Kommanditgesellschaft. ZZ 166 u. 167. 517
der Verzicht weg. Es ist hier trotz Abs. 2 unseres Paragraphen der Z 118 Abs. 2 analoganwendbar, zumal er ein allgemeines Prinzip zur Geltung bringt (vergl. Z 716 Abs. 2B.G.B.). In solchem Falle tritt auch der Abs. 3 des vorliegenden Paragraphen wiederin sein Recht (richterlicher Schutz im einfachen Beschlußverfahren.
Zusatz 2. Uebergangsfrage. Hierüber Anm. 32 zu § 16ö. Anm. 12.
§ 1«v.
Die Vorschriften des H (20 über die Berechnung des Gewinns oder Ver-lustes gelten auch für den Aornrnanditisten.
Jedoch wird der einem Aommanditisten zukommende Gewinn seinemRapitalantheile nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenenEinlage nicht erreicht.
An dem Verluste nimmt der Aommanditist nur bis zum Betrage seinesAapitalantheils und seiner noch rückständigen Ginlage Theil.
Vorbemerkung. Die DA 167—169 regeln die Betheiligung der Gesellschafter am Gewinn Ein-nnd Verlust der Gesellschaft für den Fall, daß der Gesellschaftsvertrag sie nicht regelt. Sie habendieselbe Bestimmung wie die ZZ 120—122 für die o. H.G.
Das System ist das gleiche, wie bei der o. H.G. Siehe daher die Vorbemerkungzu Z 120.
Im Einzelnen sind jedoch einige Abweichungen vorgeschrieben. Zunächst gilt der ß 120nur mit Abweichungen.
Wie sich die im 8 120 enthaltene Materie für die Kommanditgesellschaftregelt, soll hier im Zusammenhang und im Anschluß an die Erläuterung des Z 120dargestellt werden.
1. Die Berechnung des Geschäftsergebnisses für die Gesellschaft erfolgt aufAnm. i.Grund der Bilanz, und zwar für jedes Jahr besonders. Hierüber Anm. 2 zu Z 120.
2. Die Betheiligung der Gesellschafter am Geschäftsergebnisse der Gesell-schaft erfolgt durch Zuschreibung des Gewinnes und Belastung mit dem Verluste (hier-über Näheres Anm. 3 zu Z 120). Daß auch für den Kommanditisten in dieser WeiseGewinn und Verlust zu berechnen sind, hebt der vorliegende Paragraph ausdrücklich her-vor. Allein in seinem Absatz 2 bestimmt dieser Paragraph, daß der Antheil des Kom-manditisten am Gewinn nur solange seinem Aktivsaldo zugeschrieben wird, als bis der-selbe den Betrag der bedungenen Einlage erreicht. Solange also der Kommanditist einenPassivsaldo hat (ist das überhaupt möglich? vergl. hierüber Anm. 4 zu Z 169), wirdihm sein Antheil am Gewinn gutgeschrieben und vermindert seinen Passivsaldo. Solange ferner sein Aktivsaldo den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht, erfolgtebenfalls die Zuschreibung des Gewinnantheils. Sobald aber dieser Betrag erreicht ist,hört die Zuschreibung auf. Indessen das bedeutet nicht, daß der Kommanditist fortannicht mehr am Gewinn theilnehme. Er nimmt vielmehr am Gewinn noch weiter theil,es unterbleibt nur die Zuschreibung zum Kapitalgnthaben. Die weiteren Gewinnantheilewerden ihm zwar auch gutgeschrieben, aber sie bilden ein einfaches Kreditnm, eine Buch-fordernng des Kommanditisten (Denkschr. S. 113). Sie gelten als „bezogen" im Sinnedes Z 169 Abs. 2. Ueber sie kann er beliebig verfügen und die Gesellschaft ist berechtigt,sie ihm ohne Weiteres auszuzahlen. Sie bilden nur nicht einen Bestandtheil seinesAktivsaldos und sind daher der Zinsberechnung nicht zu Grunde zu legen, dienen nichtzur Ausgleichung späterer Verluste (Anm. 8 zu Z 169), sie bilden endlich nicht dieGrundlage für die Theilnahme am Auseinandersetznngsguthaben; im Konkurse der Ge-sellschaft ist dieses Kreditnm eine Konkursforderung (vergl. Anm. 2 zu Z 172).
Es ist ferner bestimmt, daß der Kommanditist nur bis zum BetrageAnm. 2.seines Kapitalantheils und seiner noch rückständigen Einlage am Ver-