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Exkurs zu Z 169.
Exkurs zu H 1VS.
1) Der Beginn der Wirksamkeit der Aonnnanditgesellschaft nach außenund 2) die Juristische Selbstständigkeit der Aommanditgesellschaft.
Anm. i. Während das alte H.G.B , in dem Art. 163 Abs. 1 und 2 über den Beginn der recht-lichen Wirksamkeit der Kommanditgesellschaft nach außen eine besondere Vorschrift gab, undebenso im Art. 164 die juristische Selbstständigkeit der Kommanditgesellschaft nach außen durcheine besondere Vorschrift statuirte, enthält sich das neue H.G.B, dieser Vorschriften, weil siedurch die allgemeine Bezugnahme des Z 161 Abs. 2 entbehrlich werden.
Indessen erscheint es für die Zwecke unseres Kommentars geboten, zu zeigen, wie sich diebetreffenden für die o. H.G. gegebenen Vorschriften in ihrer analogen Anwendung auf die Kom-manditgesellschaft gestalten.
I. Der Beginn der rechtlichen Wirksamkeit der Kommanditgesellschaft nach außen.
Anm. 2. Analog anwendbar ist hier der Z 123. Zufolge dieser analogen Anwendbarkeit trittdie Wirksamkeit der Kommanditgesellschaft im Verhältnisse zu Dritten mitdem Zeitpunkte ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister ein-getragen wird, wenn sie aber ihre Geschäfte schon früher beginnt, mit diesemfrüheren Zeitpunkte (in welcher letzteren Hinsicht jedoch die Gesellschaften nach Z 2 ein«Sonderstellung einnehmen). Eine entgegenstehende Vereinbarung hat Dritten gegenüber keinerechtliche Wirkung.
Anm. s. 1. Mit der Eintragung oder dem früheren Geschäftsbeginn der Gesellschaft beginnt die Rechts-wirksamkeit der Kommanditgesellschaft nach außen. Näheres hierüber siehe in der Erläuterungzu Z 123 Anm. 12. Insbesondere ist auf die Frage, ob eine Gesellschaft, die sich nach außenals Kommanditgesellschaft bethätigt, ohne daß nach innen ein Kommanditgesellschaftsvertragoder ein giltiger Kommanditgesellschaftsvertrag vorliegt, für den Rechtsverkehr als solchegilt, hier in der gleichen Weise zu beantworten (Anm. 6, 8, 9—11, 15 und 16 zu ß 123).Hier kommt noch weiter in Frage, ob nicht vielleicht eine nicht eingetragene Kommandit-gesellschaft, die ihre Geschäfte begonnen hat, deshalb als o. H.G. gilt, weil der Komman-ditist in solchem Falle persönlich haftet (Z 176). Doch ist dies zu verneinen. Er haftetnur wie ein offener Gesellschafter, aber er ist dies nicht. Er ist gleichwohl Komman-ditist und nur seine Haftung ist, gleichsam um ihn civilrechtlich zu bestrafen, eine um-fassendere als sonst.
Anm. 4. 2. Die Abrede, daß die Wirksamkeit nach außen erst in einem späteren Zeitpunkte beginne«soll, ist Dritten gegenüber wirkungslos. Hierüber Anm. 17 zu § 123.
Anm. s. 3. Die hypothetischen Handelsgesellschaften nach Z 2 nehmen auch hier eine Sonderstellungein. Vorkommen können sie auch hier. Wenn sich mehrere Personen in der Weise ver-einigen, daß ein Theil persönlich, ein Theil beschränkt den Gläubigern unmittelbar haftenwill, und in dieser Bereinigung ein Gewerbe betreiben, welches einen kaufmännisch ein-gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, so sind sie verpflichtet, ihre Firma eintragen zu lassenund werden dadurch Kommanditgesellschaften. Ein früherer Geschäfts-beginn macht sie dazu nicht. Aber ein früherer Geschäftsbeginn hat zur Folge, daßsie für den Rechtsverkehr als Kommanditgesellschaften gelten gemäß unseren Ausführungenim Exkurse zu Z 5. Der nicht eingetragene Kommanditist haftet dann aber nicht voll,Z 176 greift nicht Platz, wie Z 176 Abs. 1 Satz 2 angiebt (vergl. Anm. 5 zu Z 176).
.Anm. o. Sind sie aber eingetragen, so gelten sie nach außen als Kommanditgesell-
schaften, auch wenn nach innen kein Gesellschaftsverhältniß bestände (vergl. Anm. 8 und 3zu Z 123) und es kann sich ferner auf die Eintragung Jeder berufen, sowohl jeder Dritte,als auch die Eingetragenen selbst. Mit dieser Berufung wird dem Einwände begegnet,daß die eingetragenen Personen kein Handelsgewerbe oder kein Vollhandelsgewerbe be-treiben. Aber der Einwand ist zulässig, daß die eingetragenen Personen ein Gewerbe über-haupt nicht betreiben. Mit diesem Einwände ist die Rechtsvermuthung des Z 5 beseitigt.