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Kommanditgesellschaft. Z 166.
a) Die Vorschrift ist dahin auszulegen, daß hiermit dem Kommanditistenein Recht gegeben ist, beim Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit zuverlangen, daß der Komplementär eine Bilanz zieht, sie dem Kommanditisten mit-theilt, ihm die Bücher und Papiere vorlegt, oder jede sonstige Aufklärung ertheilt,und daß der Richter den Komplementär dazu zwingen kann, eine Macht, dieder Richter aber nicht willkürlich ausüben darf, sondern beim Vorliegen wichtigerGründe ausüben muß (vergl. über den Sprachgebrauch des Wortes „kann" Planck 1S. 25). Selbstverständlich kann das (nach Anm. 6 zuständige) Gericht auch die Vor-legung der jährlichen Bilanz ans Antrag des Kommanditisten anordnen. Der wichtigeGrund ist in diesem Fall die bloße Weigerung.
Anm. o. b) Der zuständige Richter ist das Amtsgericht, welches im Beschlußverfahrenentscheidet, wenn thunlich nach Anhörung des Gegners. Gegen die Entscheidungsteht sofortige Beschwerde zu (ZZ 115 u. 146 des Gesetzes betreffend die freiwillige Ge-richtsbarkeit). (Näheres über die Beschwerde Anm. 9 ffg. zu Z 14).
Anm. ?. o) Wichtige Gründe liegen vor: wenn begründeter Anlaß zum Mißtrauen in die Ge-schäftsführung des sooino Aersns gegeben ist (O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 335);oder wenn die Bücher unvollständig sind oder wegen der Natur des Geschäfts keine ge-nügende Auskunft geben (vergl. oben Anm. 1); wenn der Kommanditist, um für seineAbstimmungen in Gesellschaftssachen, von denen er ja nicht absolut ausgeschlossen ist, in-formirt zu sein, die Verhältnisse der Gesellschaft kennen lernen will, der Komplementäraber diese Information verweigert; und endlich, wenn die Lage des Geschäfts derartbedenklich ist, daß er zur Geltendmachung seiner Rechte auf Auflösung oder sonst sichInformation verschaffen muß.
Anm. 8. 6) Der Inhalt der Anordnung ist immer nur Mittheilung der Bilanz, Vorlegung derBücher und Papiere und Ertheilung sonstiger Aufklärungen durch die Komplementare.Mehr zu verlangen ist der Gesellschafter nicht berechtigt, und Weiteres kann daherder Richter nicht anordnen, auch nicht ausnahmsweise, wie Anschütz und Völderndorsfannehmen. Die schrankenlose Freiheit, die der Richter bei einstweiligen Verfügungen hat, be-zieht sich gleichfalls nur auf die Art der Durchführung der vom materiellen Recht ge-währten Befugnisse, und kann zwar gegebenen Falls bis zur anticipirten Zwangs-vollstreckung gehen (R.G. 9 S. 334 ; 27 S. 432), aber nicht weiter, sie kann nicht dieBefugnisse des materiellen Rechts erweitern. Hier muß dasselbe gelten. Doch liegt dieGestattung, einen Sachverständigen zuzuziehen, innerhalb des gesetzlichen Rahmens(Bolze 16 Nr. 481).
A^m. s. Aus diesem Grunde kann auch der Richter nur Anordnungen für den einzelnen
Fall treffen, nicht aber einem Kommanditisten ein für alle Male das Recht der jeder-zeitigen Einsicht gewähren.
Anm io Zusatz 1. Durch den Gesellschaftsvertrag können diese Rechte erweitert und beschränkt werden(s 163).
1. Erweitert. Das muß aber ausdrücklich geschehen. In der Uebertragung der Geschäfts-führung an einen Kommanditisten liegt nicht ohne Weiteres die Verleihung aller Kontrol-rechte gemäß § 118. Denn diese haben ja ihren eigentlichen Grund in der persönlichenHaftung. Nur werden durch solche Uebertragung die Kontrolrechte von selbst insoweit aus-gedehnt, als es die Art der Geschäftsführung mit sich bringt, aber auch nur in diesenSchranken. Der Kommanditist, welchem technische Leistungen zugewiesen sind, ist von derkaufmännischen Kontrole ausgeschlossen. Zum Schutze der auf Vertrag beruhenden er-weiterten Rechte dient aber nicht der Abs. 3 des vorliegenden Paragraphen. RichterlicheHilfe kann hier nur im ordentlichen Prozeßwege (Klage und einstweilige Verfügung) er-wirkt werden.
inm.ii. 2. Beschränkt. Auch dies ist zulässig. Aber es ist zu erwägen, daß Verzichte auf Kontrol-rechte in einem erhöhten Vertrauen aus den Gegenkontrahenten ihren Grund haben. Mitdem Eintritt von Thatsachen, durch welche dieses Vertrauen erschüttert ist, fällt daher auch