verklagt werden: einmaldie Gesellschaft, sodann der Komplementär und endlich jeder Kommanditist, soweitdessen Einlage nicht dem Gesellschaftsfonds einverleibt ist und zwar nach Wahl desGläubigers alle zusammen oder nur einer dieser Verpflichteten allein oder einzelne vonihnen. Es können alle diese Verpflichteten verklagt werden am Sitze der Gesellschaft,da sowohl der Komplementär, als auch der Kommanditist aus dem gleichen Rechts-grunde, wie die Gesellschaft haftet, der Sitz der Gesellschaft also für ihn Erfüllungsortist (R.O.H. 24 S. 166; R.G. vom 14. Februar 1833 in J.W. S. 225; O.L.G. Dresden in Deutsch . Jur.Zeit. Bd. 4 S. 24: vergl. Anm. 3 zu ß 123).
Die Solidarhaft des Kommanditisten versagt auch nicht imAnm. ?.Konkurse (vergl. Anm. 27 zu Z 128, auf welche oben in Anm. 1 verwiesen ist).Konsequenter Weise müßte nun hier, wie bei der o. H.G. (vergl. Anm. 27 zu ß 128) jederGläubiger auch im Falle des Konkurses der Kommanditgesellschaft berechtigt sein, dieHaftung gegen den Kommanditisten geltend zu machen, wie er dies auch gegenüberdem Komplementär zu thun berechtigt ist (siehe oben Anm. 1). Allein im Anschlußan die frühere, von uns nicht gebilligte Rechtsprechung (vergl. unsere 5. Auflage Z 5zu Art. 169) bestimmt Absatz 2 unseres Paragraphen aus Zweckmäßigkeitsgründeu,