Kommanditgesellschaft. Z 16g. 521
Diese Auffassung entspricht der Stellung der Kommanditisten. Er unterscheidetsich vom offenen Gesellschafter lediglich dadurch, daß er nichts weiter einzusetzen hat,als seine Einlage; aber nirgends ist die Absicht erkennbar, ihn vor dem offenen Ge-sellschafter und folgeweise auch vor dem Komplementär, der sein Mitgesellschafter ist,insofern zu bevorzugen, als er an den Verlusten derjenigen Jahre, während welcherseine Einlage aufgezehrt ist, nicht theilnehmen soll.
Es bezieht sich, wie schließlich bemerkt werden muß, diese Ein -Anm. s-.schränkung auch auf die Gesellschafterzinsen. Früher war dies mit Rechtverneint worden (R.G. vom 6. Juli 1897 in J.W. S. 469). Jetzt aber bilden dieseZinsen einen integrirenden Bestandtheil des dem Kommanditisten zukommenden Ge-winnes und der ganze ihm zukommende Gewinn kann zurückbehalten werden zurDeckung von Verlusten (Makower S. 333).ä) Andererseits braucht der Kommanditist bezogenen Gewinn wegenAnm. espäterer Verluste nicht mehr zurückzuzahlen.
Damit wird aber kein Gegensatz zu den dem offenen Handelsgesellschafter zustehendenRechten konstruirt, sondern im Gegentheil zur Verdeutlichung hervorgehoben, daß indieser Beziehung der Kommanditist dem offenen Handelsgesellschafter gleichsteht. Zubeachten ist aber hinsichtlich des Kommanditisten, daß die Borschrift, wie der ganzeParagraph, nur für das innere Verhältniß zur Gesellschaft gilt. Im Verhältniß zuden Gläubigern gilt Z 172. Die beiden Vorschriften verhalten sich zu einanderwie folgt: Was der Kommanditist im EinVerständniß mit seinen Mitgesellschafternan Zinsen und Gewinn bezogen hat, sei es auch nach Verminderung seiner Einlage,bleibt definitiv sein eigen und kann von der Gesellschaft nicht zurückgefordert werden.
Die Gläubiger aber können den Kommanditisten haftbar machen, wenn er unterBeeinträchtigung seiner Einlage Zinsen und Gewinn bezogen hat, es sei denn, daßBertheilung und Bezug dona üäv geschahen (Z 172 Abs. 5).
Durch die Vorschrift des vorliegenden Absatzes aber wird eine eouäiotio inäsbiti Anm.der Gesellschaft gegen den empfangenden Gesellschafter nicht ausgeschlossen: beruhte dieAuszahlung auf anfechtbarer Willenserklärung, auf Irrthum, z. B- auf einem Rechen-fehler in der Bilanz, so kann die Gesellschast gegen ihn das Ausgezahlte kondiciren.
Insbesondere ist dann die oonäietio inäebiti gegeben, wenn dem Kommanditistenirrthümlich Gewinn ausbezahlt wurde, welcher zur Deckung des Verlustes zu ver-wenden war. Wendt (bei Endemann I S. 439) meint allerdings, die Kondiktion seidann ausgeschlossen, weil ihm ja der Gewinn in Wirklichkeit geschuldet gewesen sei undihm nur kein Recht auf Erhebung zugestanden hätte. Allein der Gewinn war ihmnicht geschuldet, es war nur buchmäßig ausgerechnet, wieviel er an Gewinnantheil zufordern gehabt hätte, wenn seine Einlage nicht vermindert gewesen wäre. Da aberdie Einlage vermindert war, so hatte er eben den der ausgerechneten Ziffer ent-sprechenden Betrag nicht zu fordern (vergl. Anm. 4).
Die Vorschrift ist anzuwenden auf diejenigen Gewinnbezüge, Anm. s.welche dem Kapitalantheile des Kommanditisten nicht zugeschriebensind, weil derselbe den Betrag der bedungenen Einlage überstiegen hat (Z 167 Abs. 2).
Dieser ist ein wirkliches Kreditum und kann auch zur Deckung späterer Verluste ebenso-wenig verwendet werden, wie ein bezogener Gewinn (Anm. 2 zu Z 167; DenkschriftS. 114; Makower S. 335).e) Daß der Kommanditist seinen Kapitalantheil nicht einseitig ver -Anm.mindern kann, versteht sich von selbst und es sollte ihm dies nicht etwa dadurchgestattet werden, daß der Z 169 den Z 122, dessen Abs. 2 dieses Verbot enthält, vonder Anwendung auf den Kommanditisten ausschließt. Es liegt das im Wesen derGesellschaft überhaupt. Mit Zustimmung der Socien kann eine Verminderung derEinlage (Zurückzahlung oder Erlaß) erfolgen (Denkschrift S. 115); doch hat dies denGläubigern gegenüber keine Wirkung (Z 172 Abs. 3; so auch Makower S. 334).