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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
520
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Kommanditgesellschaft. Z 169.

Anm. 3.

Anm. 4.

werden, als im § 122, wie schon das Wortauszahlen" ergiebt. Ist kein Geld vor-handen, so muß es durch Aufnahme von Darlehen, Veräußerung von Gegen-ständen u. f. w. beschafft werden. Die Auszahlung wird bewirkt durch dieKomplementare, der Kommanditist kann die Gesellschaft darauf verklagen. Der An-spruch ist zu richten gegen die Gesellschaft, nicht gegen die Komplementare (Bolze19 Nr. 614). Ist er ausnahmsweise geschäftsführender Gesellschafter und als solchermit der Kasse betraut (vergl. Anm. 7 zu Z 164), so kann er die Entnahme selbst bewirken,b) Sein Anspruch auf Auszahlung ist nicht dadurch bedingt, daß dieEntnahme der Gesellschaft nicht schädlich ist. Beim Kommanditisten machtdas Gesetz diese Beschränkung nicht, der § 122 aber ist ausdrücklich von der An-wendung ausgeschlossen (Cosack S. 583).o) Aber eine andere Einschränkung ist gemacht: Der Kommanditist er-hält keinen Gewinn ausgezahlt, so lange sein Kapitalantheil!) unterden auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert istoder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindertwerden würde.

Die Vorschrift denkt in erster Linie an den Fall, wo die Einlage zum Theilnoch vorhanden, aber durch Verlust (oder auf andere Weise, siehe Note 1) vermindertist. Der Gewinn wird in diesem Falle zur Deckung des Verlustes verwendet und zudiesem Zwecke dem Kommanditisten gutgeschrieben. Der hierzu nicht erforderlicheTheil des Gewinnes wird ihm natürlich ausgezahlt.

Dasselbe gilt zweifelsohne, wenn die Einlage nicht bloß vermindert, sondernabsorbirt ist.

Aber man muß ferner annehmen, daß das Konto des Kommanditisten auchbelastet werden muß, wenn nach Absorbirung seiner Einlage sich Gesellschafts-verluste ergeben, und daß er nicht eher den Gewinn ausbezahlt erhält,als bis der so entstandene Passivsaldo ausgeglichen und außerdemseine Einlage bis zur ursprünglichen Höhe herangewachsen ist.

Zwar nehmen gewichtige Autoritäten (Behrend Z 88 Anm. 17; Anschütz undVölderndorff Anm. 18; Renaud, Kommanditgesellschaften S. 323; Cosack S. 581, 582gegen seine 3. Aufl. S. 598) an, daß der Kommanditist, der seine Einlage gemachthat, einen Passivsaldo gar nicht haben könne, weil er ja nur mit seiner Einlage hasteund nach Aufzehrung derselben von der Theilnahme am Gesellschaftsverluste befreitsei. Hieraus ziehen sie die Folgerung, daß nach Aufzehrung der Gesellschaftseinlage derKommanditist an den Verlusten der folgenden Jahre nicht mehr theilnehme, und anden weiteren Jahresgewinnen participire, sobald er einen seiner ursprünglichen Einlageentsprechenden Aktivsaldo wieder habe.

v. Hahn (Note 3 zu Art. 161) und Puchelt (Anm. 5 zu Art. 161), Makower(S. 331) lehren das Gegentheil. Die letztere Ansicht trifft zu.

Allerdings nimmt der Kommanditist an den Verlusten der Gesellschaft nur biszum Betrage seiner Einlage Theil.

Bis zum Betrage der Einlage, aber am ganzen Gesellschaftsverlust.

Wenn seine Einlage auch aufgezehrt ist, so hört er dadurch nicht auf, geradeso, wie er fortfährt, am Gewinn zu Participiren, auch an den Verlusten der Gesell-schaft Theil zu nehmen. Diese Theilnahme ist nicht gegenstandslos. Sie ist es bloßfür den Augenblick, weil kein aktuelles Deckungsobjekt vorhanden ist, aber das Deckungs-objekt liegt potentiell in der weiteren Theilnahme des Gesellschafters am Gewinn. SeinKonto wird jetzt belastet. Diese Buchung hat den Sinn, daß in den folgenden Jahrender Gewinnantheil des Kommanditisten zunächst zur Ausgleichung dieses Minus zubenutzen ist.

H Daß die Herabminderungen gerade durch Verlust erfolgt sein müssen, ist trotz desWortlautes des Gesetzes nicht anzunehmen. Auch bei sonstiger Herabminderung, z. B. durchunbefugte Entnahme ist das Gleiche anzunehmen, mindestens xsr -malogiam (Makower S. 333).