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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
524
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Kommanditgesellschaft. §Z 170 u. 171.

Anm. s. d) §126. Der Umfang der Vertretungsmacht des Komplementars, die prinzipi -elle Unbeschränkbarkeit derselben und die möglichen Ausnahmen von der Unbeschränkbarkeit,alle diese Fragen bestimmen sich ebenso wie beim offenen Gesellschafter. Siehe daherhierüber die Erläuterung zu § 126, ebenso auch die dort gegebenen Erläuterungen überdie Kollusion, über die Wirkung der Vertretungshandlungen, überkonkludentes Handeln. Ueber Kontrahiren mit sich selbst und über Pseudo-Vertretung gelten die Anm. 10 ffg. und Anm. 39 ffg. im Exkurse zu § 58.

Anm. s. o) § 127. Die Entziehung der Vertretungsbefugniß bestimmt sich ebenso wieim § 127. Da nur alle übrigen Gesellschafter die Entziehung verlangen können, somuß der Antrag auch von den Kommanditisten ausgehen. Außerdem aber kann auchhier durch einstweilige Verfügung auf Antrag eines Gesellschafters, auch eines Kom-manditisten, die Entziehung erfolgen (vergl. hierüber Anm. 7 zu 127). Auch dieFrage, ob der Komplementär die Vertretung niederlegen kann, richtet sich nach Anm. 8zu § 127.

Anm. 4. 2. Der Kommanditist kann, wie gesagt, znm gesetzlichen Vertreter nicht bestellt werden. Dasbestimmt unser § 170. Allein er kann zum Prokuristen (R.G. 31 S. 33; vergl. Anm. 3 zu§ 48 u. Anm. 6 zu § 164) und zum sonstigen Handlungsbevollmächtigten bestellt werden. Als-dann verpflichtet er durch seine Rechtshandlungen, die er erkennbar Namens der Gesellschaftvornimmt, die Gesellschaft. Daß er dabei zur Vermeidung eigener Vollhaftung ausdrücklicherklären müsse, daß er als Prokurist oder als Handlungsbevollmächtigter handle, wie diesArt. 167 Abs. 3 des alten H.G.B, vorschrieb, ist jetzt nicht mehr vorgeschrieben.

Anm. s. Da er der Gesellschaft zum Prokuristen bestellt werden kann, und die Bestimmung

getroffen werden kann, daß der Komplementär zusammen mit einem Prokuristen die Ge-sellschaft vertritt (vergl. oben Anm. 1), so kann ans diesem Wege auch der Kommanditistgesetzlicher Vertreter der Gesellschaft werde». Es ist nicht anzunehmen, daß der vorliegendeParagraph dies hat ausschließen wollen.

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Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höheseiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlagegeleistet ist.

s)st über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wirdwährend der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Abs. szustehende Recht durch den Konkursverwalter ausgeübt.

Der vorliegende Paragraph beschäftigt sich mit der Haftung des Kommanditisten gegenüber

leitung. den Gläubigern. Von der Haftung des Komplementars handelt er nicht. Die Vollständigkeiterheischt die Erörterung auch dieser Haftung.

1. Die Haftung des Komplementärs gegenüber den Gläubigern richtet sich nach H 128 undH 129. Siehe daher die Erläuterungen zu diesen Paragraphen. Zu bemerken ist hier!

a) § 128. Die zu diesem Paragraphen gegebene Erläuterung ist auch hier maßgebend, ins-besondere über den Rechtsgrund der Haftung, über das Verhältniß der Solidarhastzur Gesellschaftsschuld, insbesondere die dabei in Betracht kommenden prozessualenFragen, über die aus der Solidarität sich ergebenden Einzelfragen (wie Erlaß, Ver-zug ec. des einzelnen Schuldners wirken), über den Gegenstand der Solidarhast (welcheGcsellschaftsschulden damit gemeint sind), über den Regreß der Socien unter sich; überdie Haftung des Pseudogesellschafters; über den Gesellschafter als Gläubiger und Schuldnerder Gesellschaft; über den Einfluß des Konkurses der Gesellschaft auf die Solidarhastdes Komplementars.

b) § 129. Hierüber vergl. die Erläuterung zu Z 123, insbesondere über die Ausdehnungder gegen die Gesellschaft gerichteten Klagen auf die Gesellschafter; über die Verbindungdieser Klagen; über die Umwandlung der einen Klage in die andere; über die Ein-

Anm. 1.

Anm.