Kommanditgesellschaft. Z§ 167 u. 163.
luste theilnimmt. Darüber hinaus nimmt er am Verluste nicht theil. Gleichwohlist sein Konto auch darüber hinaus noch mit etwaigen Verlustantheilen zu belasten. Aberaus anderen Gründen (vergl. hierüber Anm. 4 zu Z 163) und mit anderem Effekte,jedenfalls nicht mit dem Effekte, daß diese weiteren Belastungen einen wirklichen Passiv-saldo darstellen, dessen Betrag nach der Auseinandersetzung der Kommanditist ein-zuschießen hätte.
Für und gegen den Komplementär bestehen diese beiden Sonder-bestimmnngen nicht: Ihm ist der Gewinn gutzuschreiben, auch wenn derselbe denBetrag seiner bedungenen Einlage übersteigt und mit dem Verluste ist er zu belastenauch über den Betrag seines Kapitalantheils und seiner etwa noch rückständigen Einlagehinaus, alles nach Maßgabe seiner vertraglichen oder seiner nach ß 168 zu beweisendenGewinn- oder Verlustbetheiligung, aber, wie gesagt, ohne die gedachte Grenzbestimmung.
3. Für jeden Gesellschafter erfolgt die Gewinn- und Verlustrechnung. Auch derInhaber eines Passivsaldos nimmt an dem Gewinn theil. Für den Komplementär giltdies ohne Weiteres, aber auch für den Kommanditisten gilt dies (vergl. hierüber obenAnm. 2 u. 3 und ferner Anm. 4 zu § 169).
4. Ueber die Frage, wie Entnahmen im Laufe des Jahres bei der Jahresrechnungzur Geltung kommen, stehe Anm. 5 zu § 120.
ö. Ueber die Frage, wie Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe desJahres gemacht hat, bei der Jahresrechnung zur Geltung kommen, siehe Anm. 6zu s 120.
6. Ueber das juristische Wesen der Kapitalkonten, des Aktiv- und des Passiv-saldos siehe Anm. 7 zu Z 120.
Ueber den Passivsaldo des Kommanditisten vergl. noch oben Anm. 2.
Zusatz. Uebergangsfrage. Hierüber Anm. 32 zu Z 105.
Anm. 4.
Anm. S.Anm. K.
Anm. 7.
Anm. 8.
Anm. 1.
Anm. S.
§ 168.
Die Antheile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich, soweit derGewinn den Betrag von vier vom Hundert der Aapitalantheile nicht übersteigt,nach den Vorschriften des tz (2f Abs. s, 2.
In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie inAnsehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, ein denUmständen nach angemessenes Verhältniß der Antheile als bedungen.
Der vorliegende Paragraph giebt den Maststab für die Vertheilung von Gewinn undVerlust unter die Gesellschafter.
1. Die Vertheilung des Gewinnes.
a) Borweg gebühren jedem Gesellschafter, also auch den Kommanditisten,vom Gewinn 4«/o seines Aktivsaldos. Siehe hierüber, insbesondere über dieBerechnung dieser sogenannten Gesellschafterzinsen Anm. 1 und 2 zu Z 121.
b) Der übrig bleibende Jahresgewinn wird nicht, wie bei der o. H.G. ,nach Köpfen vertheilt, vielmehr gilt ein angemessenes Verhältniß als bedungen,wenn kein anderes vereinbart ist. Die Vorschrift bezieht sich gleichmäßig aufKomplementare und Kommanditisten. — Gilt sie auch dann, wenn der Vertrag blosden Antheil am Verluste festsetzt und nicht den Antheil am Gewinn? Man wirdwohl berechtigt sein, die Bestimmung des Z 722 Abs. 2 B.G.B, auch hier zur An-wendung zu bringen. Derselbe bestimmt, daß, wenn nur der Antheil am Gewinnoder am Verlust vereinbart ist, die Bestimmung im Zweifel für den Gewinn undVerlust gilt. Es ist dies eine Auslegungsregel, die mit der Vorschrift des vorliegendenParagraphen nicht in Widerspruch steht. Denn wenn etwas anderes vereinbart ist,so gilt natürlich auch die Auslegungsvorschrift nicht. Aber jene Auslegungsregel als