Exkurs zu Z 169. Kommanditgesellschaft. Z 170.
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Wohl aber bleibt in solchen Fällen immer noch llbrig die Prä -Anm. ?.sumtion des Z 15: Der gutgläubige Dritte kann den nach Z 5 zulässigen Gegenbeweis,daß kein Gewerbe vorliegt, damit abschlagen, daß ihm davon nichts bekannt gewesen seiund nichts bekannt gewesen sein konnte. Aber dem Bösgläubigen steht Z 15 nicht zurSeite (vergl. Anm. 9 zu Z 123).
4, Die öffentliche Kundgebung, daß eine Kommaiiditgesellschaft bestehe, kann übrigens auch in Anm. ».anderer Weise, nicht bloß durch Eintragung erfolgen und ist ebenso bindend (siehe hierüberAnm. 18 zu Z 123). Für die Kommanditgesellschaft stimmt dem ausdrücklich zu Wehrend
Z 89 Anm. 4; dagegen Laband in E.Z. 3V S. 527.
5. Ueber Uebergangsfragen siehe Anm. 29 zu Z 123. Anm. s.
II. Die juristische Selbstständigkcit der Kommanditgesellschaft.
Auch hierüber giebt der Titel über die Kommanditgesellschaft keine besondere Vorschrift. Anm. w.Vermöge der allgemeinen Bezugnahme des Z 161 Abs. 2 ist Z 124 auf die Kommanditgesellschaftanalog anwendbar. Danach kann auch die Kommanditgesellschaft unter ihrerFirma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum undandere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und«erklagt werden, und zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen dieGesellschaft gerichteter vollstreckbarer Titel erforderlich.
1. Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Anm. 11.Hierüber Näheres Anm. 2 und 3 zu Z 124.
2. Sie kann unter ihrer Firma klagen und verklagt werden. Hierüber Näheres Anm. 4 ffg. zu Z124. Anm.is.
Sie ist in Folge dessen parteifähig; sie muß vor Gericht durch gesetzliche Vertreterauftreten. (Wer dies ist, darüber Anm. 1 zu Z 179); diese gesetzlichen Vertreter, regel-mäßig die Komplementare, haben insbesondere auch die Eide zu leisten (R.O.H. 15 S. 6).Als Zeuge darf kein Gesellschafter vernommen werden, auch nicht die Kommanditisten(R.G. 32 S. 398). Ueber alles dieses Näheres Anm. 6 ffg. zu § 124.
Ueber die Folgen der Auflösung der Gesellschaft auf das schwebende Prozeßverfahren Anm. i».gilt das in Anm. 11 ffg. zu Z 124 Gesagte. Desgleichen über die Wirkungen des gegen dieGesellschaft erlassenen Urtheils das in Anm. 15 ffg. zu Z 124 Gesagte. Insbesondere ist inR.O.H. 2 S. 163 und Bolze 2 Nr. 1999 ausgesprochen, daß das gegen den Gesellschaftergerichtete Urtheil gegen die Kommanditgesellschaft nicht vollstreckbar ist; übrigens folgt diesjetzt aus Z 124 Abs. 2 und Z 161 Abs. 2.
§ 170
Der Aommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.
Der vorliegende Paragraph ordnet die Vertretung der Gesellschaft nach außen an, aber in xAungnegativer Weise, indem er die Kommanditisten von der Vertretung ausschließt. Daraus folgt,daß die Komplementare die gesetzlichen Vertreter der Kommanditgesellschaftfind. Doch ist mit diesem einfachen Satze die Sache nicht abgethan.
1. Der Komplementär als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft. Hierüber gelten die Z§ 125 Anm. i.bis 127 analog.
a) Z 125. Gesetzliche Regel ist, daß jeder Komplementär allein zur Ver-tretung der Gesellschaft berechtigt ist. In diesem Falle braucht hierüber nichtseingetragen zu werden. Es kann aber auch ein Komplementär von derVer-tretungsbefugniß ausgeschlossen sein, nach unserer Ansicht aber nicht alle;der ausgeschlossene aber kann beschränkte Vollmacht erhalten, nicht aber kann der von derVertretung ausgeschlossene Komplementär zum Prokuristen bestellt werden. Auch zuKollektivvertretern können mehrere Komplementare bestellt werden und endlichkann bestimmt werden, daß ein Komplementär zusammen mit einem Pro-kuristen vertretungsberechtigt ist. Die Ausnahmen von der Einzelvertretungmüssen zur Eintragung angemeldet werden.
Ueber alles dieses siehe die Erläuterung zu Z 125.