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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
519
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Kommanditgesellschaft. ZZ 168 u. 169. 51g

solche darf man hier subsidiär anwenden, zumal sie dem entspricht, was unter derHerrschast des früheren Rechts als Rechtens gegolten hat (vergl. unsere 5. Aufl. H 2zu Art. 162; Wehrend § 88 Anm. 11; Bolze 17 Nr. 517) und nicht ersichtlich ist,daß dieser Rechtszustand beseitigt werden sollte.

Anhaltspunkte für die Frage der Angemessenheit werden sein: die persönliche Anm. s.Haft der Komplementare, die persönliche Thätigkeit derselben, die Höhe der Vermögens-einlage u. s. w. (vergl. Bolze 17 Nr. 517). Nöthigenfalls sind Sachverständige zu-zuziehen, was Art. 162 des alten H.G.B, ausdrücklich vorschrieb. Zu bemerken istjedoch, daß dies alles nur ein Berechnungsmodus ist, über die Auszahlung des Ge-winnantheils disponirt Z 169.

2. Die Vertheilung des Verlustes. Auch diese richtet sich nach den Umständen. Dies ist Anm. 4.aber wiederum nur ein Berechnungsmodus. Der Effekt ist für den Kommanditistcnschlimmstenfalls der, daß seine Einlage aufgezehrt wird und daß die Möglichkeit derTheilnahme am Gewinn späterer Jahre hinausgeschoben wird (vergl. hierüber Anm. 4zu Z 169), eine Pflicht zur Zahlung des Passivsaldos besteht aber weder während derDauer der Gesellschaft, noch nach der Auflösung derselben. Beim Komplementär bestehtdie letztere Pflicht, wenn in Folge seiner Verlustbetheilignng ein Passivsaldo für ihn entsteht.

Auch diese Bestimmung ist positiv, der Gesellschaftsvertrag kann anders disponiren.

Setzt er den Maßstab nur für die Gewinnbetheiligung fest, so gilt auch hier im Zweifelderselbe Maßstab für die Verlustbetheiligung (vergl. oben Anm. 2).

H 1VS.

Der ß (22 findet auf den Uominanditisten keine Anwendung. Dieserhat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kannauch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Aapitalantheildurch Verlust unter den auf die bedungene Ginlage geleisteten Betrag herab-gemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindertwerden würde.

Der Aommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen

späterer Verluste zurückzuzahlen.

Der vorliegende Paragraph behandelt das Recht der einzelnen Gesellschafter zu Entnahmen Ein-aus der Gescllschaftskasse. In dieser Beziehung sind die Komplementare und die Kommanditisten ^tung.verschieden gestellt.

1. Die Komplementare. Für diese bestimmt der vorliegende Paragraph nichts. Für sie gilt Anm. i.gemäß § 161 Abs. 2 der Z 122. Sie dürfen also 4°/g Zinsen ihres Aktivsaldos schlecht-weg entnehmen, auch wenn kein Gewinn erzielt ist, auch wenn ihre Einlage durch Ver-luste früherer Jahre gemindert ist (Denkschrift S. 113). Sie dürfen ferner den diese 4»/gübersteigenden etwaigen Antheil am Jahresgewinn entnehmen, letzteren jedoch nur, soweit

dies nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht. Im Uebrigen darf derKomplementär sein Kapitalkonto nicht vermindern.

Ueber alles dieses siehe die Erläuterung zu Z 122.

2. Die Kommanditisten. Für diese gilt § 122 nicht, sondern die folgenden Regeln. Anm. s.a) Der Anspruch des Kommanditisten auf Auszahlung erstreckt sich schlecht-weg ans den ihm zukommenden Gewinn. Derselbe berechnet sich nach Z 168, umfaßtdaher einen Vorwcgbetrag bis zu 4°/g seines Aktivsaldos und den ganzen diesen über-steigenden Antheil am Gewinn. Ist aber kein Gewinn gemacht, so kann er nichtsausbezahlt verlangen, während der Komplementär 4 »/<> auch dann ausbezahlt verlangenkann, wenn ein Gewinnantheil für ihn sich nicht ergeben hat. Der Komman-ditist kann nur Geld verlangen; das ist zwar nicht, wie im Z 122, besondershervorgehoben.; doch sollte in dieser Hinsicht offensichtlich nichts anderes bestimmt